AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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hamburger
Im Netz kursiert ein Vordruck einer Strafanzeige, an der schon viele teilgenommen haben.
Obwohl es nicht viel bringen dürfte werde ich ebenfalls teilnehmen. Es ist nur ein Zeichen, aber ein gutes
Vorzulegen, bei der lokalen Polizei:
Absender:
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____________________, den _________
Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen des Straftatbestandes des Meineids (§ 154
StGB) gegen die Bundesaußenministerin. Anna Lena Baerbock!
Die Beschuldigte (BES) Baerbock hat sich meines Erachtens vollumfassend des
Meineides strafbar gemacht.
§ 154 StGB besagt, dass
„(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen
Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.“
Der BES wurde am Mittwoch, 8. Dezember 2021, im Plenarsaal des Bundestages
nach Artikel 64 Absatz 2 des Grundgesetzes der Amtseid abgenommen.
Der Amtseid in Artikel 56 des Grundgesetzes lautet: „Ich schwöre, dass ich meine
Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden
von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die BES antwortete, nachdem ihr der Eid vorgelesen wurde, mit: „Ich schwöre.“
Ich fasse zusammen: Wer zuvor unter Eid schwört, „dass er/sie seine/ihre Kraft dem
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden...“ und daraufhin öffentlich verspricht, dass das ukrainische Volk über dem
deutschen steht und zudem der Wählerwille ihrer deutschen Wähler ihr völlig egal ist,
der hat einen beispiellosen Meineid hingelegt.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
Sehr gut !
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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ABAS
Das stimmt, weil die Vorlage von juristischen Unkenntnis strotz. Beschuldigte sind Tatverdaechtige
erst im laufenden Strafverfahren. Vorher sind es eben Tatverdaechtige. Eine Anzeige wg. Meineid
wird abgeschmettert.
Allerdings ist rechtlich zu ueberpruefen ob eine Anzeige wg. Verleumdung bzw. uebeler Nachrede
in Verbindung mit Volksverhetzung gegen alle Politiker und Journalisten in Betracht kommt, die
oeffentlich von einem " russischen Angriffskrieg " oder " Putins Angriffskrieg " reden, weil die
Vorgehensweise der Russischen Foederation nach geltenden Voelkerrecht kein Krieg sondern
eine militaerische Operation zur Beseitigung eines bereits bestehenden militaerischen Konfliktes
in der Ukraine ist.
Flankierend zur Anzeige wg. Verleumdung und Volksverhetzung sollte noch eine Beschwerde
beim Deutschen Presserat eingelegt werden weil die Journalisten den Begriff " Angriffskrieg "
von der Politik unrecherchiert uebernehmen und damit gegen den Pressekodex verstossen.
Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt das von Amts wegen verfolgt werden muss sobald die
Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft von der Tat
Kenntnis erhaelt. Verleumdungen und uebele Nachrichten sind Antragsdelikte solange kein
oeffentliches Interesse besteht.
Da es sich allerdings um nationales Recht handelt, werden Strafanzeigen keine Aussicht
auf Erfolg haben. Somit laesst sich feststellen das Deutsche Politiker und Journalisten gegen
andere Voelker und Regierungen mit dreisten Luegen, Verleumdungen, uebeler Nachrede,
Volksverhetzung bzw. sogar Kriegshetze betreiben koennen ohne dafuer strafrechtlich
belangt zu werden.
Du solltest mal die Gesetze lesen
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§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
|
1. |
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder |
|
2. |
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1. |
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der |
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a) |
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, |
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b) |
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder |
|
|
c) |
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder |
|
2. |
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. |
186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 188
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Keinen der in den Gesetzen genannten Tatbestände erfüllt Baerbeck nach objektiven Maßstäben. Eigeninterpretation ABAS.
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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autochthon
Mannmann.... Ihr legt noch das System lahm!! :D
Mit rechtstaatlichen Mitteln vorzugehen hilft vielleicht zu kompensieren aber bringt nichts
weil gleichzeitig die Taeuschungskulisse der " freiheitlich-demokratische Grundordnung "
westlicher Laender in ihrem Status bestaetigt wird. Trotzdem duerfen wir zuversichtlich sein.
Die Schlangenkoepfe westlicher Politik und Medien werden entweder zur Hoelle geschickt
oder verfaulen in sibirischen oder chinesischen Gulags.
Darueber werden sich die westlichen " Menschenrechtler " zwar wider ereifern, aber die
Russen und Chinesen machen es trotzdem. Warum? Weil sie die Macht dazu haben und
es daher machen koennen!
