AW: Brandmauer ist gefallen, CDU akzeptiert Unterstützung durch AfD
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schlaufix
Das Merkel den Untergang eingeleitet und jahrelang ungestört fortsetzen konnte ist unbestritten. Leider haben das viele vergessen.
Mal davon abgesehen wird Merz ( falls er Bundeskanzler wird ) wenig von dem Unsetzen können was jetzt zur Abstimmung steht.
Kennst du das Sprichwort vom Ertrinkenden und dem Strohhalm?
Wir haben derzeit nicht Besseres, und um auf einen größeren Zugewinn der AfD und deren Aufstieg in Regierungsverantwortung zu warten, haben wir keine Zeit mehr.
Jetzt muss gehandelt werden, nicht in zehn Jahren.
Ob Merz alles durchziehen wird, weiss ich auch nicht. Aber es muss endlich mal einer damit anfangen, sonst werden wir noch weitere Mannheim-Solingen-Magdeburg-Aschaffenburgs in immer kürzeren Abständen erleben.
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Würfelqualle
Ist das eigentlich nicht auch gültiges europäisches Recht ?
Art. 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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HerrMayer
Die Ostler sind eher sanftmütig. Keine frechen Kölner oder Bayern.
Es scheint aber, dass sie sich weiterentwickelt haben. Der Westler stagniert.
Täusche dich da nicht. Es gibt hüben wie drüben Stille und Laute. Ich differenziert da nicht. Mein liebster Herzensmensch kommt z.B. aus Unterfranken und ist ne ganz Stille. Aber wenn es ihr langt, dann kann die auch ganz anders.
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Würfelqualle
Ist das eigentlich nicht auch gültiges europäisches Recht ?
Eigentlich schon, aber so wie ich es sehe, hält sich niemand daran.
Die winken alle nur durch, oder kippen uns den Schrott vor die Füße.
Schengen bzw. Dublin sind nur noch hohle Phrasen.
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Würfelqualle
Täusche dich da nicht. Es gibt hüben wie drüben Stille und Laute. Ich differenziert da nicht.
Morrison unterschied gar in Nord gegen Ost.
Wo steckt der eigentlich?
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Chronos
Eigentlich schon, aber so wie ich es sehe, hält sich niemand daran.
Die winken alle nur durch, oder kippen uns den Schrott vor die Füße.
Schengen bzw. Dublin sind nur noch hohle Phrasen.
ganz exakt stimmt das so nicht
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Lars Gutsein
... glaubst du das wirklich?
ich präzisiere: nimmst du wirklich an, dass es so kommen wird?
In vollem Umfang vermutlich leider nicht, aber bei Zielvorstellungen sollte man trozdem immer von Maximalforderungen ausgehen.
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Würfelqualle
Täusche dich da nicht. Es gibt hüben wie drüben Stille und Laute. Ich differenziert da nicht.
Das ist schon so richtig. Aber sie sind eben unterschiedlich. Genauso wie die Österreicher anders sind und die Schweizer.
Ich erkenne sie alle sofort. :D
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HerrMayer
Art. 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
das ist lediglich die nationale Überrichtlinie = GG
die europäischen Verträge sehen im Detail ein klein wenig anders aus
steht aber nahezu immer im GG, dass Details durch spezielle Gesetze/Verordnungen geregelt werden
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@ Herr Mayer
Deinen riesigen Text zitiere ich jetzt nicht. Aber du siehst, es ist eigentlich schon gültiges europäisches Recht und es wird einfach nicht angewendet.