Zitat von
Empirist
Was für die Feststellung des Verteidungsfalles notwendig ist, ist in Art. 115a geregelt, nämlich ein Angriff auf das Staatsgebiet mit Waffengewalt von außen, oder wenn dieser unmittelbar droht, genauso wie in Art. 12a steht, wer wozu herangezogen werden darf.
Da gibt es eigentlich nichts groß mehr zu definieren, das ist seit den 60ern sehr klar geregelt. Keine Ahnung wie du darauf kommst, dem wäre nicht so. Besonders da wir jahrzehntelang die Wehrpflicht hatten und diese formell gesehen ausgesetzt, nicht abgeschafft ist.