Auf dem Weg zum "Feindstrafrecht"?
Ein Kommentar zum unlängst veröffentlichten Blog-Eintrag zum "Gewalt-Argument" der Demokraten veranlasst uns, über einen Begriff nachzudenken, der vielen im Widerstand noch unbekannt sein, bald aber zur größten Beeinträchtigung desselben führen dürfte.

Die Rede ist vom "Feindstrafrecht". Der Begriff geht zurück auf den Juristen Günther Jakobs und war ursprünglich als Konzept angelegt, die Bürgerrechte in einem Staat, ja dessen ganze Rechtsstaatlichkeit, frei von Sondergesetzen und Willkür zu halten, indem man zwischen "Bürgern" und "Feinden" unterscheidet und zwei unabhängige Strafrechtsregime normiert: Ein Bürgerstrafrecht und ein Feindstrafrecht. Bürger sind dabei jene, die vielleicht mal Gesetze verletzen, jedenfalls insgesamt aber die Rechtsordnung nicht in Frage stellen. Feinde hingegen sind die, denen die ganze Rechtsordnung egal ist, wenn es um die Durchsetzung ihrer Ziele geht. Sie werden in diesem Konzept also faktisch "ausgebürgert", was ihren Rechtsstatus betrifft. Die Debatte um das Feindstrafrecht wurde erstmals im Zuge der RAF-Prozesse geführt.

Hierzulande gibt es (im Gegensatz zu z.B. lateinamerikanischen Staaten) kein explizites Feindstrafrecht. Es wird aber auf Ebene der Rechtsprechung dennoch praktiziert. Hier offenbart sich abermals die demokratische Heuchelei: Gäbe es in der BRD ein allseits bekanntes Feindstrafrecht, wäre jedem klar, welche Rechte ihm nach Straftaten zustünden und welche ihm versagt blieben. So aber ist zunächst jeder "Bürger". Jeder wird gleichermaßen von den Strafrechtsnormen angesprochen. Umso überraschender für den Betroffenen sind sodann oftmals die Gerichtsentscheidungen.

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