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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Gehirnnutzer
Würdest du? Damit würdest du dem Staatsanwalt nur zeigen, dass er es im rechtlichen Sinne mit einem absoluten Vollpfosten zu tun hat. Man kann gegen § 54 StGB nur mit einem assertorischen Eid verstoßen, nicht mit einem promissorischen.
Woher willst Du denn wissen, daß Baerbock keinen assertorischen Eid geleistet hat? Außerdem hätte ich gerne gewusst, woher Du diese Information hast, denn in §154 StGB steht nichts von assertorisch.
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Gehirnnutzer
Du solltest mal die Gesetze lesen
Keinen der in den Gesetzen genannten Tatbestände erfüllt Baerbeck nach objektiven Maßstäben. Eigeninterpretation ABAS.
Westliche Politiker und Journalisten erfuellen mit ihren taeglichen Behauptung eines " Angriffskrieges "
der Russen, taeglich die entsprechenden Tatbestaende des STGB (Verleumdung, ueble Nachrede und
Volksverhetzung), wissen allerdings das sie nicht dafuer strafrechtlich belangt werden koennen, weil es
sich um nationales Strafrecht handelt das nicht auf Voelker und Regierung
im Ausland, im konkreten Falle, die Russischen Foederation anwendbar ist.
Exakt das habe geschrieben und da Du juristischen nicht unbewandert bist, kannst Du das verstehen.
Du willst das allerdings abstreiten, um fuer die Verleumder, uebele Nachreder und Volksverhetzer
noch eine Lanze zu brechen. Damit outest Du Dich zugleich als westlicher Systemling welcher sich
scheinheilig in Taeuschungsabsicht mit dem Kostuem der " Freiheitlich-demokratischen Grundordnung "
und " Rechtstaatlichkeit " der westlichen Schurkenstaaten verkleidet.
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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Gehirnnutzer
Würdest du? Damit würdest du dem Staatsanwalt nur zeigen, dass er es im rechtlichen Sinne mit einem absoluten Vollpfosten zu tun hat. Man kann gegen § 54 StGB nur mit einem assertorischen Eid verstoßen, nicht mit einem promissorischen.
Ok, lass ich gelten wenn es zweierlei Eide gibt. Nur diese Politgarde trifft nie das Gesetz, wie wir bei Scholz wieder sehen ( wirecard ) oder Metzfelder
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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ABAS
Westlichen Politiker und Journalisten erfuellen mit ihren taeglichen Behauptung eines " Angriffskrieges "
der Russen taeglich die entsprechenden Tatbestaende des STGB (Verleumdung, ueble Nachrede und
Volksverhetzung), wissen allerdings das sie nicht dafuer strafrechtlich belangt werden koennen, weil
es sich eben um nationales Strafrecht handelt das nicht auf Voelker und Regierung des Auslandes,
in konkreten Falle die Russischen Foederation anwendbar ist.
Exakt das habe geschrieben und da Du juristischen nicht unbewandert bist, kannst Du das verstehen.
Du kannst das allerdings abstreiten um fuer die Verleumder, uebele Nachreder und Volksverhetzer
noch eine Lanze zu brechen. Damit outest Du Dich allerdings selbst als schaebiger Lump welcher sich
scheinheilig in Taeuschungsabsicht mit dem Kostuem der " Freiheitlich-demokratischen Grundordnung "
und " Rechtstaatlichkeit " der westlichen Schurkenstaaten verkleidet.
Für Russland wäre auch kein deutsches Gericht zuständig.
Sondern den Haag. Und dort hat sich noch nie die USA oder Israel verantworten müssen. Tolle Vorbilder !
AW: Strafanzeige gegen Baerbock
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Dr Mittendrin
Ok, lass ich gelten wenn es zweierlei Eide gibt. Nur diese Politgarde trifft nie das Gesetz, wie wir bei Scholz wieder sehen ( wirecard ) oder Metzfelder
Gehirnnutzers Definition ist falsch. Nach seiner Privatmeinung, die er vermutlich per Teleprompter hier äußert, wäre nämlich auch der Richtereid nach §45 DRiG kein Eid.
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__45.html
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Gehirnnutzer
Du solltest mal die Gesetze lesen
Keinen der in den Gesetzen genannten Tatbestände erfüllt Baerbeck nach objektiven Maßstäben. Eigeninterpretation ABAS.
Baerbock drohte mit Vernichtung Russlands. Alles im grünen Bereich ?
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Merkelraute
Sein Systemgeschwurbel nehm ich eh nicht für voll, zeigt er immer wieder, ob § 20, GEZ usw