Rutt
26.03.2010, 16:49
Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz IV-Urteil:
“Bei genauem Hinschauen hat das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar einen bislang noch gar nicht bemerkten Meilenstein für alle Hartz IV-Gequälten erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin.
Es hat nämlich mal eben den Hartz IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB II, gleich mit gekippt. Der erste Lackmus-Test, ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine Verwaltungs-Sanktion am 18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel sein. (B 14 AS 53/08 R)
Nach Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kasseler Bundessozialrichter dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem § 31 SGB II für rechtswidrig werden erklären müssen. Das ergibt sich alleine schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen es heißt:
“Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“
“Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des § 31 SGB II hinnehmen. Wenn die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück nehmen, so werden sie es zu verantworten haben, wenn die Sozialgerichts-Briefkästen wegen § 31-Eilklagen (Einstweilige Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte Vallenthin.Quelle:http://www.sozialticker.com/bundesverfassungsgericht-hat-hartz-iv-sanktions-paragrafen-gekippt_20100211.html
Also Arbeitslose ihr seit ca. 6-7 Millionen!!!
KLAGT was das Zeug hält!
Meine Solidarität habt ihr !
Lasst euch nicht versklaven und ausbeuten!
Das Bundessozialgericht hat sich am 18 Feb. der Meinung des BVG angeschlossen.
Auch zwei Landessozialgerichte:
Saarland und NRW!
Hier zum Download, Mustervorlagen ihr braucht alle drei!!!
Muster für Widerspruch / Überprüfungsantrag wegen Sanktionen nach § 31 SGB II
Musterantrag aufschiebende Wirkung
Musterantrag für die Einstweilige Anordnung
Anleitung:
1. Stufe: Bei der Hartz IV-Behörde „Widerspruch“ gegen aktuelle und/oder
„Überprüfungsantrag“ gegen bereits bestandskräftige Sanktions-Bescheide
einreichen.
2. Stufe: Wenige Tage danach bei der Hartz IV-Behörde „aufschiebende Wirkung“ beantragen bis zur noch einzureichenden Hauptsache-Klage.
3. Stufe: Beim Sozialgericht kann noch am selben Tag Antrag auf „Einstweilige
Anordnung“, die Eilklage eingereicht werden.
http://www.hartz4-plattform.de/images/2010.03.12_Muster-Widerspruch_u_Ue-Antrag_P31-Sanktionen_-_Hartz4-Plattform_plus_Arge-Freiburg.pdf
http://www.hartz4-plattform.de/images/Muster-aufschiebendeWirkung.pdf
http://www.hartz4-plattform.de/images/Muster-EinsweiligeAnordnung.pdf
Danke an Brigitte Vallenthin von der Hartz4- Plattform die die Vorlagen
zu Verfügung gestellt hat!
mfg
rutt
“Bei genauem Hinschauen hat das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar einen bislang noch gar nicht bemerkten Meilenstein für alle Hartz IV-Gequälten erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin.
Es hat nämlich mal eben den Hartz IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB II, gleich mit gekippt. Der erste Lackmus-Test, ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine Verwaltungs-Sanktion am 18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel sein. (B 14 AS 53/08 R)
Nach Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kasseler Bundessozialrichter dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem § 31 SGB II für rechtswidrig werden erklären müssen. Das ergibt sich alleine schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen es heißt:
“Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“
“Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des § 31 SGB II hinnehmen. Wenn die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück nehmen, so werden sie es zu verantworten haben, wenn die Sozialgerichts-Briefkästen wegen § 31-Eilklagen (Einstweilige Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte Vallenthin.Quelle:http://www.sozialticker.com/bundesverfassungsgericht-hat-hartz-iv-sanktions-paragrafen-gekippt_20100211.html
Also Arbeitslose ihr seit ca. 6-7 Millionen!!!
KLAGT was das Zeug hält!
Meine Solidarität habt ihr !
Lasst euch nicht versklaven und ausbeuten!
Das Bundessozialgericht hat sich am 18 Feb. der Meinung des BVG angeschlossen.
Auch zwei Landessozialgerichte:
Saarland und NRW!
Hier zum Download, Mustervorlagen ihr braucht alle drei!!!
Muster für Widerspruch / Überprüfungsantrag wegen Sanktionen nach § 31 SGB II
Musterantrag aufschiebende Wirkung
Musterantrag für die Einstweilige Anordnung
Anleitung:
1. Stufe: Bei der Hartz IV-Behörde „Widerspruch“ gegen aktuelle und/oder
„Überprüfungsantrag“ gegen bereits bestandskräftige Sanktions-Bescheide
einreichen.
2. Stufe: Wenige Tage danach bei der Hartz IV-Behörde „aufschiebende Wirkung“ beantragen bis zur noch einzureichenden Hauptsache-Klage.
3. Stufe: Beim Sozialgericht kann noch am selben Tag Antrag auf „Einstweilige
Anordnung“, die Eilklage eingereicht werden.
http://www.hartz4-plattform.de/images/2010.03.12_Muster-Widerspruch_u_Ue-Antrag_P31-Sanktionen_-_Hartz4-Plattform_plus_Arge-Freiburg.pdf
http://www.hartz4-plattform.de/images/Muster-aufschiebendeWirkung.pdf
http://www.hartz4-plattform.de/images/Muster-EinsweiligeAnordnung.pdf
Danke an Brigitte Vallenthin von der Hartz4- Plattform die die Vorlagen
zu Verfügung gestellt hat!
mfg
rutt