Dann zeige auf, wo sie nicht eindeutig ist.
18.6 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in anderen Fällen
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Auf die Möglichkeit einer Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete sind wir bereits ausführlich eingegangen. Wenn Sie eine Bleiberechtsregelung in Anspruch genommen haben, lesen Sie dazu bitte Kapitel 6.
Daneben kommt § 23 Abs. 1 AufenthG hauptsächlich in zwei Fällen zur Anwendung: Bei (Bürger-) Kriegsflüchtlingen und bei Angehörigen von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis.
(Bürger-) Kriegsflüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
Auf der Grundlage dieser Anordnung können dann bestimmte Flüchtlingsgruppen, die sich in einer
akuten Kriegs-oder Krisensituation befinden, als Flüchtlinge legal nach Deutschland kommen. Sie
fliehen also
nicht auf eigene Faust, sondern werden von der Bundesrepublik ausgeflogen und reisen offiziell ein.
Die Nds. Landesregierung hat am 03.03.2014
[1] (wie bereits am 30.08.2013)
[2] eine Anordnung erlassen, nach der syrische Staatsangehörige, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind
, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wennsie in Niedersachsen enge
Verwandte mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, die bereit und in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Zur
Einreise nach Deutschland
erhalten die syrischen Staatsangehörigen dann ein Visum.
Nach der Anordnung vom 03.03.2014 müssen die Verwandten die Anträge, dass ihr syrischer Familienangehöriger aufgenommen wird, bis
spätestens zum 30. 09. 2014 bei der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen stellen.
Welche Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt dieser Flüchtlinge gelten, ergibt sich aus der Anordnung selbst, aus den Hinweisen des Nds. Innenministeriums vom 30.08.2013
[3] sowie aus dessen weitere Anwendungshinweise
[4] vom 03.09.2013
[5].Gibt es für bestimmte Punkte keine speziellen Vorschriften, geltend die allgemeinen Regelungen (siehe unten).
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Nach der Anordnung vom 03.03.2014 und den Hinweisen müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgende
Voraussetzungen vorliegen:
Voraussetzungen bei den Personen, die aufgenommen werden sollen
- Sie sind syrische Staatsangehörige
- Sie mussten wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen. Es reicht aus, wenn die Verwandten bei der Antragstellung in Deutschland die Fluchtsituation ihrer Angehörigen glaubhaft machen, da dies bei der Visumserteilung durch die Auslandsvertretungen geprüft wird[6]
- Sie halten sich noch in Syrien oder in einem Anrainerstaat auf
- Sie haben einen in Niedersachsen lebenden Ehepartner/-in oder dort lebende Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Andere Personen, die das Personensorgerecht für minderjährige Kinder haben, können einbezogen werden.
- Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen, was durch die deutsche Auslandsvertretung geprüft wird.
Die aufzunehmende Person darf nicht wegen einer Tat, die in Deutschland eine vorsätzliche Straftat darstellt, - verurteilt worden sein und es dürfen keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu kriminellen Organisationen etc. vorliegen[7]
- Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen (§ 5 AufenthG)
- Wenn kein Reisepass vorgelegt werden kann, aber die Identität anders nachgewiesen ist (z.B. durch
Geburtsurkunde, Identitätskarte), kann die deutsche Auslandsvertretung einen Reiseausweis für Ausländer
nach §§ 5, 7 AufenthV ausstellen. [8] Damit ist die Passpflicht erfüllt.
Voraussetzungen bei dem aufnehmenden Verwandten in Niedersachsen:
- Er/sie ist deutscher oder syrischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
- Er/sie hält sich mindestens seit 01.01.2013 in Deutschland auf.
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Er/sie muss für jede Person, die einreisen möchte, eine eigene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Verwandte verpflichtet ist, alle Kosten für den Lebensunterhalt der einreisenden Person, den Wohnraum und für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.
Der Verwandte muss nachweisen, dass er/sie ein ausreichendes Einkommen hat, um die Kosten bezahlen zu können (sog. Bonitätsprüfung). Ausreichend ist das Einkommen dann, wenn es über den Pfändungsfreigrenzen
[9] liegt, wobei das Kindergeld nicht berücksichtigt wird.
Es wird davon ausgegangen, dass die einladenden Verwandten ihre Angehörigen bei sich unterbringen und hierfür ausreichenden Wohnraum haben. Die Ausländerbehörde kann zum Nachweis um die Vorlage eines Mietvertrags oder anderer Unterlagen bitten. Sollen die Angehörigen woanders wohnen, müssen die einladenden Verwandten zusätzlich nachweisen, dass sie die Unterbringungskosten tragen können.
[10]
Wenn die Bonität bei den Verwandten nicht vorliegt, kann auch die Verpflichtungserklärung einer anderen Person ausreichen.
[11]
Niedersachsen hat, anders als andere Bundesländer, die Kosten für eine Versorgung im Krankheitsfall bislang nicht aus der Verpflichtungserklärung herausgenommen. Wenn die aufzunehmenden Angehörigen sehr enge Verwandte sind (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 25 Jahren, die eine Ausbildung machen etc.),
[12] werden sie als Familienversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Bei anderen Verwandten ist es sehr problematisch, einen Krankenversicherungsschutz für sie zu erlangen, sodass die aufnehmenden Verwandten die Krankenbehandlungskosten in vielen Fällen in tatsächlicher Höhe selbst bezahlen müssten.
[13]
Am 05.06.2014 hat der Innenausschuss des Landtags erklärt, eine gemeinsame Entschließung aller Fraktionen zur Erleichterung der Aufnahme syrischer Verwandter in die Sitzung des Nds. Landtages im Juni 2014 einzubringen. Künftig sollen die Kosten für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV an die deutsche Auslandsvertretung, die dann nach der Sicherheitsüberprüfung das Visum erteilt.
[14] Der syrische Angehörige erhält nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
usw.