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Vollständige Version anzeigen : Der Verfassungsbeschwerdentotschlagsparagraf 93 a BVerfGG



hajo
30.10.2008, 21:07
Warum über Grundrechte diskutieren? Es ist viel wichtiger zuerst einmal zu prüfen, ob Bürger auch in der Lage ist, die ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Rechte überhaupt geltend zu machen.

In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ist jedermann mit der Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Recht verletzt zu sein, zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt.

Nun gibt es aber seit Anfang der 90er Jahre in dem dem Grundgesetz nachrangig gestellten Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG den § 93 a. Absatz 1 lautet: "Die Beschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung" und ist im Grundsatz nichts anderes als eine mittelbare Änderung des Grundgesetzes dahingehend, dass eben das in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eingestellte Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde insofern wieder ausgehebelt ist, als die Beschwerde von den Bundesverfassungsrichter angenommen werden muss.

Nehmen die Richter eine Beschwerde nicht an: Pech gehabt. Die Berechtigung der Verfassungsrichter durch den Gesetzgeber zum Totschlag an Verfassungsbeschwerden wird von diesen exzessiv genutzt.

Dies gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Normen, durch die Bürger in ihren Grundrechten verletzt sind. In § 93 Abs. 3 BVerfGG ist eingestellt, dass Verfassungsbeschwerden gegen Normen, gegen die es KEIN Rechtsmittel gibt, nur innerhalb eines Jahres angegriffen werden können. Ist das Jahr um, hat der Bürger nicht bemerkt, dass er durch eine Norm in seinen Rechten verletzt ist, kann er diese nicht mehr angreifen. Ist das Jahr noch nicht um, bedeutet dies aber nicht, dass man die noch nicht verfristete Norm angreifen kann. Auch hier kommt ggf. § 93 a BVerfGG zur Anwendung.

Die im Grundgesetz eingestellten Rechte der Bürger haben mittlerweile den Charakter eines Schweizer Käse, sie haben nur noch insoweit Wirkung, als sie nicht durch dem Grundgesetz nachrangig gestellte, von den Richtrn am Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 BVerfGG durch § 93 a BVerfGG abgesicherte Rechtsverordnungen eingeschränkt sind.

Damit ist das den Bürgern in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gegebene Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Grunde genommen nichts wert, weil die Richter am Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes über die Bestimmungen des Grundgesetzes stellen: § 93 a BVerfGG dominiert Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Gegen die Regelung § 93 a BVerfGG besteht damit das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, weil der Bürger durch diese Bestimmung von seinem Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ujnd damit von der Beanstandung von Verletzungen an seinen Grundrechten etc. abgeschnitten ist, als er dieses Recht nur mit Zustimmung der Verfassungsrichter in Anspruch nehmen kann.

Mit Verfassungsbeschwerde vom 07.01.2000 wurden die Regelungen § 93 Abs. 3, 93 a und auch 93 d BVerfGG angegriffen. Das Ergebnis war: Die Beschwerde gegen § 93 a BVerfGG u. a. wurde von den Richtern auf der Grundlage des § 93 a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2233/00 vom 09.01.2001). Begründung: keine.

Damit gilt, dass § 93 a BVerfGG für die Richter am Bundesverfassungsgericht sozusagen ein Verfassungsbeschwerdentotschlagsparagraf ist, mittels dem jeder Verfassungsbeschwerde der Garaus gemacht werden kann, und im Zweifel auch der Garaus gemacht wird.

Mithin muss als Leitsatz gelten: Die Erhebung von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht ist regelmäßig sowohl kostenlos (wenn man keinen Anwalt eingeschaltet hat) wie nutz- und erfolglos.

Fazit insgesamt: Die Verfassungsrichter in Karlsruhe schützen nicht den Bürger vor Verletzungen an seinen Grundrrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder den Menschenrechten, sondern sichern den Staat gegen den in seinen Rechten verletzten Bürger ab.

Nochmal die Frage: Warum über den Inhalt von Grundrechten diskutieren, die man doch nicht umfassend besitzt?

torun
30.10.2008, 21:11
Wenn die alles annehmen, würden manche den Ausgang ihres Verfahrens wohl nicht mehr erleben !

Gehirnnutzer
30.10.2008, 21:28
Warum über Grundrechte diskutieren? Es ist viel wichtiger zuerst einmal zu prüfen, ob Bürger auch in der Lage ist, die ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Rechte überhaupt geltend zu machen.

In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ist jedermann mit der Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Recht verletzt zu sein, zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt.

