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Thema: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

  1. #1
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Anstelle sich neutral zu verhalten, verstoesst die rot-gruene-gelbe BRD Regierung schon seit 2022 durch die Lieferung von deutschen Panzern, deutschen Panzerhaubitzen und deutscher Munition an das Regime in Kiev beharrlich gegen * Art 2 des Zwei-Plus-Vier Vertrages und macht sich damit selbst zum Unrechtsregime. Die Lieferung von deutschen Kriegsgeraet und deutscher Munition an das Regime in Kiev sind Handlungen, welche geeignet sind und die Absicht haben das friedliche Zusammenleben anderer Voelker zu stoeren.

    Das Deutsche Volk und seine parlamentarischen Volksvertreter sollte daher die BRD Regierung zum Ruecktritt bewegen! Die Kriegshetzer- und Kriegsfoerderer muessen entmachtet werden.

    Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
("Zwei-plus-Vier-Vertrag")
    vom 12. September 1990
(Auszug)


    Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika -



    ...

    SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.


    (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.


    (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.


    (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.


    (5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

    * Artikel 2

    Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

    Artikel 3

    (1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

    "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden."

    Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.
(3) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

    Artikel 4

    (1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.


    (2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

    Artikel 5

    (1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind.

    Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.


    (2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.


    (3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

    Artikel 6

    Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.

    Artikel 7

    (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

    Artikel 8

    (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

    Artikel 9

    Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

    Artikel 10

    Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.



    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.



    GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990

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  2. #2
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Na, dann mal gut, dass Russland alles tut, um Frieden und Sicherheit in Europa zu wahren.
    An einem Baum hängen 15 Äpfel. Malte holt sich einen runter. Wie viele Äpfel hängen jetzt am Baum?

  3. #3
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Die transatlantischen Politik- und Regierungsamtstraeger der BRD sind genauso skrupellose Serien- und Wiederholungstaeter wie ihre " Master " aus den USA. Bereits im Anriffskrieg der USA gegen den Irak, hat der heutigen Bundespraesident F.W. Steinmeier als damaliger Geheimdienstkoordinator den BND angewiesen mit operativen Kraeften im Irak vor Ort fuer die US-Luftwaffe Ziele zu markieren und damit massgeblich zur Vorbereitung des US Angriffskrieges beigetragen.

    Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
("Zwei-plus-Vier-Vertrag")
    vom 12. September 1990
(Auszug)


    ...

    * Artikel 2

    Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

    ...

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  4. #4
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Zitat Zitat von Kater Beitrag anzeigen
    Na, dann mal gut, dass Russland alles tut, um Frieden und Sicherheit in Europa zu wahren.
    Stimmt! Ich bin ueberrascht. Von einem transatlantischen Kriecher wie Dir, haette ich keine wahren Aussagen erwartet.

    Die Russische Foederation hat mehrfach die Beschreitung des diplomatischen Weges vorgeschlagen. Seitens der ueberheblichen Politiker aus den USA, NATO und EU Laendern wurde der Weg der Diplomatie ignoriert bzw. sogar abgewiesen und ausgeschlagen. Es hat seitens der Russischen Foederation ueber das Russische Aussenministerium sogar am 17.12.2021 zwei weltoeffentliche Loesungsvorschlaege zur friedlichen Bewaeltigung des von den USA gelegten Buergerkrieges in der Ukraine gegeben.

    Weder die USA noch die NATO haben sich auf die Vorschlaege der Russischen Foederation eingelassen und sind nicht auf Verhandlungen eingegangen. Die Vorschlaege sind am 17.12.2021 offiziell als Entwuerfe unterbreitet worden, was zeigt das die Russische Foederation zu Verhandlungen ueber die einvernehmliche Ausgestaltung der Vorschlaege bereit war.

    Vertragsvorschlag zwischen USA und Russischer Foederation


    17.12.2021
    Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation über Sicherheitsgarantien

    Inoffizielle Übersetzung
    Entwurf


    Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet,

    geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie die Bestimmungen der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten von 1982, der Charta für Europäische Sicherheit von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikpakt-Organisation und der Russischen Föderation,

    unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in irgendeiner Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist,

    Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt,

    in Anerkennung der Notwendigkeit vereinter Anstrengungen, um wirksam auf moderne Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhängigen Welt zu reagieren,

    unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich der Unterlassung der Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die einen verfassungswidrigen Machtwechsel fordern, sowie der Unterlassung von Maßnahmen, die darauf abzielen, das politische oder soziale System zu ändern einer der Vertragsparteien,

    unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zusätzliche effektive und schnell zu startende Kooperationsmechanismen zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um neu auftretende Probleme und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -anliegen des anderen zu lösen, wie sowie angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen auszuarbeiten,

    in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Parteien zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen zum Einsatz von Atomwaffen führen könnte, der weitreichende Folgen hätte,

    bekräftigend, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und anerkennend, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die Atomwaffen besitzen, zu verhindern,

    in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung von die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972, das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung von Zentren zur Verringerung des nuklearen Risikos vom 15. September 1987, sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,

    habe wie folgt zugestimmt:

    Artikel 1

    Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze unteilbarer, gleicher und unverminderter Sicherheit zusammen und zu diesen Zwecken:

    darf keine Maßnahmen ergreifen, sich nicht an Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen;

    führt keine Sicherheitsmaßnahmen durch, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossen wurden und die Kernsicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass alle internationalen Organisationen, Militärallianzen und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, sich an die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze halten.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien nutzen die Hoheitsgebiete anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder für andere Handlungen, die grundlegende Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.

    Artikel 4

    Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikpakt-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.

    Die Vereinigten Staaten von Amerika dürfen keine Militärstützpunkte auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errichten, die nicht Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation sind, ihre Infrastruktur für militärische Aktivitäten nutzen oder eine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien sehen davon ab, ihre Streitkräfte und Waffen, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, in Gebieten einzusetzen, in denen ein solcher Einsatz von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit wahrgenommen werden könnte, mit Ausnahme von solchen Einsatz innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

    Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer schwere, für nukleare oder nichtnukleare Bewaffnung ausgerüstete Bomber zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeglicher Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen, einzusetzen wo sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

    Die Vertragsparteien unterhalten den Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über hoher See zu verbessern, einschließlich der Vereinbarung der maximalen Anflugentfernung zwischen Kriegsschiffen und Luftfahrzeugen.

    Artikel 6

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in den Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus solche Waffen Ziele im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien sehen von der Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Staatsgebiets ab und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihres Staatsgebiets stationiert waren, in ihr Staatsgebiet zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für den Einsatz von Kernwaffen außerhalb ihres nationalen Hoheitsgebiets.

    Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenstaaten für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungen für Allzwecktruppen durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen beinhalten.

    Artikel 8

    Der Vertrag tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

    Ausgefertigt in zwei Urschriften, jeweils in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.


    Für die Vereinigten Staaten von Amerika

    Für die Russische Föderation


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  5. #5
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    Vertragsvorschlag zwischen NATO und der Russischen Foederation:

    17. Dezember 2021
    Abkommen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation


    Inoffizielle Übersetzung
    Entwurf


    Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf aktuelle Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Parteien erfordert, entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und damit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern, feststellend, dass die Sicherheitsinteressen jeder Partei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz erfordern,

    in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags, der Verhaltenskodex von 1994 zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, die Europäische Sicherheitscharta von 1999 und die Erklärung von Rom „Russland-NATO-Beziehungen: eine neue Qualität“, unterzeichnet von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation Föderation und NATO-Mitgliedstaaten im Jahr 2002,

    haben wie folgt zugestimmt:

    Artikel 1

    Die Vertragsparteien orientieren sich in ihren Beziehungen an den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit. Sie verstärken ihre Sicherheit nicht einzeln, innerhalb internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit anderer Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln beilegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

    Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit anderer Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten. Die Vertragsparteien üben Zurückhaltung bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen zur Verringerung des Risikos eventueller gefährlicher Situationen im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum niedergelegt sind, sowie in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.

