17. Dezember 2021 13:26
Abkommen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation
Inoffizielle Übersetzung
Entwurf
Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf aktuelle Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Parteien erfordert, entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und damit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern, feststellend, dass die Sicherheitsinteressen jeder Partei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz erfordern,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von
Helsinki von 1975 der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der
Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags, der
Verhaltenskodex von
1994 zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, die Europäische Sicherheitscharta von 1999 und die Erklärung von Rom
„Russland-NATO-Beziehungen: eine neue Qualität“, unterzeichnet von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation Föderation und NATO-Mitgliedstaaten im Jahr 2002,
haben wie folgt zugestimmt:
Artikel 1
Die Vertragsparteien orientieren sich in ihren Beziehungen an den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit. Sie verstärken ihre Sicherheit nicht einzeln, innerhalb internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit anderer Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln beilegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit anderer Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten. Die Vertragsparteien üben Zurückhaltung bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen zur Verringerung des Risikos eventueller gefährlicher Situationen im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum niedergelegt sind, sowie in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.
Artikel 2
Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Bewertungen aktueller Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, informieren sich gegenseitig über militärische Übungen und Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen sind zu nutzen, um Transparenz und Vorhersehbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten. Es werden Telefon-Hotlines eingerichtet, um Notfallkontakte zwischen den Vertragsparteien aufrechtzuerhalten.
Artikel 3
Die Parteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten. Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (hauptsächlich im Baltikum und in der Schwarzmeerregion).
* Artikel 4
Die Russische Föderation bzw. alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation waren, dürfen
zusätzlich zu den dort stationierten Streitkräften
keine Streitkräfte und
Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa stationieren dieses Hoheitsgebiet seit dem 27. Mai 1997. Mit
Zustimmung aller Vertragsparteien
können solche Einsätze in
Ausnahmefällen erfolgen, um eine
Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer
Vertragsparteien zu beseitigen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.
** Artikel 6
Alle Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verpflichten sich,
jede weitere Erweiterung der NATO,
einschließlich des
Beitritts der Ukraine sowie
anderer Staaten, zu
unterlassen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, dürfen keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.
Um Zwischenfälle auszuschließen, dürfen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, keine Militärübungen oder andere militärische Aktivitäten oberhalb der Brigadenebene in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration auf beiden Seiten der Grenzlinie durchführen die Russische Föderation und die Staaten in einem Militärbündnis mit ihr sowie Vertragsparteien, die Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind.
Artikel 8
Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten und darf nicht so ausgelegt werden
der Vertragsparteien der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, die ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, durch es gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen am Tag seiner Hinterlegung in Kraft. Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch entsprechende Mitteilung an den Verwahrer davon zurücktreten. Diese Vereinbarung endet für diese Partei [30] Tage nach Erhalt einer solchen Mitteilung bei der Verwahrstelle. Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind, und wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der die Regierung von ...
Geschehen zu [Stadt …] an diesem [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].