Niemand darf weder für das Eigentum, noch für die Schulden bzw. Gläubiger Anderer per Gesetz zuständig erklärt werden. Keine öffentl. Mittel dürfen daran geknüpft werden.
Daraus resultieren klare, marktwirtschaftlich angelegte betriebl. Vertragsgegenstände, die von ihren Nutzern gegen Usergebühren mit der Managementvorgabe des user value (analog dem shareholder value) individuell leistungsadäquat genutzt werden können und deren damit erzielte Wertschöpfung leistungsgerecht verteilt wird. An die Stelle einer "aktiven Arbeitsmarktpolitik" hat also eine aktive Wertschöpfungspolitik zu treten.
Der Rechtsraum hat den Nutzen des gesamten Souveräns zu bezwecken, der damit Subjekt, also Zweck seiner Wertschöpfung ist.
Grunderkenntnis: der Sozialstaat ist eingeführt, einer demokr. Entwicklung das Wasser abzugraben. Er ist daher zu 95 % und der ihn umsetzende und mittels rein jur. Personen zwangsfinanzierte sog. angebl. "öffentl. Dienst" um mind. 80 % abzubauen.
vG
pV