Aus den aufgefundenen Gegenständen ließ sich schließen, dass weitere Straftaten geplant waren. Hierauf deutet insbesondere der
Fund von zwei (2) weiteren Rohrbomben sowie einer
größeren Menge an Sprengstoff hin. Auf den im Rahmen der Durchsuchung angefertigten Fotoaufnahmen ist zu erkennen, dass
zwei (2) Rohrbomben, die jeweils TNT enthielten, aufgefunden wurden. Eine der Rohrbomben enthielt zudem Metallteile, u. a. Sechskant-Muttern. Vor dem Hintergrund der bereits aufgefundenen
USBV-Attrappen konnte darauf geschlossen werden, dass beabsichtigt war,
diese Rohrbomben zu verwenden.
Bzgl. der Menge des in der Garage Nr. 5 an der Kläranlage aufgefundenen Sprengstoffs
wird häufig eine Menge von 1.392 Gramm genannt. Die Herkunft dieser Zahl konnte aus den dem Ausschuss vorliegenden Akten nur bedingt nachvollzogen werden.
Unter den Ziffern 1, 2, 3, 5, 8, 9, 11 und 12 des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls der Garage Nr. 5
sind die Gegenstände aufgeführt, die Sprengstoff enthielten oder hätten enthalten können. Besonders hervorzuheben ist hier die als Ziff. 9 in dem Protokoll erwähnte
„Tüte mit rotem Klebeband“. Diese enthielt allein 500 – 750 Gramm des Sprengstoffs TNT.
Die Auswertung dieser Gegenstände erfolgte durch das kriminaltechnische Dezernat des LKA Thüringen. Die Ergebnisse sind in einem Auswertungsbericht vom 19. August 1998 niedergelegt.
Eine Mengenbestimmung lässt sich diesem Auswertungsbericht nicht entnehmen.
Erst neun Monate später erfolgte eine Bestimmung der Menge des Sprengstoffs.
Hintergrund war eine entsprechende mündliche Verfügung von Staatsanwalt Mohrmann vom 1. Dezember 1998 gegenüber EKHK Dressler.
Die Ergebnisse der
Mengenbestimmung sind in einem mit „Ergänzung zum Auswertungsbericht“ überschriebenen
Vermerk vom 28. Dezember 1998 niedergelegt. Hierin sind folgende Mengenangaben genannt,
wobei zu berücksichtigen ist, dass der Sprengstoff als solcher zwischenzeitlich vernichtet worden war und nur eine Schätzung anhand der Raummaße erfolgte:
– Spur 1: Inhaltsstoffe unbekannt
– Spur 2: kein Sprengstoff
– Spur 3: 401,9 g TNT
– Spur 5: Inhaltsstoffe unbekannt
– Spur 8: 49,6 g TNT
– Spur 9: 500 – 750 g TNT (Tüte)
– Spur 11: keine Mengenbestimmung möglich
– Spur 12: 341,6 g TNT
Im Fall der Spur 9 wurde hierbei das Volumen des Behältnisses mit der Masse gleichgesetzt, ohne die Dichte des TNT zu berücksichtigen.
Addiert man die Mengen aus den Spuren 3, 8, 9 und 12, so erhält man (wenn man bei Spur 9 500 g ansetzt) einen
Wert von 1 293,1 Gramm. Es liegt mithin nahe, dass die zuvor erwähnte
Mengenangabe von 1 392 Gramm, die sich aus den Akten entnehmen lässt,
Resultat eines Zahlendrehers ist. Ermittlungshandlungen, mit denen die
Herkunft des Sprengstoffs versucht wurde abzuklären, konnte der Ausschuss
nicht feststellen.