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Vollständige Version anzeigen : Österreich: Wahlverbot für Moslems



Atheist
28.09.2008, 21:28
Aber nicht was ihr vielleicht denkt^^

"wählen gehen" ist nicht halal und gemäß nach den Vorschriften des "Propheten und Allahs" auch nicht erlaubt^^

Die Internetseite "Kalifat" schreibt nochmal vor das jeder der wählen geht eine große Sünde begeht^^ es sei denn die "Scharia" würde eingeführt werden, das wäre dann auch im Sinne des Islams

Grüne und Linke würden sich ärgern wenn sie mit den fehlenden Muselstimmen Verluste machen....^^




Die Teilnahme an der Nationalratswahl ist verboten und stellt im Islam eine große Sünde dar

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Am Sonntag, den 28. 9. 2009, finden in Österreich Parlamentswahlen statt. Obwohl die Frage islamrechtlich entschieden ist und die Offenbarungstexte die Teilnahme an derartigen Wahlen eindeutig verbieten, finden sich immer wieder Muslime, die zur Teilnahme aufrufen und dies in verlogener Weise sogar zu einer islamischen Pflicht erheben. Aus unserer islamischen Verantwortung heraus sehen wir uns daher gezwungen, die islamrechtlichen Beweise für das Verbot einer Teilnahme an der Wahl noch einmal darzulegen, damit die Muslime in dieser Frage Klarheit haben und wissen, welchen Standpunkt sie diesbezüglich einnehmen müssen.

Zunächst ist festzustellen, dass Wahlen im Islam an sich erlaubt sind und der Prophet (s.) selbst bei der zweiten Bai’a (Ablegung des Treueeids) die Muslime aus Medina (Ansar) dazu aufforderte, zwölf Vertreter aus ihren Reihen zu wählen. Auch wird der Kalif, das Oberhaupt des islamischen Staates, von den Muslimen gewählt, wie es Texte aus der Sunna und der Konsens der Prophetengefährten belegen.

Wählen im Islam muss allerdings mit einem Zweck verbunden sein, der islamrechtlich erlaubt ist, und darf nicht dazu dienen, ein Unrecht oder eine Sündhaftigkeit zu fördern. Dies geht aus folgendem islamischen Rechtsprinzip hervor: „Das Mittel zu Verbotenem ist ebenfalls verboten.“ (Al-Wasilatu ila l-Haram haram). Wahlen dürfen also nicht als Mittel dienen, um etwas Verbotenes zu tun oder etwas Verbotenes zu fördern. Mit anderen Worten dürfen Wahlen als Mittel nicht zu etwas Verbotenem führen. Im ersten Beispiel aus der Zeit des Propheten diente die Wahl nicht etwas Verbotenem, sondern der Erfüllung einer Pflicht, nämlich der Unterstützung des Propheten (s.) bei der Gründung des islamischen Staates in Medina. Im zweiten Beispiel diente die Wahl ebenfalls der Erfüllung einer Pflicht, nämlich der Aufstellung eines Kalifen, der die Gesetze Allahs in der Gesellschaft anwendet.

Im Falle der Nationalratswahl sieht die Sache jedoch anders aus. Der Nationalrat, das österreichische Parlament, ist die gesetzgebende Institution des Landes. Hier werden Volksvertreter gewählt, die nach dem Prinzip der Demokratie nicht etwa islamische, sondern vom Menschen stammende Gesetzgebung erlassen. Das Erlassen und Anwenden dieser Gesetzen, die nicht der göttlichen Offenbarung entstammen, stellt im Islam eine schwere Sünde dar, die von Gott im Koran als Unglaube (Kufr), Unrecht (Dhulm) und Frevelhaftigkeit (Fisq) bezeichnet wurde:

„Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, so sind dies die Ungläubigen.“ (5:44)

„Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, so sind dies die Ungerechten.“ (5:45)

„Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, so sind dies die Frevler.“ (5:47)

Die nichtgöttlichen Gesetze an sich wurden im Koran als finstere Unwissenheit (Dschahiliyya) und Teufelswerk (Taghut) beschrieben.

„Wünschen sie den Richtspruch der Unwissenheit? Doch was ist besser als der Richtspruch Allahs für ein Volk mit Erkenntnis?“ (5:50)

„Sie suchen den Richtspruch des Teufels, wo ihnen doch befohlen wurde, sich von ihm abzukehren.“ (4:60)

Nimmt der Muslim an solchen Parlamentswahlen teil, so unterstützt er mit seiner Stimme „finstere Unwissenheit“ und „Teufelswerk“, er beteiligt sich an „Unglaube“, „Unrecht“ und „Frevelhaftigkeit“. Seine Stimme ist also ein Mittel zur Sündhaftigkeit geworden.

Darüber hinaus haben die für den Nationalrat kandidierenden Parteien durchwegs säkulare, nichtislamische oder sogar antiislamische Parteiprogramme. Sie stellen sich zur Wahl, um diese umzusetzen. Gibt ein Muslim einer dieser Parteien seine Stimme, so ist auch von diesem Aspekt her seine Stimme ein Mittel zu Verbotenem geworden.

Keinesfalls darf hier das Argument des Nutzens bzw. des Interesses (arab. Maslaha) Anwendung finden, indem man sagt, dass eine oder mehrere Parteien islamfreundlicher gesinnt seien als andere und man diesen die Stimme geben sollte, um einige Anliegen der hier lebenden Muslime durchsetzen zu können oder zu verhindern, dass islamfeindliche Parteien an die Macht kommen bzw. an Einfluss gewinnen.

