Tja, auch wenn mich der Streit der ARGE mit der BEK um das kleine Wort "unmittelbar" während meiner HartzIV-Zeit beinahe die Privatinsolvenz gekostet hätte und so in den absoluten Ruin, muss ich sagen, ich bin froh das es ihn gegeben hat und das Sozialgericht entschieden hat, sonst wäre ich immer noch Patient 3. Klasse.
Was ist ein Patient 3. Klasse, das ist ein Privatversicherter, den die Versicherungen und Ärzte genauso verarschen, wie sie den Gesetzgeber verarschen und der merkt es nicht mal oder will es nicht merken.
Mit der Krankenversicherungspflicht wurde auch der Basistarif bei den privaten Krankenversicherungen eingeführt. Ein Tarif ohne Alters- und Risikozuschläge mit den gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung, zu einem Beitrag, der dem Höchstbeitrag bei freiwilliger gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Für diesen Tarif haben die privaten Versicherer mit den Ärzten andere Gebührensätze vereinbart, als sie bei normalen Privatpatienten abgerechnet werden, mit einer Besonderheit, zu der wir später kommen.
Man könnte meinen, das dieser Tarif im Grunde genommen ein "gesetzliche" Versicherung mit den Zahlungseigenheiten der privaten Krankenversicherung ist und der versicherte Patient genau wie ein gesetzlich Versicherte behandelt wird. In der Realität ist es aber so, das ein solch versicherte Patient, wenn er überhaupt behandelt wird, Glück hat, wenn er wie ein gesetzlich Versicherter behandelt wird.
Folgendes ist nämlich die Realität:
1. Ein Arzt ist nur verpflichtet einen nach Basistarif Versicherten zu behandeln, wenn ein Notfall vorliegt, ansonsten liegt diese Entscheidung im Ermessen des Arztes.
2. Wenn ein Arzt einen Basistarifler behandelt, ob nun wegen Notfall oder Entscheidung, ist er nicht verpflichtet diese Behandlung nach den gesondert vereinbarten Gebührensätzen zu berechnen. Er kann ganz normal mit den weit höheren Gebührensätzen für normale Privatpatienten abrechnen. Die Versicherung erstattet nur den gesonderten Gebührensatz, auf der Differenz bleibt der Patient sitzen.
3. Bei kleinsummigen Behandlungsformen braucht der Arzt nicht mal darauf zu achten, ob die gesetzlichen Krankenversicherungen diese Leistung anbieten. Werden sie nicht angeboten, bleibt der Patient auf diesen Kosten sitzen.
4. Der Tarif soll die selben Leistungen abdecken, wie sie auch die gesetzliche Krankenversicherung bieten. Es ist verwunderlich, das hierbei ein Großteil der Vorsorgeuntersuchgen von den privaten Versicherern ausgeschlossen wurde. Diese Kosten hat der Patient zu tragen.
5. Egal was ein Arzt verschreibt, es obliegt dem Patienten die Preise für die drei günstigsten Varianten des Medikamentes der Versicherung vorzulegen. Findet die Versicherung trotzdem eine günstigere Variante, bleibt der Patient auf den vollständigen Kosten sitzen. Das ganze geht so weit, das bei Medikamenten für chronische Erkrankungen, z.B. bei Diabetes, der Patient selbstständig darauf achten muss, das der Arzt ihm die günstigste Packungsgröße verschreibt.
6. Den privaten Versicherern steht es frei Änderungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen oder nicht. Gebunden sind sie nur an den Leistungskatalog, der bei der Verabschiedung der verantwortlichen Gesetze galt.
Sicherlich werden jetzt einige sagen, selbst Schuld, warum musste man in die private Versicherung wechseln, des rechtfertigt aber nicht, das das ganze ein Betrug ist.