Dann folgt eine Erklärung nach § 257 StPO von RA Hedrich, Verteidiger des Angeklagten André E. Am Anfang ihrer Befragung am 119. Verhandlungstag habe die Schwester der Geschädigten angegeben, dass Weihnachten für sie und ihre Familie als Datum der 24. Dezember sei. Da befinde sie sich in Übereinstimmung mit ihrem Vater.
Zugleich hätten Vater und Schwester übereinstimmend angegeben, dass der Korb
zwei bis drei Tage vor Weihnachten zwischen 17.30 und 18 Uhr abgegeben worden sei. Der 24.12.2000 sei, so Hedrich, ein Sonntag gewesen. Frühestes Datum der Abgabe des Sprengsatzes sei also Donnerstag, der 21.12.2000. Der Mietzeitraum des auf den Namen André E. gemieteten Wohnmobils sei laut Vertrag vom 19.12. und 21.12., Abgabezeit 18 Uhr, Abgabeort Chemnitz, gewesen.
Zwischen Tatort und Chemnitz würden ca. 500 km liegen, die Abgabe habe spätestens um 18 Uhr am 21.12. stattgefunden. Ein Vertragsverlängerung sei nicht ersichtlich, auch keine Angaben der zurückgelegten Kilometer. Es sei ausgeschlossen, dass das Wohnmobil sich zum frühest denkbaren Zeitpunkt der Übergabe des Geschenkkorbes in Köln befunden hat. Die Fahrtzeit betrage für ein Wohnmobil dieses Typs betrage mindestens zwischen 6 und 7 Stunden.
Auf die Frage, ob André E. das Wohnmobil persönlich angemietet hat, komme es daher gar nicht an, weil das Wohnmobil nicht vor Ort gewesen sein könne.
Wann wer die Bombe gebaut hat, wo wer sie scharf gemacht und als Geschenkkorb abgegeben hat, habe die Beweisaufnahme bisher nicht ergeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Wohnmobil und der Verbringung des Korbes scheide “denklogisch” aus.