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Es folgt die Mittagspause bis 13.24 Uhr. Dann gibt Bundesanwalt Diemer eine Erklärungab. Die Verlesung des Protokolls aus der TKÜ habe eindeutig ergeben, dass nach diesem Protokoll kein Anlass zur Annahme bestehe, dass Te. von seiner Dienststelle dahingehend beeinflusst wurde, Aussagen zu verschweigen. Es sei die Rede davon, dass Te. nichts verschweigen, nichts weglassen, solle und dass sein Gesprächspartner hoffe, dass Te. das gemacht hat. Dies habe auch im Ermittlungsverfahren deswegen keinen Anlass gegeben, das Protokoll zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Er, Diemer, meine aber, dass ein Beweisantrag schon alle Informationen enthalten müsse, die das Gericht in die Lage versetze, ihn zu beurteilen. Dass da nicht geschehen sei, spreche für sich. Götzl sagt, es sei beabsichtigt, mit der Vernehmung des Herrn Te. fortzufahren. Eine Vordringlichkeit sei nicht zu erkennen, Te. werde bei neuen Tatsachen erneut zur Verfügung stehen.
RA Kienzle sagt, dass er diese Anordnung beanstande und auf einen Beschluss dränge, wenn sie aufrecht erhalten werde. Zur Erklärung von Diemer sagt er, dieser habe das getan, was er der Nebenklage Yozgat vorwirft, er habe selektiv zwei Zeilen heraus gesucht. Die nächste Zeile sei nämlich gewesen: “Nein, habe ich nicht getan.” Kienzle sagt, sie seien unter widrigsten Umständen gezwungen, handschriftliche Abschriften zu machen. Diemer erwidert, der Vorwurf, die BAW habe nicht alles getan, was für die Tat- und Schuldfrage relevant sei, sei ein harter Vorwurf und dem müsse entgegengetreten werden. Die Akten, so Diemer, würden bei der BAW im ersten Stock in beleuchteten, gewärmten Räumlichkeiten stehen. Und wenn die Nebenklage keinen Antrag begründe, der es der BAW erlaube, die Akten herauszugeben, dann liege das nicht an der BAW. Kienzle sagt, ihm gehe es um die Reihenfolge. Anfangs habe es bei den Besuchen bei der BAW noch geheißen, er solle einfach nur sagen, was er kopiert haben wolle. Die Restriktion sei dann im Nachhinein gekommen: “Im Übrigen bin ich Ihnen natürlich zu Dank verpflichtet, dass ich in beleuchteten, warmen Räumen bei Ihnen untergebracht bin und nicht im Keller.” Staatsanwalt Schmidt sagt, Kienzles Beanstandung sei unbegründet.
Es gibt da gewisse Unterschiede zwischen dem, was vor Gericht gesagt wird und dem, was die Zeitungen daraus machen.