Ach so ist. Wenn also ein 15 Jähriges halbes Hemd einem gestanden Mann in den Magen boxt (warum auch immer) und er ihm das Hirn rauspustet ist das Notwehr? Alles klar.
Selbstverständlich muß Notwehr angemessen sein.
Ach so ist. Wenn also ein 15 Jähriges halbes Hemd einem gestanden Mann in den Magen boxt (warum auch immer) und er ihm das Hirn rauspustet ist das Notwehr? Alles klar.
Selbstverständlich muß Notwehr angemessen sein.
Da wär man ja auch schön blöd. Denn das wäre eben nicht verhältnismäßig. Du hast die Verhältnismäßigkeit bestritten.
Das Gesetz:
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Da steht die Verhältnismäßigkeit eigentlich ziemlich deutlich drin.(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Was erforderlich ist nämlich. Nicht mehr. Das nennt man verhältnismäßig.
Nein, bei Notwehr gibt es keine Verhaelnismaessigkeit zu beachten.
Die gilt z.B. bei Polizeibeamten, die Massnahmen mit Zwang nach dem UZwG
durchsetzen wollen.
In dem von dir genannten Fall handelt es sich auch erst dann um Notwehr, wenn
bewusst, absichtlich.....(zum Zweck der Notwehr) der Schuss abgegeben wurde.
Nicht, wenn der Schuss sich versehentlich geloest hat, weil der Schuetze garnicht
schiessen (z.B.) nur drohen wollte.
Nein. Das nennt man geboten. Erforderlich die Verteidigung, die den Angriff entgültig und sofort beendet. Aber lassen wirs...du gehöst zu denen, die sich weder verteidigen können, noch wehren wollen, und weil du zu feige bist das zuzugeben, redest du dir ein, man dürfe es nicht. Ich habe aber keine Lust mit jemanden zu diskutieren, der bei von mir angegeben Belegen und Urteilen bewusst falsch zitiert. Beitrag # 39.
Quatsch. Geboten, erforderlich...alles das gleiche. Das ist Verhältnismäßigkeit. Wenn du einen bevorstehenden Angriff auch mit einem Faustschlag auf die Nase abwehren kannst ist es unverhältnismäßig dafür die Schrotflinte zu nehmen. Sowas ist gemeint. Und nur die ganz Dummen verstehen das nicht.
Bewußt falsch zitiert?
Mein Gott was du nimmst du dich wichtig.
Dann kommt Paragraph 33 StGB ins Spiel:
Ueberschreitet der Taeter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Das heisst: Solange der sich Wehrende (Taeter) die oben genannten Gruende
fuer sich (einigermassen) glaubhaft in Anspruch nehmen kann, bleibt er
straffrei, egal wie seine Notwehr ausging.
Sollte er aber (z.B.) von sich geben, dass er den Angreifer aus Wut, Hass.....
"einfach nur plattmachen, killen..." wollte, koennte er nicht mehr unter den
"Schutz" des o.g. P. 33 StGB fallen. Um es mal vereinfacht zu sagen....
Ja, aber deshalb gibt es doch trotzdem grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit die hier bestritten wird.
Es kommt da eben auf den Einzelfall. Der unerfahrene Normalbürger überschreitet eben schnell die Grenze. Wenn der erfahrene Kampfsportler jemandem das Genick bricht obwohl es auch eine Backpfeife getan hätte wird er in Erklärungsnot kommen.
Jeder Notwehrfall ist ein Einzelfall---vor Gericht---. Das hatte ich vorher auch schon
geschrieben.
Wenn eine "Backpfeife" ausreichen wuerde, handelt es sich wohl kaum um einen
"gegenwaertigen rechtwidrigen Angriff" im Sinne des --NOTWEHR-- Paragraphen.
Wenn ein 5-jaehriges Maedchen einem Muay Thai Champion gegen das Schienbein
tritt, kann der keine Notwehr fuer sich in Anspruch nehmen. Er kann ihr dann
eine Backpfeife geben, das waere dann aber eine Koerperverletzung.
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