10.000 Tote entsprechen einer normalen Grippewelle. Die Verdopplung innerhalb von 2 Monaten ist spekulativ.
In der Grippesaison 2017/18 gab es eine Übersterblichkeit von 25.000. Man hat nur nicht jeden Todesfall labormedizinisch untersucht.
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Es ist nur ein Skandal, was die Politiker treiben, wie ein Erpresser Kartell, um an der Macht zu bleiben. Man braucht nur einen Sozial Media Augenarzt aus Wuhan erfinden über facebook, einen Christian Drosten, der Betrugs PCR Tests mit Roche beisteuert, die mit Vorsatz lt. Drosten Studie, auf den Betrugs Wert CT 45 eingestellt hat und hat eine Pandemie, frü Pharma und Poltiiker Geschäfte: Niemand rief in Wuhan an, obwohl es Aufgabe des Auswärtigem Amtes ist, solche Angaben zu überprüfen, Niemand rief bei Webasto an in Wuhan, auch kein Markus Söder, weil ein grosser Teil der Regierung wusste, das es Betrug und Show ist. Die Chinesen haben richtig informiert, auch auf dem MSC Treffen in München, wo die Pentagon und Militär Verbrecher sich treffen, für ihre Kriegs Profite. Zu diesen Angaben der Chinesen, sagte ein Jens Spahn: "von den Chinesen, können wir Nichts lernen", obwohl die Wesentliche bessere Wissenschaftler, und Labore haben.
https://www.youtube.com/watch?v=KIM6LYC2Lh0
Großes Danke an die Anwälte für Grundrechte: https://www.afa-zone.at
Sensationsmeldung aus Wien: der österreichische Verfassungsgerichtshof hat wegen mangelnder Rechtfertigung / Dokumentation der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit folgende Bestimmungen als verfassungswidrig erkannt
1) Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
2) Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
3) Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf)
4) Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)
Dieses Urteil führt zu konkreten Möglichkeiten für alle Unternehmer Österreichs, Schadenersatzforderungen an die Republik Österreich zu stellen. #honkforhope wird gemeinsam mit den Anwälten für Grundrechte diesbezüglich eine Info-Servicestelle als Erstberatung für das konkrete Vorgehen einrichten.
Als Regierungs Flöte, muss man was Sagen: Österreich, betrifft ebenso Deutschland, weil es Organisiertes Verbrechen ist, die Show ja zusammenbrechen muss, wie das Hitler Reich, zusammenbrach. Nur heute hat man Dumm, korrupte Idioten in der Regierung, die mit der Gestapo Polizei jetzt auch noch private Feiern, der Familien verhindern will, nachdem man Milliarden in Schwarzen Löchern, des Krieges, Pharma Industrie und Mafia identischen NGOs, der Zivilen Gesellschaft von Georg Soros versenkte. Fallt ein Stein, bricht das Verbrecher Imperium, der Angela Merkel, CDU, Horst Seehofer, Markus Söder, Steinmeier der Roten und Grünen Banden zusammen. Österrreich, wird erst heute Nachmittag die neuen Maßnahmen verkünden, wo die Erste Auswirkung des Urteiles schon zu sehen ist.
Übrigens, was die "Kanzlerrunde" im Alleingang da beschlossen hat, ist m.E. durchaus mit "Adolfs Ermächtigungsgesetz" vergleichbar...
Meinungen sind subjektiv und haben daher Freiheitsgrade bei der Interpretation.
Tatsachenbehauptungen sind objektiv, haben keine Freiheitsgrade, lassen keine
Interpretationen zu, koennen entweder objektiv wahr oder objektiv unwahr sein.
Luegen sind keine Meinungsaeusserungen sondern unwahre Tatsachenbehauptungen
die dem Behaupter einen nutzen und dem Gegenueber einen Nachteil bringen sollen.
Man muss folglich die Meinungsaeusserung von AfD Politiker nicht widerlegen!
