„Ich kann mich nicht erinnern“, waren die häufigsten Worte des Mitangeklagten Carsten Schultze, der diese Woche vor dem OLG München bereit war, Angaben zur Sache zu machen. In nicht wenigen Medienberichten ist von dem
“Zeugen” Carsten S. die Rede.
Auch das ist sachlich falsch, denn ein Angeklagter kann innerhalb eines Verfahrens nicht ebenfalls den Status eines Zeugen haben, die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet hier deutlich, mit entsprechenden juristischen Konsequenzen für Verfahrensfragen.
So ist bspw. ein Zeuge dazu verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Tut er dies nicht, drohen ihm selbst juristische Konsequenzen.
Ein Angeklagter hingegen darf sagen was er will, auch lügen, ohne das dies zu einem weiteren Straftatbestand führt. Zeigt sich ein Angeklagter einsichtig, kann ein Richter, muss aber nicht, dies im Urteil zugunsten des Angeklagten mildernd berücksichtigen.
Carsten Schultze ist im Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamtes (BKA), von ihm soll es keine Photos geben, man soll ihn nicht erkennen.
Warum das so ist, weiss eigentlich Niemand. Denn zum einen ist die Identität des Carsten Schultze allgemein bekannt, zum anderen liegt eine konkrete Bedrohung gegen ihn nicht vor.
Bemerkenswert ist einzig, dass Carsten S. durch das BKA vor der Öffentlichkeit, namentlich der Presse abgeschirmt wird.