AW: Sammelstrang: Asylbewerber
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beemaster
Wollen wir hoffen. Inden Drohmails, die wir hin und wieder kriegen, wird genau die Sprache gesprochen, die du du und deine Gesinnungsgesnossen verwenden.
Irrtum. Genau das Gegenteil ist der Fall: Wie verhindern durch unsere Integrationsarbeit, durch unsere Forderungen an die Flüchtlinge und unsere Angebote genau das, was zu Parallelgesellschaften führt. Wer im Kirchenchor singt, ist integriert und teilt die Werte der Gesellschaft, in der er sich bewegt - sonst macht er es nicht. (Ganz nebenbei sind die beiden Ladies sehr katholisch; sie sind wegen ihres Glaubens verfolgt worden). Wir arebeiten euch also ganz bewusst entgegen: Ihr Rassisten und selbst ernannte Edelarier fürchtet integrierte Migranten wie der Teufel das Weihwasser.
Naiv seid ihr, wen ihr glaubt, mit euren Drohgesten uns einschüchtern zu können. Wir wissen sehr genau, was und warum wir es tun.
Verehrter Bienenmeister, eine Straftat wird nicht automatisch legalisiert, nur weil Hunderttausende sie begehen! Illegaler Grenzübertritt und illegaler Aufenthalt sind nun mal Straftatbestände und ihre Abwehr ist Grundpfeiler einer staatlichen Ordnung bzw. sichert erst einmal überhaupt deren Bestand und garantiert die Existenz eines funktionierenden Staatsgebildes. Gibt man diese Ordnung auf, gibt man den Staat auf! Und nichts anderes ist diese unkontrollierte Invasion.
http://michael-mannheimer.net/wp-con...nd-450x275.jpg
AW: Sammelstrang: Asylbewerber
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beemaster
Als Helferinnen natürlich. Wie kommst du darauf, dass sie syrisch seien?
Ja, ihr seid die Sprachpolizei der Nation, unfähig, verschiedene Sprachebenen zu unterscheiden. PC und Gender Mainstrewaming ist n Dreck dagegen. Freilich haben wir keinerlei Handhabe, wenn sie uns abgeworben werden, aber wir werden versuchen, sie bei uns zu halten.
Du sprachst im Beitrag 1381 von zwei Syrern. So komme ich auf Syrer. Weißt du eigentlich, was du schreibst?
Schön ausbeuten, ist das euer Ziel? Sehr gutmenschlich, dass ihr die halten wollt. Gehören ja schließlich euch. Kosten in der Beschäftigung als Helfer quasi nix. Top.
Heiland, seid ihr widerlich!
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beemaster
Niemand meuchelt? Das soll ich euch glauben?? *lach*
Die Damen, ich dachte, das müsste ich nicht extra erwähnen, arbeiten als Pflegekräfte im örtlichen Seniorenheim. Wie zwei männliche Syrer auch, nebenbei gesagt. Die lassen wir nicht mehr los - keine Angst, die bleiben hier.
Was macht dich eigentlich so sicher, daß deine "syrischen Pflegekräfte" sich in der "Heimat" nicht schon als Kopfabschneider betätigt haben? Ist euer Vertrauen groß genug, daß sie dir so etwas gestehen würden?
AW: Flutung mit Afrikanern immer exponentieller
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Leberecht
Selbstredend, sehe ich ganz genau so! Politiker lügen selbst dort, wo der Sachverhalt unleugbar und für jeden leicht erkennbar ist. Wieso sollten sie ausgerechnet dort die Wahrheit sagen, wo er sich dem Volk entzieht.
Politiker müssen lügen, sonst wäre dieses dekadente System schon längst am Ende...
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beemaster
Niemand meuchelt? Das soll ich euch glauben?? *lach*
Die Damen, ich dachte, das müsste ich nicht extra erwähnen, arbeiten als Pflegekräfte im örtlichen Seniorenheim. Wie zwei männliche Syrer auch, nebenbei gesagt. Die lassen wir nicht mehr los - keine Angst, die bleiben hier.
Asylbewerber dürfen arbeiten?
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Pillefiz
Asylbewerber dürfen arbeiten?
Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland.
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Rüganer
Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland.
Ich habe was von 15 Monaten gehört
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Pillefiz
Ich habe was von 15 Monaten gehört
Wurde geändert. http://www.bundesregierung.de/Conten...eitsmarkt.html
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Pillefiz
Asylbewerber dürfen arbeiten?
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Danach besteht für beide Gruppen grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d. h. weiterhin muss für eine konkrete Beschäftigung eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die ZAV (Agentur für Arbeit) um Zustimmung anfragen muss. Für eine Zustimmung werden grundsätzlich eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt. Die Vorrangprüfung entfällt nun spätestens nach einem 15monatigen Aufenthalt.
Es bestehen eine Reihe von Ausnahmen, in denen keine Zustimmung durch die ZAV erforderlich ist - die Beschäftigungsaufnahme ist in diesen Fällen also sehr viel einfacher. Dies gilt für:
Betriebliche Ausbildung:
Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich.
Personen mit Duldung können wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen.
In beiden Fällen ist jedoch eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. Außer im Fall eines Arbeitsverbots nach § 33 BeschV (siehe unten) dürfte es keinen Grund geben, in dem die Erlaubnis verweigert werden könnte.
