Es fällt auch dauernd unter den Tisch, daß bis 1939, dem Krieg, jedes Jahr tausende KZ-Häftlinge im Rahmen weihnachtlicher Amnestien entlassen wurden, (Vincent Reynouard).
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Genauso sollte zwischen Ostarbeitern und Zwangsarbeitern unterschieden werden. Die Juden und die anderen Häftling in Auschwitz waren eben keine Fremdarbeiter sonder Zwangsarbeiter. Wenn der Stundenlohn ca. 1/10 unter dem ortsüblichen Stundenlohn liegt, dann kann man den Zwangsarbeiter ruhig Sklavenarbeiter nennen.
Kürzlich wurde mir erzählt, dass Lew Rebet (OUN) in Auschwitz war, weil es bei Wikipedia so steht. Das ist natürlich nicht wahr. Er sass gemeinsam mit Bandera in Sachsenhausen, im Zellenblock. Derart prominente Häftlinge wurden nicht unter Zwang zur Arbeit herangezogen. Sie befanden sich in Schutzhaft und nicht zur Strafe im Lager.Die KZ (KL) waren in erster Linie Schutzhaftlager.
https://www.thf-berlin.de/geschichte...zwangsarbeiter
Teil 2
Zitat:
Zwangsarbeit
Mehr als zweitausend ausländische Arbeitskräfte waren 1944 bei der „Weserflug“ auf dem Tempelhofer Flughafen eingesetzt, die meisten von ihnen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus den besetzten europäischen Ländern, anfangs oft noch angeworben, später meist gewaltsam hierher verschleppt. Die „Weserflug“ hat, wie die deutsche Luftfahrtindustrie insgesamt, besonders früh und energisch ausländische Arbeitskräfte angefordert und eingesetzt, vor allem aus dem besetzten Polen; andere Produktionsbereiche folgten. Ohne ausländische Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter wären die nationalsozialistische Kriegswirtschaft und die Versorgung der deutschen Bevölkerung spätestens 1942 zusammengebrochen; sie ersetzten die Männer an der Front – als Fachkräfte wie auch am Fließband in der sich rapide ausdehnenden Rüstungsproduktion, aber auch in Landwirtschaft und Handwerk. Seit Dezember 1938 bis Ende 1943 musste auch eine große Zahl von Juden Zwangsarbeit leisten, die zum „geschlossenen Arbeitseinsatz“ dienstverpflichtet worden waren. Sie waren vor allem in den Rüstungsbetrieben eingesetzt. So arbeiteten im Jahr 1941 in Berlin etwa 20 000 Juden in kriegswichtigen Betrieben, während die jüdische Bevölkerung Berlins, die sich nicht ins Ausland hatte retten können, in die osteuropäischen Ghettos und Vernichtungslager deportiert wurde.
Die ersten ausländischen Arbeitskräfte der „Weserflug“ waren im Herbst 1940 Frauen aus Polen; 1941 folgten französische Kriegsgefangene und Zivilisten, vor allem Facharbeiter, aus Frankreich, Italien, den Niederlanden, Belgien und der Tschechoslowakei, ab 1942 Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter („Ostarbeiter“) und Kriegsgefangene aus der Sowjetunion. Ganz Deutschland war seit Kriegsbeginn von Zwangsarbeitslagern überzogen. Allein auf Berliner Stadtgebiet gab es 1944 mehr als 1000 Lager für mehr als 400 000 Frauen und Männer aus über zwanzig Nationen. Für die „Weserflug“ entstand eine große Barackenanlage am Nordrand des Tempelhofer Flugfeldes.
Auch die Deutsche Lufthansa setzte in ihren Werkstätten und bei der Montage der Radargeräte Zwangsarbeiter aus den besetzten Ländern zur Wartung und Reparatur der Frontflugzeuge ein und brachte sie in Baracken auf dem Gelände unter. Speziell für die serielle Montage der Funkmessgeräte nutzte sie in den Jahren 1940 bis 1942 die Arbeitskraft zwangsverpflichteter Juden.
