NABU fordert die Neuorientierung der Jagd
Die Jagd in ihrer heutigen Form wird vom Natur- schutz, vom Tierschutz und großen Teilen der Öffent- lichkeit zunehmend kritisch gesehen. Sowohl bes- timmte Formen der Jagdpraxis als auch derzeit gültige jagdrechtliche Bestimmungen sind nicht mehr zeit- gemäß, weil sie ökologische und ethische Gesich- tspunkte nur ungenügend berücksichtigen. Der NABU fordert daher eine Neuorientierung der Jagd, insbe- sondere im Hinblick auf den Schutz der biologischen Vielfalt, der Einhaltung ethischer Normen und der Berücksichtigung des Tierschutzes. Die Legitimation der Jagd begründet sich für den NABU ausschließlich aus der nachhaltigen Nutzung wildlebender, un- gefährdeter Tierbestände für die sinnvolle Verwertung (Nutzungsgebot) durch den Menschen. Die Ausrich- tung an leicht erlegbaren Wildtierbeständen und an Trophäenwünschen muss der Vergangenheit an- gehören.
Mit der Föderalismusreform haben die Bundesländer weitgehend die Regelungskompetenz für das Jagdrecht erhalten. Sie tragen daher eine besondere Verantwor- tung für eine zeitgemäße Ausgestaltung der Jagd. Die Bundesvertreterversammlung des NABU fordert die Novellierung des Bundesjagdgesetzes und der Landes- jagdgesetze nach folgenden Eckpunkten:
1. Die Landesjagdgesetze sind nach ethischen und ökologischen Kriterien zu novellieren. Dabei sind die bisher verwendeten unbestimmten Rechtsbe- griffe der Hege und der Weidgerechtigkeit durch konkrete Rechte und Pflichten zur Jagdausübung zu ersetzen und eine gute fachliche Praxis für die Jagd zu formulieren.
2. Die Landesjagdgesetze beziehen sich dabei aussch- ließlich auf die Regulierung der Jagd als nachhaltige Nutzung ungefährdeter wildlebender Tiere durch den Menschen. Maßnahmen des Wildtierma- nagements gehören nicht zu den Inhalten der Jagd und sind daher dem Natur- und Artenschutzrecht zuzuordnen.
3. Tierarten, die dem Artenschutzrecht des Bundes unterliegen, sind aus dem Jagdrecht des Bundes und der Länder zu entlassen.
4. Der Einsatz von Blei und anderen umwelt- gefährdenden Stoffen bei der Jagd ist zu verbieten.
5. Die Jagd in Schutzgebieten des Naturschutzrechts muss dem Schutzzweck dienen und ist in den Schutzgebietsverordnungen darauf zu beschrän- ken. In Kernzonen (Schutzzone 1) von Großschutzgebieten, wie Nationalparken und Bi- osphärenreservaten, ist die Jagd nicht zulässig.
6. Grundeigentümern, die weniger als 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche und damit keine Eigenjagd besitzen, ist grundsätzlich das Recht ein- zuräumen, die Jagd auf ihren Flächen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
7. Die Jägerprüfung muss nach bundeseinheitlichen Qualitätsstandards vor einer Behörde abgelegt werden. Die Ausbildungsinhalte sind dabei an die wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der Populations- und Waldökologie und der Biologie der jagdbaren Arten, stetig anzupassen.
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NABU -RESOLUTION – Neuorientierung der Jagd
8. Jeder Jagdausübungsberechtigte muss verpflichtet werden, regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, hinreichende Schießleistungen auf stehende und bewegte Ziele für die geführten Waffen nach- zuweisen. Desweiteren fordert der NABU ein generelles Verbot der Ausbringung jeglicher Fut- termittel im Rahmen der Jagdausübung.
9. Der NABU fordert ein grundsätzliches Verbot der Fallenjagd und das Verbot der Jagdhundeausbil- dung an lebenden Tieren.
10. Die Jagdausübung soll zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generell ruhen.
Seitdem ich die Menschen kenne, liebe ich die Tiere.
Arthur Schopenhauer
RF
Deutschland den Deutschen
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Jeder Fleischesser sollte sich dieses Video von Paul McCartney ansehen...
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