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§127 Satz1:
Vorläufige Festnahme eines Christen
(1) Wird ein Deutscher (autochthon) auf der Strasse angetroffen oder verfolgt, so ist, wenn er als Christ verdächtig ist oder seine linke Gesinnung nicht sofort festgestellt werden kann, jeder Muslim befugt, ihn auch ohne bereits verhängte Fatwa der Scharia zuzuführen.