Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
("Zwei-plus-Vier-Vertrag") vom 12. September 1990
Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika -
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
ENTSCHLOSSEN,
in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
IN ANERKENNUNG,
dass diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,
ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,
IN
BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,
IN WÜRDIGUNG DESSEN, dass das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit
Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen
,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Vereinigung Deutschlands als Staat endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu
Frieden und Stabilität in Europa ist,
MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu vereinbaren,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,
VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind - SIND wie folgt
kompletter Vertragstext der Artikel 1 - 10 im PDF Dokument
GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990
Für die Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich Genscher
Für die Deutsche Demokratische Republik Lothar de Maizière
Für die Französische Republik Roland Dumas
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Douglas Hurd
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eduard Schewardnadse
Für die Vereinigten Staaten von Amerika James A. Baker III
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 14. September 1990, Nr. 109, S. 1153-1156