Nach §96 (1) 1b AufenthG hat sich Merkel eindeutig dem Einschleusen von Ausländern strafbar gemacht!
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§96 (1) 1b AufenthG:
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1.nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
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Es gibt auch keine rechtliche Möglichkeit die eine Strafbarkeit in diesem Fall ausschließt,
da auch StGB §34 nicht zutreffen kann da andere Handlungsmöglichkeiten (Etwa das australische Modell) machbar sind.
Das sieht auch Strafrechtsprofessor Holm Putzke so:
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Das perfide ist nun dass mit ihren illegalen Anweisungen,
Merkel sämtliche Exekutivorgane zu Komplizen macht um damit
wahrscheinlich einer späteren Strafverfolgung zu entgehen.
Es muss also gar nicht über den Hochverrat spekuliert werden,
da Merkel sich eindeutig als Schleuserin im Sinne des Aufenthaltsgesetz schuldig gemacht hat.