Achtung: Häufig steht in der Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet.“ Das heißt in der Sprache mancher Ausländerbehörden allerdings oft: „Beschäftigung würde gestattet, wenn ein Antrag gestellt würde.“
Praktika, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr:
Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms (z. B. ESF/EFF/AMIF) sowie eine Beschäftigung im BufDu und FSJ ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen.
Personen mit Duldung können dies wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts.
Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).
Hochqualifizierte:
Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen, wenn sie
einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen werden (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder
einen deutschen Hochschulabschluss besitzen (unabhängig vom Einkommen).
Personen mit Duldung können dasselbe bereits ab dem ersten Tag des Aufenthalts.
Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).
Nach vierjährigem Aufenthalt
Personen mit Aufenthaltsgestattung können wie bisher nach einem mindestens vierjährigen Aufenthalt (die vorangegangenen Aufenthaltszeiten werden unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig angerechnet!) jede Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Dann ist auch Zeit-/ Leiharbeit möglich.
Für Personen mit Duldung gilt (wie bisher) das gleiche.
Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).
Achtung: Nicht immer ist der zustimmungsfreie Arbeitsmarktzugang der Nebenbestimmung zu entnehmen: Sinnvollerweise sollten die Ausländerbehörden nach vierjährigem Aufenthalt automatisch vermerken: „Jede Beschäftigung ist gestattet.“ Dies passiert aber oft nicht, sondern stattdessen steht weiterhin die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde / der Arbeitsagentur gestattet.“ oder gar „Beschäftigung nicht gestattet.“ in der Auflage. Dies führt zu Verwirrungen und sollte zugunsten eine effektiven Arbeitsmarktintegration korrigiert werden.
Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
Die Vorrangprüfung entfällt für eine Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, wenn diese
bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt oder
einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens 37.128 € Arbeitnehmerbrutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein "Mangelberuf" ist (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) oder
einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt oder
eine befristete praktische Tätigkeit aufnehmen möchte (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
Wichtig ist: In diesen Fällen entfällt nicht die Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern nur die Vorrangprüfung. Eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird dennoch durchgeführt (ob etwa Tarif- oder ortsüblicher Lohn gezahlt wird). Aus diesem Grund wird es auch nicht möglich sein, nach 15 Monaten die Nebenbestimmung "Jede Beschäftigung ist gestattet" zu erhalten, sondern es ist für jeden Einzelfall eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Dies ist weiterhin erst nach 48 Monaten anders. Auch nach 15 Monaten ist die Aufnahme einer Leiharbeit nicht möglich.
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Neue Kunden für die Arbeitsagenturen
Da Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung nunmehr deutlich früher am Arbeitsmarkt teilhaben können, sind sie auch frühzeitig von den bestehenden Regelsystemen zur Arbeitsmarktintegration zu erfassen: In Zukunft sind sie faktisch von Beginn des Aufenthalts an von den Arbeitsagenturen zu betreuen, zu beraten und zu vermitteln.
In der Beratung sollte darauf hingewirkt werden, dass sich Personen mit Gestattung und Duldung möglichst frühzeitig bei den Agenturen für Arbeit arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden, um die entsprechenden Beratungs- und Förderinstrumente in Anspruch nehmen zu können. Dies ist umso wichtiger, als die Gestattung und die Duldung wohl weiterhin dem AsylbLG unterliegen dürften – also eine Förderung der Arbeitsmarktteilhabe durch die Jobcenter auch in Zukunft nicht stattfinden wird.
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung stehen künftig faktisch von Beginn ihres Aufenthalts an dem Arbeitsmarkt auch rechtlich zur Verfügung. Somit haben sie Anspruch auf Beratung und Vermittlung und darüber hinaus im Rahmen des Ermessens auch Zugang zu (nahezu) sämtlichen Förderinstrumenten des SGB III.
Auch wenn im entsprechenden Aufenthaltspapier vermerkt sein sollte „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, dürfen die Personen in aller Regel nicht weggeschickt werden, da dies in der Praxis bedeutet: Sobald der richtige Job gefunden ist, wird auch eine Arbeitserlaubnis erteilt.
Die ersten drei Monate, in denen weiterhin kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, sollten seitens der Arbeitsagenturen künftig genutzt werden, um mögliche ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen und andere vorbereitende Unterstützungsinstrumente zu aktivieren.
In diesem Sinne funktioniert auch das Pilotprojekt der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge „Jeder Mensch hat Potenzial“, das ein flächendeckendes Regelangebot werden sollte.
Sprachkurse
Ein erhebliches Manko ist auch in Zukunft, dass die Gesetzgeberin Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung von der Teilnahme an den regulären Integrationskursen ausschließt. Auf diesem Wege wird eine frühzeitige Teilhabe, für die Sprache ein entscheidender Faktor ist, offiziell konterkariert – die richtige Bezeichnung wäre wohl „gesetzlich normierte Integrationsverhinderung“.
Ein möglicher Weg ist aber die Teilnahme an den ESF/BAMF-geförderten, berufsbezogenen Sprachkursen. Diese sind gegenwärtig auch für Personen mit Gestattung und Duldung geöffnet, soweit sie einen mindestens nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben und Klient_innen eines ESF-geförderten XENOS-Netzwerks „Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ sind.
http://www.ggua.de/Einzelansicht.40+M5cc3b75740b.0.html