Nach dem Träger des Grundrechts (
[Links nur für registrierte Nutzer], persönlicher
[Links nur für registrierte Nutzer]) unterscheidet man die
Jedermann-Grundrechte, deren Träger jeder Mensch ist (auch als
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Deutschengrundrechte (auch: Staatsbürgerrechte,
Deutschenrechte), die nur Deutschen zustehen.
[Links nur für registrierte Nutzer] Grund für die Beschränkung ist zumeist ein besonderer Bezug zur demokratischen Willensbildung und damit zum
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[Links nur für registrierte Nutzer]). Unter die Deutschengrundrechte fallen etwa die Versammlungsfreiheit (
[Links nur für registrierte Nutzer] GG), die Vereinigungsfreiheit (
[Links nur für registrierte Nutzer] GG), die Freizügigkeit (
[Links nur für registrierte Nutzer] GG) und die Berufsfreiheit (
[Links nur für registrierte Nutzer] GG) sowie im weiteren Sinne das Wahlrecht und der Zugang zu öffentlichen Ämtern. Zu beachten ist allerdings, dass „Deutscher“ hier nicht alleine auf die
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[Links nur für registrierte Nutzer] GG auch die
[Links nur für registrierte Nutzer] erfasst. Soweit ein Grundrecht nur für Deutsche gilt, wird jedoch auch
[Links nur für registrierte Nutzer] ein Grundrechtsschutz über die
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[Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 GG) gewährt, wobei dieser durch die größeren Einschränkungsmöglichkeiten eine geringere Schutzintensität hat. Schließlich kennt das Grundgesetz mit dem
[Links nur für registrierte Nutzer] auch ein Grundrecht, dessen Träger nur Ausländer sein können.