Wenn Kaiser Franz Joseph im [Links nur für registrierte Nutzer] 1851 diese Verfassungsregeln erlassen hätte, dann wäre die Einigung Italiens, Jugoslawiens, Polens, Deutschlands und etlicher anderer Nationen viel früher erreicht worden und x Kriege hätten nicht stattgefunden (Punkt e) ist auch für Anarchisten interessant):
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a) Zum selben Sachverhalt kann nur im Abstand von 10 Jahren ein Folgereferendum initiiert werden.
Auf Antrag der Ortsvertretung kann beim Kaiser jedoch eine Ausnahme beantragt werden, um ein
Folgereferendum eher durchführen zu können.
b) Wenn ein Referendumsergebnis dem Kaiser missfällt, kann er ein Veto einlegen. Das Referendum
kann dann frühestens in 4 Jahren wiederholt werden. Wenn das Ergebnis im Folgereferendum bestätigt
wird, wird das Ergebnis gültig, andernfalls kann frühestens in weiteren 4 Jahren ein weiteres
Folgereferendum initiiert werden, bis sich zwei aufeinanderfolgende Referenden bestätigen.
Danach gilt wieder die 10-Jahres-Regel, siehe oben unter a).
c) Wenn mehr als zwei Optionen zur Abstimmung stehen, muss die Condorcet-Methode verwendet werden.
d) Die Ortsvertretung bestimmt die Bedingungen, nach denen entschieden wird, wer aus der Menge
der Ortseinwohner bei lokalen Referenden abstimmungsberechtigt ist. Ein Referendum wird durch die
Ortsvertretung, Regionsvertretung, Nationsvertretung oder den Kaiser initiiert, oder wenn aus der Menge
der Abstimmungsberechtigten sich 10% für die Abhaltung eines Referendums aussprechen.
e) Wenn ein Ortschaftsteil eine eigenständige Ortschaft zur Abhaltung eigener Referenden werden will,
so kann die Vertretung des Ortschaftsteils die Eigenständigkeit beim Kaiser und bei der vorher
zuständigen Ortsvertretung proklamieren. Auch eine einzige Person kann auf diese Weise eine
eigenständige Ortschaft werden.
Der Kaiser hat das Recht, die Aufhebung der Eigenständigkeit einer Ortschaft beim zuständigen (oder
bei den zuständigen, falls die Ortschaft ein geografischer Nachbar mehrerer geografischer
Regionalverbände ist) Regionalverband zu beantragen. Der oder die betroffenen Regionalverbände
müssen dann ein Referendum abhalten, das über die Eigenständigkeit dieser Ortschaft befindet.
f) Ortschaften werden ermutigt, zur Koordinierung regionaler Angelegenheiten geografischen
Regionalverbänden beizutreten. Regionalverbände werden ermutigt, zur Koordinierung nationaler
Angelegenheiten geografischen Nationalverbänden beizutreten.
Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht dazu.
Grundsätzlich gelten diese Prioritäten:
Ortschaftsrecht hat Vorrang vor Regionsrecht.
Regionsrecht hat Vorrang vor Nationalstaatsrecht.
Nationalstaatsrecht hat Vorrang vor reichsweitem Recht.
g) Auf reichsweiter Ebene hat der Kaiser die alleinige Befugnis, Gesetze zu erlassen, aufzuheben
oder zu verändern. Die Nationalstaaten, Regionen und Ortschaften legen in ihrem jeweiligen Bereich
in eigener Verantwortung fest, nach welchem Prozess Gesetze erlassen, aufgehoben oder verändert
werden. Legt der Kaiser ein Veto ein, so ist ein Referendum in dem betroffenen geografischen Bereich
durchzuführen. Bei einem Folgeveto ist nach frühestens 4 Jahren ein Folgereferendum durchzuführen,
siehe oben unter b).
h) Die Regionalverbände haben das Recht, dem Kaiser kompetente Personen als Regierungsmitglieder
zu empfehlen. Der Kaiser entscheidet darüber, wer in seine Regierung aufgenommen wird.
i) Im Falle von Abdankung oder Tod des Kaisers wählen die bevollmächtigten Vertreter der
Regionalverbände in geheimer Wahl den neuen Kaiser.
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Auf diese oben beschriebene Weise werden ethnische, politische, wirtschaftliche oder sonstige Spannungen in einen kreativen Problemlösungsprozess überführt.