Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Der niedergelassene Arzt handele weder als "Amtsträger" noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen, hieß es zur Begründung (Az. GSSt 2/11).

Auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile gewähren, seien entsprechend nicht wegen Korruptionsdelikten strafbar, entschied der BGH

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Na also, alles rechtens. Nur der Patient ist der Dumme.