Arbeits- und Lebensbedingungen
Die Arbeit war hart, der Arbeitsdruck extrem. Die wechselnden Tag- und Nachtschichten dauerten mindestens zwölf Stunden; der den angeworbenen „freien Zivilausländern“ versprochene Urlaub wurde meist gestrichen. „Unfreie Zivilausländer“ vor allem aus den besetzten osteuropäischen Ländern mussten noch länger arbeiten, manchmal bis zu 36 Stunden. Sie waren der Willkür der Vorgesetzten ausgeliefert und erhielten geringe oder gar keine Entlohnung. Wenn sie sich widersetzten, folgten Schläge, Gestapo-Verhöre und oft die Einweisung in ein „Arbeitserziehungslager“. Untergebracht waren die Zwangsarbeiter vor allem in einem großen, mehrfach erweiterten Barackenlager-Komplex, der unmittelbar im Anschluss an das neue Flughafengebäude errichtet wurde. Vier der schließlich etwa zwanzig Unterkunftsbaracken wurden von der „Deutschen Lufthansa“ genutzt; hinzu kamen Verpflegungs- und Krankenbaracken. Ein kleinerer Barackenkomplex der „Weserflug“ entstand weiter südlich am Tempelhofer Damm. Östlich des alten Flughafengebäudes befanden sich die Umkleidebaracke für die jüdischen Zwangsarbeiter und – einen Kilometer von den Neubau-Hallen entfernt – die einzige Toilette, die sie benutzen durften.
Das Barackenlager war mit Stacheldraht umzäunt und wurde mit Maschinengewehren und Scheinwerfern kontrolliert. Eingesperrt waren auch die osteuropäischen Zivilarbeiter, denen bei der Anwerbung noch Arbeit in Freiheit versprochen worden war. Zudem waren die unterschiedlichen Gruppen innerhalb des Lagers durch Zäune voneinander getrennt. Man lebte auf engstem Raum und schlief in verwanzten Holzbetten auf Strohsäcken. Die Verpflegung reichte nicht aus, um bei Kräften zu bleiben. Viele wurden krank, aber nur unzureichend oder gar nicht medizinisch versorgt.
Das nannte man Dienstverpflichtet und da wurden auch alle deutschen Werktätigen mit einbezogen.:basta:
Hätte meine selige Frau Mutter gefragt sie möchte keine Schaffnerin mehr sein, kann ich gehen? Die hätten geantwortet na klar können sie gehen aber in den Knast.Zitat:
Allein auf Berliner Stadtgebiet gab es 1944 mehr als 1000 Lager für mehr als 400 000 Frauen und Männer aus über zwanzig Nationen. Für die „Weserflug“ entstand eine große Barackenanlage am Nordrand des Tempelhofer Flugfeldes.
http://www.zeno.org/Geschichte/M/Der...mittagssitzung
Hier mal zum Thema Zwangsarbeit vom Verteidiger der Angeklagten vor dem IMT Nürnberg
DR. SERVATIUS: Ich sprach von der Terminologie der Deportation im russischen Text. Ich habe die beiden Unterscheidungen herausgestellt, »uwod« als Abtransportation und »sylka« als Strafverschickung.
Man kann daraus folgern, daß der einfache Abtransport zur Arbeit aus dem besetzten Gebiet lediglich als Kriegsverbrechen anzusehen ist, daß der Abtransport aber Humanitätsverbrechen wird, wenn er den strafartigen Charakter eines Gefangenentransportes annimmt
Zitat:
Zu einer Bestrafung kann es aber erst kommen, wenn der Täter auch subjektiv weiß, daß ein verbotener Krieg geführt wird und daß er ihn durch seine Handlung fördert. Da der Angeklagte Sauckel eine solche Kenntnis bestreitet, muß sie ihm nachgewiesen werden.
Die andere Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes liegt darin, daß die unmenschliche Handlung zur Ausführung eines Kriegsverbrechens dient oder damit in Zusammenhang steht. Von den Beispielen des Statuts für Verletzung des Kriegsrechts kommen für den Arbeitseinsatz vor allem in Frage: Mord, Mißhandlung und Deportation, begangen an der Zivilbevölkerung.
Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, sind diese genannten Kriegsverbrechen trotz ihrer Schwere an sich noch keine Humanitätsverbrechen. Es muß daher noch etwas Erschwerendes hinzukommen, das der Handlung erst den Charakter der Unmenschlichkeit gibt. Wie aus dem Beispiel von »Ausrottung« und »Versklavung« als unmenschliche Handlung hervorgeht, muß es sich objektiv um Handlungen von besonderem Ausmaß oder besonderer Grausamkeit handeln. Subjektiv muß aber eine unmenschliche Gesinnung des Täters hinzukommen und die Kenntnis von der Unmenschlichkeit der Handlung, also die Kenntnis von dem Umfang der Maßnahme oder der Grausamkeit ihrer Durchführung.
Inwieweit diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten Sauckel gegeben sind, muß später untersucht werden.
[524] Ein völkerrechtlich zulässiger »geordneter Arbeitseinsatz« kann als solcher niemals ein Humanitätsverbrechen sein, wohl aber kann seine Durchführung in einer Weise erfolgen, daß er Tötungen und Mißhandlungen mit sich bringt, die ihrerseits Kriegsverbrechen sein könnten.
Eine solche Mißhandlung könnte beruhen auf der Anordnung der obersten Dienststelle, die damit die Verantwortung trägt. Sie kann aber auch durch untergeordnete Stellen begangen werden auf Grund ihrer eigenen Machtbefugnisse ohne Wissen und Willen der übergeordneten Stellen.
In diesem Falle ist der Leiter der selbständig handelnden Dienststelle verantwortlich. Schließlich kann eine rein individuelle Handlung vorliegen, die den geltenden Bestimmungen zuwider vorgenommen wird. Für diese ist die handelnde Einzelperson verantwortlich.
Hieraus folgt, daß der Angeklagte Sauckel zunächst nur für die allgemeinen Anordnungen und Weisungen verantwortlich ist, die er gegeben hat, nicht dagegen für selbständige Handlungen ihm nicht unterstehender oberer Dienststellen in den besetzten Gebieten und höchster Reichsstellen, wie Chef SS und Polizei. Die Anordnungen und Weisungen des Angeklagten Sauckel liegen vor, und es muß sich daraus ergeben, ob der von ihm angeordnete Arbeitseinsatz tatsächlich ein geordneter war oder ob er eine »Mißhandlung« der Bevölkerung darstellt.
Der Arbeitseinsatz erfolgte, abgesehen von der Freiwilligenwerbung, auf Grund einer Dienstverpflichtung, die auf Befehl Hitlers von den Trägern der Gebietshoheit gesetzlich angeordnet war. Zum Erlaß solcher Gesetze reichte das Weisungsrecht des Angeklagten Sauckel nicht aus, und er konnte auch den Erlaß solcher Gesetze nicht fordern. Er hat sie aber gebilligt und zur Grundlage seiner Arbeit gemacht.
Der Inhalt dieser Gesetze entsprach dem Grundgedanken der deutschen Gesetze über die Arbeitspflicht. Hinter diesen Gesetzen stand der Zwang.
Ein Zeuge vor dem IMT Nürnberg sagte.
"Wer für uns gearbeitet hat, der wurde auch bezahlt"!
Ein anderer Zeuge
"Kein Sowjetbürger unter der deutschen Besatzung musste hungern"!
Die Ghetto Rente, Zitat der Spiegel "Nach der gängigen Geschichtsschreibung dürfte es diese Rente überhaupt nicht geben"!
Text der Spiegel
Zu der Ghetto Rente sagte Michel FriedmanZitat:
Nach dem Ghetto-Renten-Gesetz aus dem Jahr 2002 können Juden, die unter deutscher NS-Besatzung in einem Ghetto gearbeitet haben, Beitragszeiten zur Rentenversicherung geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" tätig waren. Dadurch sollte die Ghetto-Arbeit von der gesondert entschädigten Zwangsarbeit abgegrenzt werden.
"Gegen Bezahlung ist natürlich relativ, vielleicht gab es ein Stück Brot mehr oder ein Teller Suppe mehr"!
Nur wie verrechnet man denn Brot oder Suppe mit der Rentenversicherung?