Nun gibt es aber seit Anfang der 90er Jahre in dem dem Grundgesetz nachrangig gestellten Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG den § 93 a. Absatz 1 lautet: "Die Beschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung" und ist im Grundsatz nichts anderes als eine mittelbare Änderung des Grundgesetzes dahingehend, dass eben das in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eingestellte Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde insofern wieder ausgehebelt ist, als die Beschwerde von den Bundesverfassungsrichter angenommen werden muss.

Nehmen die Richter eine Beschwerde nicht an: Pech gehabt. Die Berechtigung der Verfassungsrichter durch den Gesetzgeber zum Totschlag an Verfassungsbeschwerden wird von diesen exzessiv genutzt.

Dies gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Normen, durch die Bürger in ihren Grundrechten verletzt sind. In § 93 Abs. 3 BVerfGG ist eingestellt, dass Verfassungsbeschwerden gegen Normen, gegen die es KEIN Rechtsmittel gibt, nur innerhalb eines Jahres angegriffen werden können. Ist das Jahr um, hat der Bürger nicht bemerkt, dass er durch eine Norm in seinen Rechten verletzt ist, kann er diese nicht mehr angreifen. Ist das Jahr noch nicht um, bedeutet dies aber nicht, dass man die noch nicht verfristete Norm angreifen kann. Auch hier kommt ggf. § 93 a BVerfGG zur Anwendung.

Die im Grundgesetz eingestellten Rechte der Bürger haben mittlerweile den Charakter eines Schweizer Käse, sie haben nur noch insoweit Wirkung, als sie nicht durch dem Grundgesetz nachrangig gestellte, von den Richtrn am Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 BVerfGG durch § 93 a BVerfGG abgesicherte Rechtsverordnungen eingeschränkt sind.

Damit ist das den Bürgern in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gegebene Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Grunde genommen nichts wert, weil die Richter am Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes über die Bestimmungen des Grundgesetzes stellen: § 93 a BVerfGG dominiert Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Gegen die Regelung § 93 a BVerfGG besteht damit das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, weil der Bürger durch diese Bestimmung von seinem Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ujnd damit von der Beanstandung von Verletzungen an seinen Grundrechten etc. abgeschnitten ist, als er dieses Recht nur mit Zustimmung der Verfassungsrichter in Anspruch nehmen kann.

Mit Verfassungsbeschwerde vom 07.01.2000 wurden die Regelungen § 93 Abs. 3, 93 a und auch 93 d BVerfGG angegriffen. Das Ergebnis war: Die Beschwerde gegen § 93 a BVerfGG u. a. wurde von den Richtern auf der Grundlage des § 93 a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2233/00 vom 09.01.2001). Begründung: keine.

Damit gilt, dass § 93 a BVerfGG für die Richter am Bundesverfassungsgericht sozusagen ein Verfassungsbeschwerdentotschlagsparagraf ist, mittels dem jeder Verfassungsbeschwerde der Garaus gemacht werden kann, und im Zweifel auch der Garaus gemacht wird.

Mithin muss als Leitsatz gelten: Die Erhebung von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht ist regelmäßig sowohl kostenlos (wenn man keinen Anwalt eingeschaltet hat) wie nutz- und erfolglos.

Fazit insgesamt: Die Verfassungsrichter in Karlsruhe schützen nicht den Bürger vor Verletzungen an seinen Grundrrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder den Menschenrechten, sondern sichern den Staat gegen den in seinen Rechten verletzten Bürger ab.

Nochmal die Frage: Warum über den Inhalt von Grundrechten diskutieren, die man doch nicht umfassend besitzt?

Das sind Regelungen, die dazu dienen das BVerfG vor Trotteln wie dir zu schützen, die mit Scheuklappen Gesetze lesen. Du ignorierst nämlich den Artikel 94 Absatz 2 GG


(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

hajo
31.10.2008, 04:20
Wenn aber der § 93 a BVerfGG bewirkt, dass willkürlich Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, die Verfolgung von Verletzungen an den Grundrechten etc. durch eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht mehr möglich ist, dann ist diese Bestimmung verfassungswidrig, verletzt die Bürger in ihren Rechten - und gehört entsorgt.

Ich bitte dabei zu beachten, dass zum Beispiel in § 93 Abs. 3 BVerfGG eingstellt ist, dass eine Norm, gegen die es kein Rechtsmittel gibt, nur innerhalb eines Jahres angegriffen werden kann. Das Bundeswahlgesetz zum Beispiel datiert von Anfang der 50er Jahre, kann gemäß Rechtsprechung des BVerfG deshalb nicht mehr als Norm angegriffen werden. Für Verletzungen an den Grundrechten durch das BWahlG gibt es keinen Rechtsweg, Angriffe wegen eigener verletzter Rechte per Verfassungsbeschwerde werden per § 93 a BVerfGG abgewürgt.

