vom 27.04.2019, aktualisiert am 10.01.2020, Wolf von Fabeck :
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Warum sich die Verharmloser nicht hinter dem Grundrecht der Meinungsfreiheit verstecken dürfen
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Bestes Wissen liefern im Fall der Klimakatastrophe die Naturwissenschaften, nicht aber die Verharmloser.
Was die Verharmloser tun, kann man als Sabotage bezeichnen. Und Sabotage an Notstandsmaßnahmen gehört bestraft.
Merke:
Nicht die Irregeleiteten sollen bestraft werden, sondern die Irreleiter, die Anstifter, die Autoren und Verbreiter der Fake-News.
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Wir werden das Vertrauen der jungen Generation verlieren, wenn wir Eltern und Großväter nicht angemessen reagieren. Eine wehrhafte Demokratie darf diese Entwicklung nicht hinnehmen.
Hier fehlt eine gesetzliche Strafandrohung im Strafgesetzbuch - etwa so wie bereits in der Zusammenfassung erwähnt:
„Wer in einer Weise, die geeignet ist, die Abwehr der Klimakatastrophe nach dem Pariser Klima-Abkommen und seinen Folgevereinbarungen zu stören, verächtlich zu machen oder gänzlich zu verhindern, die Klimakatastrophe verharmlost oder leugnet, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 300 Tagessätzen bestraft. Im Wiederholungsfall ist die Strafe Haft“.
Mit einer solchen Strafandrohung wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit keineswegs ausgehebelt. Auch die Meinungsfreiheit kennt, wie bereits einleitend erwähnt, gesetzliche Grenzen (Art. 5, Abs.2, erster Halbsatz GG).
So werden beispielsweise nach den Paragrafen 185 bis 187 im Strafgesetzbuch auch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sanktioniert, weil anders ein friedliches Miteinanderleben nicht möglich ist.