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Lehrerin bekommt Recht vor dem höchsten deutschen Gericht
Die muslimische Lehrerin Fereshta Ludin darf während des Schulunterrichts ihr Kopftuch tragen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch letztinstanzlich entschieden.
Die Klägerin Fereshta Ludin war bisher in allen Instanzen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Klage gegen die verweigerte Einstellung gescheitert. Sie berief sich unter anderem auf Artikel 4 Grundgesetz (GG), der das Recht auf ungestörte Religionsausübung garantiert, und auf Artikel 33 GG, der eine unbeschränkte Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis vorschreibt.
Alle Gerichte hatten der Schulbehörde Recht gegeben, die der Ansicht ist, dass eine kopftuchtragende Lehrerin die verfassungsrechtliche Pflicht zu strikter religiöser Neutralität staatlicher Schulen verletze. Lehrer an öffentlichen Schulen müssten als Vertreter des Staats eine Einschränkung ihrer Religionsfreiheit hinnehmen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Ludin vertrat den Standpunkt, ihr Kopftuch werde "gleichgesetzt mit Dingen, von denen ich mich schon zu Schulzeiten klar distanziert habe". Sie habe das Gefühl, ihr werde wegen des Kopftuchs nicht zugetraut, dass sie hinter den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe. Sie sehe aber zwischen dem Islam und diesen Werten keine Diskrepanz.
Der Bevollmächtigte der Landesregierung Baden-Württemberg, Ferdinand Kirchhof, setzte dagegen, es gehe nicht um den Islam, sondern um das generelle Verhältnis von Religion und Schule als Vertreter des Staates. Entscheidend seien nicht die Motive Ludins für das Tragen des Kopftuchs, sondern die Tatsache, dass die Ausübung der Religion nach außen kundgetan werde. Gerade eine offene Gesellschaft verlange eine strikte Neutralität des Staates in weltanschaulichen Fragen. "Wir fordern Toleranz vom Staat, aber der Staat darf nicht Toleranz für sich fordern", betonte Kirchhof. Das Urteil der Verfassungsrichter wird für Mitte Juli erwartet.