Wie Sie sicherlich als Bundeswehroffizier a.D. aus der Vorlesung zum Voelkerrecht an der Bundeswehrhochschule zu Hamburg wissen, knuepft die UN-Charta das Recht zur Selbstverteidigung an das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs.
Das wird in Art 51 UN-Charta deutlich:
Quelle:
https://unric.org/de/charta/
Unter dem Begriff "bewaffneter Angriff" faellt jedoch nicht jede Gewaltanwendung.
In dieser Hinsicht haben Sie vollkommen recht mit dem Hinweis, dass der Gewaltbegriff im Voelkerrecht nicht eindeutig ist.
Ein bewaffneter Angriff im Sinne des Art 51 UN-Charta liegt erst dann vor, wenn in massiver, koordinierter Form militaerische Gewalt gegen einen anderen Staat eingesetzt wird, was ich von einem Voelkerrechtsexperten weiss.
Der sagt mir auch, dass die Resolution der UN-Generalversammlung 3314 von 1974 dem Begriff der Aggression gewisse Konturen zu geben versucht. Auf diese Aggressions-Definition der Generalsversammlung wird immer wieder im Voelkerrecht zurueckgegriffen, wenn es um die Einordnung gewaltsamer Massnahmen als "bewaffneter Angriff" geht.
Die Resolution 3314 ist hier einzusehen:
https://www.un.org/depts/german/gv-early/ar3314_neu.pdf
Im Art 2 der Resolution ist von einer Vermutung fuer einen Angriff die Rede.
Im Art 3 werden Regelbeispiele fuer eine Aggression bzw. einen Angriff genannt.
In Art 3 Buchstabe d wird Ihr Fall mit dem Schiff auf dem Meer benannt.
Der Voelkerrechtsexperte sagt mir aber auch, dass im Voelkerrecht umstritten ist, ob ein gewaltsamer Angriff vorliegt, wenn nur 1 Handelsschiff angegriffen wird. Es gibt die Ansicht, dass ein Angriff erst vorliegt, wenn die gesamte Handelsflotte eines Landes attackiert wird.
Der Experte hat mich auf die Erweiterung des Gewaltbegriffs im Jahre 2001 bei 9/11 hingewiesen. Das muesste eigentlich bei Ihrem Studium in Hamburg angesprochen worden sein ?
Die Intensitaet der gewaltsamen Einwirkung bestimme auch, ob ein bewaffneter Angriff im Sinne des Art 51 UN-Charta vorliegt. Die Opferzahlen und die kumulative Einwirkung von Gewaltakten koennen da eine Rolle spielen.
Fuer mich ist schon klar, dass die USA ueber die Ukraine Russland bewaffnet im Sinne des Art 51 UN-Charta angreifen.
Der Gewaltbegriff ist fuer mich beim Art 51 UN-Charta erfuellt.
Ich verstehe nicht, dass Sie das abstreiten wollen ? Der Fall ist doch gegeben, weil die Angriffe der Ukraine intensiv und auch sehr massiv sind.
In Belgorod und anderswo in Russland sind schon Russen wegen US amerikanischer Waffen umgekommen.
Wenn die Russen von einem bewaffneten Angriff sprechen, ist das in meinen Augen absolut berechtigt.
Russland hat jedes Recht zur Selbstverteidigung !