CE für die allgemeinen Anforderungen, TÜV für die Sicherheit.
Für die Eichung der Messuhren sind ausschließlich die staatlichen Eichämter bzw. staatlich autorisierte Prüfstellen berechtigt.
Das Gesetz fordert, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen (§ 37).
Es bestimmt genaue Vorschriften für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. Bestimmungen für Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazugehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt. Die Eichung von diesen Verbrauchsmessgeräten wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt.