Gibt es Schadensersatz wegen einer Körperverletzung?
In § 223 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) ist der Straftatbestand der Körperverletzung gesetzlich normiert. Einem Täter droht bei Verwirklichung des Delikts eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Besteht ein Ersatzanspruch?
Grundsätzlich ist derjenige, der eine andere Person
vorsätzlich, rechtswidrig und in
schuldhafter Weise körperlich misshandelt und/
oder an der Gesundheit schädigt, dieser gegenüber zum
Schadensersatz, beispielsweise für die
Kosten einer ärztlichen Behandlung und medizinischen Versorgung o.ä., verpflichtet.
Schadensersatz: Die Krankenkasse kann wegen Körperverletzung einen Ausgleich der Behandlungskosten für den Versicherten verlangen.
Die Anspruchsgrundlage, aus der sich ein Anspruch auf Schadensersatz für eine Körperverletzung ergibt, ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Die Norm besagt, dass derjenige, der in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise Leben, Körper, Gesundheit oder ein sonstiges Rechtsgut verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Körperverletzung geht auf die Krankenversicherung über, sofern diese die Behandlungskosten übernimmt. Dies ergibt sich aus § 116 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (kurz: SGB X).
Der Anspruch der Krankenkasse ist dabei übrigens nicht von einer tatsächlichen strafrechtlichen Verurteilung abhängig.
Daneben kommt ein Anspruch des Opfers auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Betracht. Einschlägig ist hier § 253 Absatz 2 BGB.
Die Norm besagt Folgendes:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, […] Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Beim Schmerzensgeld handelt es sich um eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden, also einen solchen, der nicht vermögensrechtlicher Natur ist.
Welchen Zweck erfüllt ein Schmerzensgeld?
Das Schmerzensgeld ist eine besondere Form von Schadensersatz. Eine
vorsätzliche Körperverletzung oder aber eine
fahrlässige, beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder ähnlichem, verursacht nicht selten erhebliche körperliche Einschränkungen und zudem häufig Schmerzen. Mit derartigen Leiden ist indes keine Vermögenseinbuße verbunden, die es zu ersetzen gilt. Das Schmerzensgeld hat stattdessen eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
Ersteres bedeutet, dass für die erlittene Lebensbeeinträchtigung und für die Schmerzen eine Entschädigung geleistet werden soll. Letzteres wiederum soll eine Art Genugtuung für das dem Opfer Angetane verschaffen.
Wie hoch sind die Ansprüche?
Die Höhe von Schadensersatz wegen Körperverletzung bemisst sich an der jeweiligen Vermögenseinbuße.
Von entscheidender Bedeutung ist für die Betroffenen selbstredend die Höhe von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich dabei stets nach den jeweils erlittenen Vermögenseinbußen. Wer beispielsweise für eine ärztliche Behandlung einen Betrag von 800 Euro aufbringen muss, der kann exakt diesen Betrag ersetzt verlangen. Bei Schmerzensgeldansprüchen kann die Höhe hingegen nicht pauschal und einheitlich festgelegt werden. Hier spielen eine Vielzahl von Faktoren mit hinein, anhand derer sich der Umfang eines Anspruchs bemisst.
Dazu zählt mitunter
• die Art der Verletzung,
• das Maß an Einschränkung und Schmerzen,
• die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit sowie eines stationären Krankenhausaufenthaltes,
• die gesamten Umstände der Tat,
• ein mögliches Mitverschulden des Opfers,
• das Verhalten des Täters nach der Tat sowie
• die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
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