Tatsache ist nämlich, dass der Mensch den Nutzen unterschiedlich bemisst und sich diesbezüglich auch irren kann, indem er etwas für einen Nutzen hält, was sich später als Schaden für ihn herausstellt. Bestes Beispiel hierfür ist die Tatsache, dass viele Muslime in den Vereinigten Staaten bei der Wahl im Jahr 2000 George W. Bush wählten, und zwar in der Hoffnung, dass er eine islamfreundlichere Nahostpolitik als sein Kontrahent einschlagen würde. Nach acht Jahren Amtszeit von George W. Bush sind sie sicherlich eines Besseren belehrt worden.

Abgesehen davon kann ein vermeintlicher Nutzen, auch wenn er sich einem noch so offenkundig präsentiert, niemals das Begehen einer Sünde rechtfertigen. Als Muslime haben wir dem göttlichen Gebot zu folgen und nicht unserer eigenen Sicht des Nutzens. Dies geht klar aus folgendem Hadith hervor, den Rafi‘ ibn Khadidsch vom Propheten (s.) berichtet:

„Wir verpachteten den landwirtschaftlichen Boden zur Zeit des Gesandten Allahs (s.). Da kam ein Anverwandter zu uns und sprach: ‚Der Gesandte Allahs verbot uns etwas, was nützlich für uns war. Der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten ist jedcoch nützlicher und nützlicher für uns.‘ Ich fragte ihn: ‚Und was war das?‘ Er antwortete: ‚Der Gesandte Allahs (s.) sprach: „Wer Land besitzt, der soll es selber bepflanzen oder seinem Bruder zur Bepflanzung zur Verfügung stellen. Er darf es weder um ein Drittel noch um ein Viertel des Ertrages noch um eine festgelegte Nahrungsmenge verpachten.“‘“ (Überliefert von Muslim, Abu Dawud, An-Nassa’iy, Ahmad, Ibn Hadschar, Ishaq u. v. a.)

In diesem Hadith geht es um einen offensichtlichen Nutzen, den der Prophet (s.) verboten hat, nämlich um den Profit aus dem Verpachten von landwirtschaftlichem Boden. Die Antwort des Prophetengefährten auf dieses Verbot war eindeutig: „Der Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten ist jedoch nützlicher und nützlicher für uns!“. Die Botschaft ist klar: Auch wenn man einen irdischen Nutzen verliert, hat man dem göttlichen Gesetz zu gehorchen, denn der wahre Nutzen für den Muslim liegt im Gehorsam gegenüber Allah und Seinem Gesandten.

Angesichts solcher deutlicher Belege verwundert es, wie man die Muslime mit dem Argument des Nutzens zum Wählen und somit zur Sündhaftigkeit anstiften kann? Noch verwunderlicher ist es, wie man diese Sündhaftigkeit mit dem gleichen Argument zur Pflicht erheben kann?

Genauso fadenscheinig ist die Behauptung, man wolle durch die Teilnahme an der Wahl ein „Unrecht“ beseitigen. Dabei bedient man sich einiger Hadithe, die zur Beseitigung des Unrechts aufrufen.

Es stimmt, dass es viele Hadithe gibt, die vom Muslim die Beseitigung des Unrechts fordern. Nur kann man ein Unrecht nicht dadurch beseitigen, indem man ein anderes begeht. Als Muslime müssen wir uns klar von der machiavellistischen Sicht der Dinge befreien, dass der Zweck die Mittel heiligt. Im Islam ist nicht nur der Zweck vorgegeben, sondern auch der Weg, um diesen zu erreichen.

„Und dies ist mein gerader Weg, so folgt ihm. Und folgt nicht den Abwegen, die euch von seinem Wege abbringen. Dies legte Er euch nahe, auf dass ihr euch vorseht.“ (6:153)

Zudem sollte keiner dem Irrtum verfallen, dass er mit dem Eintragen oder Ankreuzen des Namens einer Person auf dem Wahlzettel, der er eine Vorzugsstimme geben möchte, nur diese Person und nicht etwa ihre Partei gewählt hätte. Die Stimme auf dem Wahlzettel gilt immer der Partei, der diese Person angehört.

Natürlich haben wir als Muslime das Recht unsere Interessen zu vertreten und uns für ihre Erfüllung einzusetzen. Dies hat aber auf islamisch erlaubtem Wege zu erfolgen und nicht durch das Begehen von Verbotenem. Die Gründung von Interessensverbänden beispielsweise, die die Muslime wirklich vertreten und gegenüber den Behörden und Regierungsverantwortlichen ihre Anliegen vorbringen, wäre nur eines der erlaubten Mittel zur Interessenswahrnehmung. Wenn man ernsthaft – und vor allem aufrichtig – nach Lösungen sucht, werden sich zweifellos noch weitere Möglichkeiten ergeben.

Hüten wir uns aber davor, durch den Ungehorsam gegenüber Allah unser Jenseits für ein vergängliches Diesseits zu verkaufen und für einen vermeintlichen Nutzen den Zorn Allahs auf uns zu laden.

„Mögen jene, die Seinem Befehl zuwiderhandeln, sich davor hüten, dass sie ein Ungemach oder eine schmerzhafte Pein berührt!“ (24:63)

http://www.islam-projekte.com/kalifat/kalifat/_rubric_verlautbarungen/detail.php?nr=4495&rubric=Verlautbarungen%3A_Von+Kalifat.com&PHPSESSID=a81a923e482e7a0f4eb259025bfd860e

Felidae
28.09.2008, 21:38
Wer immer noch denkt, der Islam sei demokratiekompatibel, sei jetzt eines besseren belehrt.

JensVandeBeek
28.09.2008, 21:53
Was für eine Quelle, die nicht mal ein eigene Impressum-Seite hat. Man weiß nicht, wer für den Inhalt verantwortlich ist.