Dies ist die Realität.

Das heißt, der Staat ist ein closed shop, abgesichert durch die höchtsrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Und auch das Argument, dass die Richter überlastet sein könnten, kann die Einstellung des § 93 a BVerfGG nicht begründen. Denn: was ist wichtiger, die Rechte der Bürger, oder die durch eine unqualifzierte Leistung des Gesetzgebers bewirkte Überlastung des Bundesverfassungsgerichtes? Und im Übrigen, der § 93 a BVerfGG wurde mit der Begründung eingestellt, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten. Was tatsächlich mit der Bestimmung bezweckt worden ist, mindestens die Folge ist, wurde dargelegt.

Ruepel
31.10.2008, 07:11
Wenn die alles annehmen, würden manche den Ausgang ihres Verfahrens wohl nicht mehr erleben !

Wie Schrecklich,wenn die alles annehmen würden,hätten wir ja Demokratie.
Soweit wolln wir es nun doch nicht kommen lassen,oder?

Felidae
31.10.2008, 10:05
Wenn aber der § 93 a BVerfGG bewirkt, dass willkürlich Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, die Verfolgung von Verletzungen an den Grundrechten etc. durch eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht mehr möglich ist, dann ist diese Bestimmung verfassungswidrig, verletzt die Bürger in ihren Rechten - und gehört entsorgt.

Ich bitte dabei zu beachten, dass zum Beispiel in § 93 Abs. 3 BVerfGG eingstellt ist, dass eine Norm, gegen die es kein Rechtsmittel gibt, nur innerhalb eines Jahres angegriffen werden kann. Das Bundeswahlgesetz zum Beispiel datiert von Anfang der 50er Jahre, kann gemäß Rechtsprechung des BVerfG deshalb nicht mehr als Norm angegriffen werden. Für Verletzungen an den Grundrechten durch das BWahlG gibt es keinen Rechtsweg, Angriffe wegen eigener verletzter Rechte per Verfassungsbeschwerde werden per § 93 a BVerfGG abgewürgt.

Dies ist die Realität.

Das heißt, der Staat ist ein closed shop, abgesichert durch die höchtsrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Und auch das Argument, dass die Richter überlastet sein könnten, kann die Einstellung des § 93 a BVerfGG nicht begründen. Denn: was ist wichtiger, die Rechte der Bürger, oder die durch eine unqualifzierte Leistung des Gesetzgebers bewirkte Überlastung des Bundesverfassungsgerichtes? Und im Übrigen, der § 93 a BVerfGG wurde mit der Begründung eingestellt, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten. Was tatsächlich mit der Bestimmung bezweckt worden ist, mindestens die Folge ist, wurde dargelegt.

Natürlich kann das Bundeswahlgesetz immer noch angegriffen werden, und zwar in dem man sich auf eine Grundrechtsverletzung durch einen auf diesem Gesetz beruhenden Verwaltungsakt beruft. Im Übrigen dient der § 93 a dazu, das Verfassungsgericht in seiner Handlungsfähigkeit zu schützen, weil jede Menge Leute teilweise unsinnigste Verfassungsbeschwerden einlegen, deren Behandlung das Gericht lähmen würde.

Felidae
31.10.2008, 10:09
Wie Schrecklich,wenn die alles annehmen würden,hätten wir ja Demokratie.
Soweit wolln wir es nun doch nicht kommen lassen,oder?

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Hauptverhandlung ist lediglich ein Beschluss, mit dem die Beschwerde als unbegründet verworfen wird.

hajo
31.10.2008, 10:38
Eine Verfassungsbeschwerde kann auch ohne Hauptverhandlung positiv beschieden werden.
Im Fall der Verfassungsbeschwerde gegen § 93 a BVerfGG lautete der Bescheid des Bundesverfassungsgerichtes: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unantastbar."

Begründung? Fehlanzeige.


Und wenn die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Hauptsache lediglich ein Beschluss darstellt, mit dem eine Beschwerde als unbegründet verworfen wird, so bedarf es zur Wahrung der Rechte der Bürger, zu deren Information einer Begründung, warum die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird bzw. worden ist.

Fakt aber bleibt, dass § 93 a BVerfGG den Richtern am Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bietet, Verfassungsbeschwerden willkürlich abzuwürgen, und diese Chance von den Richter auch weidlich genutzt wird.