Es reicht seitens der AfD Politiker als " Meinungen " unwahre Tatsachenbehauptungen
als Luegen zu erkennen, zu beweisen und nach dem geltenden Straf- und Zivilrecht zu
sanktionieren.
Im uebrigen faellt die Behauptung unwahrer Tatsachen und Verbreitung von Luegen
im Kostuem von " Meinungen " nicht unter die Freiheit der Meinungsaeusserungen.
Zitat:
BGH: Abgrenzung von Tatsachenbehauptung zur Meinungsäußerung
Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Aber gleichgültig, wie die Äußerung des einzelnen einzustufen ist, grundsätzlich wird sie von der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit geschützt. Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um die Frage, ob etwas als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzustufen ist, in erster Linie Printmedien und damit Journalisten und Verlage betroffen hat, kann heute jeder, der im Internet Äußerungen von sich gibt von der Frage betroffen und damit Täter oder Opfer sein.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.12.2014 (VI ZR 39/14) sich mit der Frage befasst, ob ein Schutz vor Meinungsäußerungen auch über § 824 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) möglich ist, oder aber ob sich dieser Schutz nur auf (unwahre) Tatsachenbehauptungen beschränkt und dies im Ergebnis bejaht.
Er hatte dabei nochmals deutlich aufgezeigt, wie Tatsachenbehauptungen von bloßen Meinungsäußerungen zu unterscheiden sind und dabei zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
„1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. *
a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.). *
b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.).
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert.
Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359).
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359).
Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846). * Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489).
Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218). *
c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen „groß angelegten Schwindel“ bzw. „Betrug“, bei den Kunden der Klägerin handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“, bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um „Scharlatanerieprodukte“, die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines „Perpetuum-Mobiles“ und die vom Hersteller „herbeigezerrte“ wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei „völliger Unsinn“, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen „Schwindel“, „Betrug“, „Scharlatanerieprodukte“ und „Unsinn“ im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff „Betrug“ kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42).
Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.“
Hinweis: Dies bedeutet aber nicht, dass Meinungsäußerungen nicht justiziabel werden. Hier besteht grundsätzlich Rechtsschutz über § 823 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs oder aber des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Unterschied besteht darin, da es sich hierbei um offene Tatbestände handelt, dass in diesen Fällen stets das verletzte Rechtsgut im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung gegen die Meinungsfreiheit des Äußernden abgewogen werden muss, so dass das Ergebnis dann einer Wertung des Gerichts unterliegt.
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wo...henbehauptung/
Wieviele "Neuinfektionen" wir nächste Woche haben, hängt v.a. davon ab, wieviele Tests durchgeführt werden. Denn die Zahl der Falschpositiven ist direkt proportional zur Anzahl der Tests (->Prozentrechnung).
- Bei einer Fehlerquote von 20% müsste man in einerm Gebiet ohne tatsächliche Infektionen etwa 125.000 Leute testen, um auf 25.000 "Infizierte" zu kommen, denn 20% von 125000 sind 25000.
- Um auf 30.000 "Infizierte" zu kommen, müsste man 150.000 Tests durchführen, denn 20% von 150000 sind 30000.
Wenn man steigende Infektionszahlen vortäuschen will, muss man also nur zusehen, dass in jeder Woche mehr getest wird als in der vorigen. Will man sinkende vortäuschen (weil man z.B. Gesichtswindelpflicht eingeführt oder "Infizierte" interniert hat und Erfolg vortäuschen und damit Akzeptanz gewinnen will), muss man weniger testen, als in der Woche davor.
Zitat:
Wenn es richtig beschiessen laeuft knallen die Infektionszahlen trotz des
Lockdowns durch und die Pandemie eskaliert in die Unbeherrschbarkeit.
Je mehr getestet wird, desto beschissener "läuft" es, d.h. der Grad der Beschissenheit kann durch die Anzahl der Test nach belieben gesteuert werden.
So gewinnt man bei einfältigen Leuten Akzeptanz für den Coronafaschismus!