    Artikel 2

    Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Bewertungen aktueller Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, informieren sich gegenseitig über militärische Übungen und Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen sind zu nutzen, um Transparenz und Vorhersehbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten. Es werden Telefon-Hotlines eingerichtet, um Notfallkontakte zwischen den Vertragsparteien aufrechtzuerhalten.

    Artikel 3

    Die Parteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten. Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (hauptsächlich im Baltikum und in der Schwarzmeerregion).

    Artikel 4

    Die Russische Föderation bzw. alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation waren, dürfen zusätzlich zu den dort stationierten Streitkräften keine Streitkräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa stationieren dieses Hoheitsgebiet seit dem 27. Mai 1997. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Einsätze in Ausnahmefällen erfolgen, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

    Artikel 6

    Alle Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verpflichten sich, jede weitere Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, zu unterlassen.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, dürfen keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.
    Um Zwischenfälle auszuschließen, dürfen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, keine Militärübungen oder andere militärische Aktivitäten oberhalb der Brigadenebene in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration auf beiden Seiten der Grenzlinie durchführen die Russische Föderation und die Staaten in einem Militärbündnis mit ihr sowie Vertragsparteien, die Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind.

    Artikel 8

    Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten und darf nicht so ausgelegt werden
    der Vertragsparteien der Charta der Vereinten Nationen.

    Artikel 9

    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, die ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, durch es gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen am Tag seiner Hinterlegung in Kraft. Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch entsprechende Mitteilung an den Verwahrer davon zurücktreten. Diese Vereinbarung endet für diese Partei [30] Tage nach Erhalt einer solchen Mitteilung bei der Verwahrstelle. Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind, und wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der die Regierung von ...


    Geschehen zu [Stadt …] an diesem [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].

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  6. #6
    Herzland Benutzerbild von Süßer
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Keine Ahnung ob die jesemal einen anderen Link herausgeben:

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    Die Formel, das >vereinte Deutschland< habe ich zum ersten Mal gelesen.

  7. #7
    Balkan Spezialist Benutzerbild von navy
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Bei Grünen, Roten Juristen, Justiz Minister, gilt nicht das Gesetz, sondern nur was die im Drogen und Gender Wahn sich einbilden. Georg Soros liefert die Fake Jura Ausbildung und jeder ist dann Völkerrechtler
    Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als „Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007 als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“

  8. #8
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    Standard AW: Waffenlieferungen der BRD an das Regime in Kiev verstossen gegen Zwei-Plus-Vier Vertrag

    Deutschland führt im Moment keinen Angriffskrieg und bereitet auch keinen vor, so weit ich weiß (natürlich kann es sein, dass die Jungs das heimlich machen, ohne es mir zu erzählen, aber ich bezweifle, dass alle Leute dichthalten würden).

    Da Deutschland keine Waffen an Russland liefert, kann auch keine Rede davon sein, dass es einen Angriffskrieg einer anderen Macht unterstützt.

    Somit wird weder gegen die deutsche Verfassung noch gegen völkerrechtliche Verträge verstoßen.

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    Antworten: 33
    Letzter Beitrag: 28.04.2015, 11:39
  4. Nur die Männer verstossen gegen das 6. Gebot !!!1
    Von roxelena im Forum Gesellschaft / Soziales / Arbeit / Bildung / Familie
    Antworten: 28
    Letzter Beitrag: 19.11.2008, 01:03
  5. Verstossen 1-Eurojobs gegen die Menschenrechte
    Von heizer im Forum Gesellschaft / Soziales / Arbeit / Bildung / Familie
    Antworten: 35
    Letzter Beitrag: 11.02.2006, 15:47

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