GG146
09.06.2010, 13:37
Ich kopiere hier mal ein Thema von meinem Forum herüber, das dort schon fast 2 Wochen läuft. Ich wollte eigentlich nicht soviel von dort hier ausbreiten, aber zu diesem speziellen Thema gibt es derzeit einige neue Urteile und es ist hinsichtlich der Konsequenzen für die Betroffenen sowie in verfassungsrechtlicher Hinsicht schon ziemlich gravierend. Es geht um privat krankenversichert AlG II - Empfänger, die seit Anfang 2009 nicht mehr in die GKV zurückkönnen, von der ARGE aber nur den gegenüber dem PKV - Basistarif geringeren GKV - Mindestsatz erhalten. So bleiben ihnen nur ca. 180 Euro statt über 350 Euro für den Lebensunterhalt.
Hier der erste Beitrag des threads:
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Das hat heute eine neue Teilnehmerin auf dem Forum des Portals Bürgermeinungen (http://www.buergermeinungen.de/index.php?option=com_kunena&Itemid=55&func=view&catid=6&id=1437) geschrieben:
Es gibt inzwischen mehrere Entscheidungen, die davon ausgehen, dass Hartz-IV-Empfänger ein Anrecht auf volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben.
So hat das Sozialgericht Gelsenkirchen am 2.10.2009 (S 31 AS 174/09 ER) durch Eilbeschluss entschieden. Die unzureichende Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz führt bisher dazu, dass eine Lücke von mindestens 155 € bleibt, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und hat die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, deren Beiträge ohne Begrenzung übernommen werden, analog angewandt.
Auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat am 3.12.2009 durch Eilbeschluss (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) entsprechend entschieden, weil es die Regelung, aufgrund derer Bezieher von Alg II einen festen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bekommen, für verfassungswidrig hält. Das Gericht stellte fest, dass es die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschreitet, wenn nach Abzug der Krankenversicherung nur 180 € zum Leben bleiben.
Danke für diese Hinweise, die sicher noch für viele sehr wertvoll sein werden.
Quelle: Grundgesetz Aktivierer > Gesundheitspolitik > Private Krankenversicherung und Hartz IV (http://35828.forendienst.de/show_messages.php?mid=4619138)
Hier der erste Beitrag des threads:
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Das hat heute eine neue Teilnehmerin auf dem Forum des Portals Bürgermeinungen (http://www.buergermeinungen.de/index.php?option=com_kunena&Itemid=55&func=view&catid=6&id=1437) geschrieben:
Es gibt inzwischen mehrere Entscheidungen, die davon ausgehen, dass Hartz-IV-Empfänger ein Anrecht auf volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben.
So hat das Sozialgericht Gelsenkirchen am 2.10.2009 (S 31 AS 174/09 ER) durch Eilbeschluss entschieden. Die unzureichende Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz führt bisher dazu, dass eine Lücke von mindestens 155 € bleibt, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und hat die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, deren Beiträge ohne Begrenzung übernommen werden, analog angewandt.
Auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat am 3.12.2009 durch Eilbeschluss (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) entsprechend entschieden, weil es die Regelung, aufgrund derer Bezieher von Alg II einen festen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bekommen, für verfassungswidrig hält. Das Gericht stellte fest, dass es die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschreitet, wenn nach Abzug der Krankenversicherung nur 180 € zum Leben bleiben.
Danke für diese Hinweise, die sicher noch für viele sehr wertvoll sein werden.
Quelle: Grundgesetz Aktivierer > Gesundheitspolitik > Private Krankenversicherung und Hartz IV (http://35828.forendienst.de/show_messages.php?mid=4619138)