Zitat von
Nereus
Nomen Dingsbums verteidigt hier den Nürnberger IMT-Prozeß im Sinne einer freimaurerischen Neuen Weltordnung, wie sie schon im Begleitheft der Buchausgabe der IMT-Prozeßbände angedeutet wurde:
Der größte Strafprozeß der Geschichte (Doku zum IMT, Reichenbach Verlag, 1994)
Bei der Eröffnung des Nürnberger Prozesses hat die Verteidigung mit allem Nachdruck behauptet, die angeklagten als Einzelpersonen für Staatshandlungen verantwortlich zu machen, sei ex post facto (Erlaß von Gesetzen, die die Strafbarkeit einer Handlung erst nach der Tat bestimmen = rückwirkende Straftatbestände) und unrechtmäßig, denn bis zu diesem Prozeß hätten Juristen und Staaten niemals auch nur daran gedacht, Staatsmänner, Generäle und Wirtschaftsführer eines Staates wegen Anwendung von Gewalt anzuklagen, geschweige denn sie vor einen internationalen Strafgerichtshof zu stellen.
Diese Behauptung war historisch falsch, denn nach den Napoleonischen Kriegen wurde in gewissen Kreisen die Frage der gerichtlichen Bestrafung von Napoleon ernsthaft erwogen. Ein energischer Befürworter dieser Idee war der deutsche General Gneisenau. Nach dem DeutschFranzösischen Krieg 1870/71 wollten einige deutsche Generäle Napoleon III. wegen der Entfesselung eines Angriffskrieges bestrafen. Bismarck lehnte diese Idee energisch ab. Nach dem Ersten Weltkrieg wollten die Entente-Mächte zahlreiche deutsche Politiker und Generäle vor einen internationalen Strafgerichtshof stellen. Sie verzichteten nur darauf, weil die Deutschen selber einige von den in Frage kommenden Personen bestraften. Was bei Nürnberg aber doch ex post facto erschien, war der Anklagepunkt wegen »Verbrechen gegen den Frieden«, die definiert wurden als:
Zu diesem Punkt erklärte die Verteidigung:
Der Vorsitzende des Gerichts, Lordrichter Geoffrey Lawrence, lehnte den Antrag der Verteidigung ab. Auch viele namhafte Völkerrechtler haben seitdem die Auffassung der Verteidigung bestritten.
Professor Sheldon Glueck von der Harvard Universität schrieb z.B.:
In diesem Sinne entschied auch das Nürnberger Tribunal. Um den Grundsatz nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege (kein Verbrechen und keine Strafe ohne vorher bestehende gesetzliche Strafbarkeit) zu umgehen, wurde auf den Kellogg-Briand-Pakt von 1928 zurückgegriffen. In diesem Vertrag hatten sich 15 Staaten, darunter auch Deutschland, dafür ausgesprochen, den Krieg als »Werkzeug nationaler Politik« zu ächten und zwischenstaatliche Konflikte nur »durch friedliche Mittel« beizulegen; allerdings waren zu seiner Einhaltung keine Zwangsmittel vorgesehen.
Problematisch erscheint im Rückblick auch die Teilnahme der Sowjetunion an der Anklage: Stalin hatte durch Unterzeichnung eines Nichtangriffspaktes HitlersAngriffskrieg auf Polen ermöglicht und neue Angriffskriege und rechtswidrige Invasionen gegen Finnland (aus diesem Grunde wurde die Sowjetunion vom Völkerbund ausgestoßen), Estland, Lettland und Litauen geführt.
Der Nürnberger Prozeß hatte zur Grundlage eines neuen Völkerrechts werden sollen, gemäß dem Wort des amerikanischen Hauptanklägers Jackson:
Daraus ist vorerst nichts geworden.
Zwar ist in Artikel 7 der UNCharta ein Internationaler Gerichtshof als ein Hauptorgan der Vereinten Nationen vorgesehen, neben der existierenden Vollversammlung und dem existierenden Sicherheitsrat; zwar hat die UN-Kommission für Internationales Recht auf der Grundlage des Nürnberger Prozesses einen »Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit« entworfen und 1951 der Vollversammlung vorgelegt (mitten im Koreakrieg); eine Übereinkunft kam jedoch nicht zustande. 1957 hieß es in einem Schlußkommunique der Kommission im Tonfall der Ernüchterung: »...die gegenwärtige Zeit mit ihren starken und zahlreichen Spannungen ist für die Regelung dieser Frage nicht geeignet.«
So bleibt, was der deutsche Völkerrechtler Hermann Jahrreiß vor dem Nürnberger Militärgerichtshoff formuliert hat, noch immer Anruf und Mahnung: