Der Kölner Polizei lagen zwei Videos vor, auf denen die mutmaßlichen Täter festgehalten wurden. Denn vor dem Eingang des in der Schanzenstraße 22 gelegenen Firmengebäudes des Musiksenders VIVA befanden sich zwei Kameras, die auf die Treppe des Gebäudes gerichtet waren und zwei männliche Personen mit Fahrrad mehrfach aufzeichneten.
Von den Kameras wurde festgehalten, dass einer der beiden Männer um 14.34 Uhr das Firmengebäude passierte.
(5891:
Die Zeitangaben sind Echtzeitangaben, während die Angaben auf den Aufnahmen der Kameras am VIVA-Gebäude von der tatsächlichen Uhrzeit um minus 16 Minuten abweichen, Sachstandsbericht des Generalstaatsanwalts in Köln vom 4. Januar 2012, MAT A GBA-4/2, Bl. 503 ff., 507. )
Er schob hierbei zwei Fahrräder, die er links und rechts mit je einer Hand führte.
( 5892: Sachstandsbericht des Generalstaatsanwalts in Köln vom 4. Januar 2012, MAT A GBA-4/2, Bl. 503 ff. )
Diese Person war mit einem kurzärmeligen T-Shirt, einer knielangen Hose und einer Baseballkappe bekleidet.
(5893: Video KEUP_1, NW-8.)
Die Kameras hielten zudem fest, dass die gleiche Person um
14.46 Uhr ohne die Fahrräder zurückkehrte. In der rechten Hand hielt sie einen zettelähnlichen Gegen-stand.
(5894: Sachstandsbericht des Generalstaatsanwalts in Köln vom 4. Januar 2012, MAT A GBA-4/2, Bl. 503 ff.)
Bei den beiden Fahrrädern hat es sich nach Aussage des Zeugen Weber offensichtlich um Fluchtfahrräder gehandelt, denn auf einem weiteren Video sei später festgehalten worden, wie einer der Täter mit dem Fahrrad weggefahren sei.
(5895: Weber, Protokoll-Nr. 22, S. 38.
Auf einem weiteren Video ist zu erkennen, dass die zweite Person um ca. 15.10 Uhr den Eingang des VIVA-Gebäudes passierte und hierbei ein Fahrrad schob, bei dem es sich vermutlich um das für den Anschlag präparierte Damenfahrrad der Marke „CYCO“ handelte.
(5896: Video KEUP, NW-8; Sachstandsbericht des Generalstaatsanwalts in Köln vom 4. Januar 2012, MAT A GBA-4/2, Bl. 503 ff., 505.
Der Mann trug ein T-Shirt, eine lange Sporthose und ein Baseballkappe.
(5897: Video KEUP, NW-8.)
Die Videos waren nur bedingt geeignet, um darauf die Gesichter der beiden männlichen Personen zu erkennen, da diese durch die Baseballmützen verdeckt wurden. Der Zeuge Weber hat den Wert der Videos allerdings darin gesehen, dass jemand, der die Personen kenne, diese wiedererkennen könne.
(5898: Weber, Protokoll-Nr. 22, S. 39, 40.)
Zur Aufbereitung des gesicherten Videomaterials wurde die Unterstützung des BKA in Anspruch genommen.
(5899: Sprechzettel für ND-Lage vom 21. Juni 2004, MAT A BMI-4/57e, Bl. 150.)
Durch die Tatortgruppe des LKA Nordrhein-Westfalen wurde abgeglichen, inwieweit ein auf den Videos erkennbares Fahrrad mit der Sprengstoffvorrichtung identisch war, die bei der Tatortarbeit rekonstruiert wurde. Der Zeuge Spliethoff hat ausgeführt, aufgrund dieses Vergleiches seien sie davon ausgegangen, dass es das Fahrrad sein
könne, welches die Täter zum Tatort verbracht hätten.
(5900: Spliethoff, Protokoll-Nr. 68, S. 16.)
Der Zeuge Weber hat ausgesagt, man habe versucht, alle auf den Videos erkennbaren Zeugen durch Veröffentlichung zu finden. Dies sei fast vollständig gelungen. Die Aufnahmen seien auf der Internet-Homepage eingestellt und einigen Behörden – dem Landesverfassungsschutz und verschiedenen Landeskriminalämtern – mit der Bitte übermittelt worden, sich diese anzusehen.
(5901: Weber, Protokoll-Nr. 22, S. 39, 40.)
Nach Aussage des Zeugen Dr. Möller, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Innenministerium Nordrhein-Westfalen war, hätten sich Mitarbeiter des Landesverfassungsschutzes die Videobilder mehrfach gemeinsam mit der Polizei in dem Lagezentrum des Innenministeriums angesehen.
Er könne sich aber gut daran erinnern, dass auch das LKA große Schwierigkeiten gehabt habe, die Täter zu identifizieren und zuzuordnen.
(5902: Dr. Möller, Protokoll-Nr. 31, S. 5; Weiteres hierzu unter H.II.5)
Der Zeuge Cremer, der Abteilungsleiter Rechtsextremismus im BfV gewesen war, hat erklärt, Mitarbeiter des BfV hätten sich die Videos aus Eigeninitiative angesehen, aber keinen Zusammenhang zu dem flüchtigen Trio herstellen können.
(5903: Näheres hierzu unter H.II.6.b).
Im Ergebnis ergaben sich aufgrund der vorhandenen Videos keine Erkenntnisse, die zu einer Tataufklärung beitrugen.