Das ist wiederum eine Definitionsfrage:
Was oder wer ist die Mitte? Viele sehe sich als Mitte obwohl sie eindeutig in eine Richtung tendieren.
Und fre... kommt vor Moral.
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Frage gab es diese jemals?
Im Kaiserreich, der Weimarer-Republik, im Tausendjährigen Reich sowieso nicht und in BRD konnte man es sich Anfangs gar nicht leisten, erlauben expliziter die Vergangenheit so manch "Lautsprecher" genau zu hinterfragen.
Und die die es dann doch wagten, waren Nestbeschmutzer und wurden als langhaarige, verkiffte, -siffte, randalisierende, arbeitsscheue Typen diffamiert.
Von der Justiz be-/-durchsetzt von Jenen die ihre "Ausbildung in den 12 Jahren" absolvierten oder deren Gedankengut noch nachhingen, die neuen Gesetze auswendig lernten die teilweise die alten waren nur anders formuliert, gnadenlos verfolgt und sie wurden "weisungsgemäß" abgeureilt.
Die Frage bleibt: "Was oder wer ist die Mitte?"
Wie ich es verstehe, sollen sie jemanden aus ihrem Dunstkreis auswählen.
Und da stellt sich ebenfalls die Frage wie und wodurch, womit er die Mehrheit hinter sich bringt?
Also im Prinzip auch nur durch Geklüngel, Zugeständnisse.
Zuckerbrot, du interpretierst, ohne dich wirklich mit den Urteilen zu beschäftigen. Du missachtest die Verfahrensart und den daraus resultierenden Verfahrensgegenstand. Beide Verfahren sind Verfassungbeschwerden. Verfassungsbeschwerden haben immer die Frage ob ein konkretes staatliches Handeln die Grundrechte eine konkreten Person, Personengruppe etc., also die Grundrechte des/der/die Beschwerdesteller verletzt.
Im Falle des GEZ-Urteils hat das BVerfG nicht entschieden, dass PCs-Rundfunkempfänger sind, sondern dass die Einbeziehung von PCs als Rundfunkempfänger durch den Staat, die Grundrechte des Beschwerdestellers nicht verletzt.
Kann man schön im Urteil nachlesen.
https://www.bundesverfassungsgericht...bvr019911.html
Das Wunsiedel-Urteil ist eine Sache für sich.
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv124300.html#301
Es handelt sich, wie bei der GEZ-Geschichte um eine Verfassungsbeschwerde. Rein rechtlich wäre das Gericht gar nicht mehr verpflichtet gewesen zu entscheiden, denn der Beschwerdesteller war bereits verstorben.
Es ging auch nicht um Grundrechtsverletzung durch den 130er an sich, sondern um den Absatz IV des 130ers, bzw. das darauf basierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das Gegenstand der Beschwerde ist.
Es wird auch hinsichtlich seines Einflusses auf die Meinungsfreiheit kritisiert.
Fakt ist aber, dass das BVerfG die Auslegungshoheit für das GG hat. Recht kann rein grammatisch ausgelegt werden und daraus ergebe sich der Widerspruch gegenüber Artikel 5 Absatz 2. Werden aber Aspekte der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung betrachtet und das geht auch aus der Urteilsbegründung hervor, ergibt sich eine Vereinbarkeit.
Übrigens hier wird immer von Gerechtigkeit gesprochen, jedoch ist es eine unerreichbare Idealvorstellung, das Recht Gerechtigkeit schafft, denn primäre Aufgabe des Rechtes ist Ordnung zu schaffen.
Dieses Gericht ist vollkommen vermurkst, braucht nun sogar Externe Beratung
Stazi Frau, Gender Ga, Ga, wie Susanne Baer, nie Staatsanwältin, oder Richterin
Zitat:
Herkunft und Berufsweg
Borchardts Ziehvater war Kreisgerichtsdirektor in Templin im Bezirk Neubrandenburg der DDR.[5] 1974 machte Borchardt ihr Abitur und war anschließend bis 1976 Mitarbeiterin im Rat des Kreises Templin. Danach war sie von 1976 bis 1978 Bürgermeisterin der Gemeinde Rutenberg (heute Teil der Stadt Lychen).
Sorry, Voraussetzung für einen Bundresverfassungsrichter ist nicht, dass er Anwalt oder Richter gewesen ist, sondern die Befähigung zum Richteramt hat. (Deutsches Richtergesetz)
Zitat:
§ 5 Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.