Alleine dass den Richtern am Bundesverfassungsgericht die Chance gegeben ist, Verfassungsbeschwerden, die auf der Grundlage des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eingereicht werden, auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes abzuwürgen, ist nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Wenn, dann gehört die Regelung § 93 a BVerfGG in das Grundgesetz übernommen - und würde wohl zu einem Aufstand des Volkes führen. Schließlich gibt es das Recht der Bürger auf Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht schon ewig.

Also: lieber hinterhältig die Rechte des Volkes beschneiden.

hajo
01.11.2008, 13:42
ERgänzung::

In § 11 Abs. 1 BVerfGG ist bestimmt:

(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Tja, und dann stellen die Richter Bestimmungen des BverfGG (z. B. § 93 Abs. 3, § 93 a) über das GG, weisen Beschwerden von jedermann genauso grundgesetzwidrig wie willkürlich ab.

Die Richter sind sich offenbar bereits bei Ableistung des Eides darüber bewusst, dass dieser Eid nicht den Regelungen der §§ 153 ff. StGB unterworfen ist, also bei Verstößen nicht strafbewehrt ist. Sonst wäre dieser Eid möglicherweise nie abgelegt worden.

Felidae
01.11.2008, 14:34
ERgänzung::

In § 11 Abs. 1 BVerfGG ist bestimmt:

(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Tja, und dann stellen die Richter Bestimmungen des BverfGG (z. B. § 93 Abs. 3, § 93 a) über das GG, weisen Beschwerden von jedermann genauso grundgesetzwidrig wie willkürlich ab.

Die Richter sind sich offenbar bereits bei Ableistung des Eides darüber bewusst, dass dieser Eid nicht den Regelungen der §§ 153 ff. StGB unterworfen ist, also bei Verstößen nicht strafbewehrt ist. Sonst wäre dieser Eid möglicherweise nie abgelegt worden.

Die Abweisung unbegründeter Verfassungsbeschwerden ist nicht verfassungswidrig.

hajo
02.11.2008, 06:15
Dazu müssten die Richter aber eine Begründung liefern, warum die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2233/00 (und noch ein paar mehr) unbegründet gewesen sein soll.

Jedenfalls wurde die vorgenannte Beschwerde vollkommen willkürlich abgewiesen, und, wie bereits angezeigt, wurde nur mitgeteilt, dass die Beschwerde gemäß ... § 93 a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird, und dieser Beschluss unantastbar gestellt ist. Der Beschluss dauert eine DIN A 4-Seite.

hajo
02.11.2008, 06:19
Die Abweisung unbegründeter Verfassungsbeschwerden ist nicht verfassungswidrig.

Wenn dem so sein soll, dann müssten die Verfassungsrichter im angezeigten Beschluss 1 BvR 2233/00 eine Begründung mitgeliefert haben. Haben Sie aber nicht.

Der Beschluss dauert eine DIN A 4 Seite, und es ist nur ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß ... § 93 a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird, und der Beschluss unantastbar ist (Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt).

Begründung: Fehlanzeige.

Hätte es eine Begründung gegeben, die nachvollziehbar gewesen wäre, akzeptiert. Aber im Fall (kein Einzelfall) gibt es tatsächlich keine. Nur die willkürliche Abweisung.

hajo
03.12.2008, 07:51
Entscheidend ist wohl, ob eine Verfassungsbeschwerde als unbegründet verworfen wird, oder einfach nicht zur Entscheidung angenommen wird - ohne Begründung.

Ich denke, dass hier ein gewaltiger Unterschied besteht.

Aktuell wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Aktenzeichen 2 BvR 2281/08 am 24.11.2008 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird "gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ... nicht zur Entscheidung angenommmen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen VErfügung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

Begründung? Fehlanzeige!

Der Hinweis auf Art. 94 GG hilft nicht weiter. Durch diesen wird nur bestimmt, dass das Prozedere, wie das Bundesverfassungsricht zu arbeiten hat, in einem Gesetz geregelt wird. Dadurch wird aber nicht abgedeckt, dass durch Bestimmungen des BVerfGG den Richtern das Recht zugewiesen werden kann, das Recht der Büger auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG auszuhebeln.

Wenn das Bundesverfassungsgericht wirksam berechtigt sein soll, Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 GG auszuhebeln, einfach so nicht zur Entscheidung anzunehmen, ohne Begründung, dann muss diese Berechtigung im GG eingestellt sein, und nicht in einem dem GG nachrangig gestellten Gesetz.

Felidae
03.12.2008, 08:23
Aktuell wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Aktenzeichen 2 BvR 2281/08 am 24.11.2008 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird "gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ... nicht zur Entscheidung angenommmen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen VErfügung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

Zu diesem Az findet sich im Netz gar nichts. Worum ging es denn da?