Zitat:
Vertrag zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsgarantien
Projekt
Die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
Geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Grundsatzerklärung des Völkerrechts,
in Bezug auf freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen von 1970, der Schlussakte von Helsinki der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 sowie den Bestimmungen der Manila-Erklärung zur friedlichen Beilegung von Internationale Streitigkeiten von 1982,
die Charta für europäische Sicherheit von 1999, die Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen Russland und der Nordatlantikpakt-Organisation von 1997;
unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung von Gewalt auf andere Weise in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in den internationalen Beziehungen im Allgemeinen,
im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen;
Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt;
In Anerkennung der Notwendigkeit, Kräfte zu bündeln, um wirksam auf moderne Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhängigen Welt zu reagieren;
basierend auf der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, einschließlich der Verweigerung der Unterstützung von Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen,
die Befürwortung eines verfassungswidrigen Machtwechsels sowie alle Handlungen, die auf eine Änderung des politischen oder gesellschaftlichen Systems einer der Vertragsparteien abzielen;
in der Absicht, bestehende zu verbessern oder zusätzliche wirksame und zeitnah eingeführte Interaktionsmechanismen zu schaffen, um aufkommende problematische Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch einen konstruktiven Dialog zu lösen, der auf gegenseitigem Respekt und der Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -anliegen des anderen basiert,
sowie eine angemessene Reaktion auf Herausforderungen und Bedrohungen im Bereich der Sicherheit zu entwickeln;
Wir sind bestrebt, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Parteien zu vermeiden und sind uns bewusst, dass ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen zum Einsatz von Atomwaffen führen könnte, was weitreichende Folgen hätte.
bestätigend
dass es in einem Atomkrieg keine Gewinner geben kann und niemals ausgetragen werden sollte, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit anerkannt wird, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges zwischen Atomwaffenstaaten zu verhindern;
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen über Maßnahmen zur Verringerung des Risikos eines Atomkriegs zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 30. September 1971,
Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhütung von Zwischenfällen auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum vom 25. Mai 1972,
Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einrichtung von Zentren zur Reduzierung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 sowie das Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhütung von Gefährliche militärische Aktivitäten vom 12. Juni 1989;
haben sich auf Folgendes geeinigt:
Artikel 1
Die Parteien interagieren auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren und gleichen Sicherheit, der Nichtschädigung der Sicherheit des anderen und zu folgenden Zwecken:
keine Maßnahmen ergreifen oder Aktivitäten durchführen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, sich nicht daran beteiligen oder sie unterstützen;
dürfen keine Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition ergriffen werden und die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben würden.
Artikel 2
Die Vertragsparteien streben danach, sicherzustellen, dass alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen
an dem mindestens eine der Vertragsparteien teilnimmt, respektiert die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze.
Artikel 3
Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder für andere Handlungen, die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.
.
Artikel 4
Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Ausdehnung der Nordatlantikpakt-Organisation nach Osten auszuschließen und die Aufnahme von Staaten in das Bündnis zu verweigern, die zuvor Mitglieder der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken waren.
Die Vereinigten Staaten von Amerika werden keine Militärstützpunkte auf dem Territorium von Staaten errichten, die früher Mitglieder der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und nicht Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation waren, noch deren Infrastruktur für die Durchführung militärischer Aktivitäten nutzen oder bilaterale Streitkräfte entwickeln Zusammenarbeit mit ihnen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien unterlassen den Einsatz ihrer Streitkräfte und Waffen, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, in Gebieten, in denen ein solcher Einsatz von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit wahrgenommen würde, mit Ausnahme solcher Einsatz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien
.
Die Vertragsparteien unterlassen den Einsatz schwerer Bomber, die mit nuklearen oder nichtnuklearen Waffen ausgestattet sind, sowie die Anwesenheit von Überwasserkämpfern aller Klassen, auch im Rahmen von Allianzen, Koalitionen und Organisationen, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. außerhalb nationaler Hoheitsgewässer ,
von wo aus sie Ziele auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei treffen können.
Die Parteien führen einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum zu verbessern, einschließlich der Vereinbarung der maximalen Anflugentfernung für Kriegsschiffe und Flugzeuge.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in solchen Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus diese Waffen geeignet sind, Ziele auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu treffen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von Kernwaffen außerhalb des Staatsgebiets aus und geben solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits außerhalb des Staatsgebiets stationiert waren, in das Staatsgebiet zurück. Die Parteien werden sämtliche bestehende Infrastruktur für den Einsatz von Atomwaffen außerhalb ihres Staatsgebiets beseitigen.
Die Vertragsparteien schulen kein Militärpersonal und keine Zivilbevölkerung aus Ländern, die keine Atomwaffen besitzen, im Umgang mit solchen Waffen. Die Parteien führen keine Übungen und Schulungen für Allzweckkräfte durch, einschließlich Testszenarien mit dem Einsatz von Atomwaffen.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung darüber eingegangen ist, dass die Parteien die hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, jeweils in Russisch und Englisch, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.