Das kann immer alles anders kommen.
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Was für ein Argument soll das denn sein?
Freizügigkeit kann, wie praktisch jedes Grundrecht, unter gewissen Umständen eingeschränkt werden.
Im Verteidigungsfalle gilt das für sehr viele Rechte, wie das der freien Berufs- und Arbeitsplatzwahl.
Sowieso ist jedes Recht im Grundgesetz, verschiedenen Abwägungen zu unterziehen, Freizügigkeit entziehen wir als Recht Menschen sowieso regelmäßig.
Ja, Artikel 12a des GG regelt das, nämlich jeder Mann über 18 kann dazu herangezogen werden (Ich lasse jetzt mal der Einfachheit halber den Wehrersatzdienst weg, obwohl man Verweigerer für andere Arbeiten im Verteidigungsfalle heranziehen kann).
Verbot der Ausreise würde nicht näher im GG geregelt, dieses würde mittels der veränderten Gesetzgebung und Entschiedungsgewalt gemäß der Artikel 115a-l GG geregelt (in denen auch definiert ist, wie der Verteidigungsfall oder dessen unmittelbares Eintreten festgestellt wird). Nähere Regelungen finden immer mit Gesetzen statt, siehe... naja, die ganzen Gesetzbücher.