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Vollständige Version anzeigen : Der Regelsatz



GG146
29.09.2010, 21:03
Zu diesem Thema hat es hier und auf anderen Foren in der letzten Zeit Mißverständnisse gegeben. Ich erstelle deshalb einen Strang zur grundsätzlichen Erörterung des Phänomens.

Hase
29.09.2010, 21:27
Zu diesem Thema hat es hier und auf anderen Foren in der letzten Zeit Mißverständnisse gegeben. Ich erstelle deshalb einen Strang zur grundsätzlichen Erörterung des Phänomens.

Missverständnisse? Niemals!

Welchen Satz meinst du? Der H4 oder der nach Düsseldorfer Tabelle? :cool2:

Nachbar
29.09.2010, 21:33
Missverständnisse? Niemals!
Welchen Satz meinst du? Der H4 oder der nach Düsseldorfer Tabelle? :cool2:


Welchen Satz meinst du?
Er meint den allseits bekannten Regelsatz.

GG146
29.09.2010, 21:35
Missverständnisse? Niemals!

Welchen Satz meinst du? Der H4 oder der nach Düsseldorfer Tabelle? :cool2:

Die beiden natürlich nicht, sondern den:


Er meint den allseits bekannten Regelsatz.

Stanley_Beamish
29.09.2010, 21:42
Subjekt, Prädikat, Objekt.

GG146
29.09.2010, 21:44
Subjekt, Prädikat, Objekt.

Quark, das Subjekt will das Objekt ja gerade in Ruhe lassen.

Krabat
29.09.2010, 21:50
Zu diesem Thema hat es hier und auf anderen Foren in der letzten Zeit Mißverständnisse gegeben. Ich erstelle deshalb einen Strang zur grundsätzlichen Erörterung des Phänomens.

Wie löblich. Und was jetzt?

GG146
29.09.2010, 21:51
Wie löblich. Und was jetzt?

Du verstehst das Phänomen sowieso nicht.

Adunaphel
29.09.2010, 22:09
Guggt Ihr hier:

§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html

das isser, der Regelsatz

GG146
29.09.2010, 22:18
Guggt Ihr hier:

§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html

das isser, der Regelsatz

Das ist doch der Regelsatz, der hier nicht gemeint ist. Das habe ich schon Hase erklärt :rolleyes:

Nachbar
29.09.2010, 22:21
Ist hier nicht ein anderer Regelsatz gemeint?

Adunaphel
29.09.2010, 22:24
Huch, das kommt davon, wenn man aus dem H4-Strang in andere Stränge wechselt

:hide:

GG146
29.09.2010, 22:39
Huch, das kommt davon, wenn man aus dem H4-Strang in andere Stränge wechselt

:hide:

Genau, wir sind ja schliesslich hier bei den "freien Diskussionen" und nicht im politischen Bereich. :)

Hase
30.09.2010, 00:05
:keks:

GG146
30.09.2010, 07:42
:keks:

...;)