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Vollständige Version anzeigen : Medienrecht: Gegen Falschdarstellungen



Subcomandante Erhard
20.09.2008, 08:28
Ich hab damals noch in der Schule gelernt, dass man Medien wegen Falschdarstellung verklagen kann.

Also warum klagt also niemand, wenn die Journalie Pro-Köln als Rechtsradikal oder Rechtsextrem beschimpft (ohne Grundlage)?

Gehirnnutzer
20.09.2008, 09:55
Ich hab damals noch in der Schule gelernt, dass man Medien wegen Falschdarstellung verklagen kann.

Also warum klagt also niemand, wenn die Journalie Pro-Köln als Rechtsradikal oder Rechtsextrem beschimpft (ohne Grundlage)?

Weil die Gesetze zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterscheiden. Die Einordnung einer Partei in das politische Spektrum durch die Medien ist rechtlich gesehen eine subjektive Bewertung und fällt unter die Meinungsäußerung und damit unter die Meinungsfreiheit.

Das ist die rechtliche Lage.

Bruddler
20.09.2008, 09:57
Weil die Gesetze zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterscheiden. Die Einordnung einer Partei in das politische Spektrum durch die Medien ist rechtlich gesehen eine subjektive Bewertung und fällt unter die Meinungsäußerung und damit unter die Meinungsfreiheit.

Das ist die rechtliche Lage.

Das ist hinterfotzig ! X(


Weil die Gesetze zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterscheiden.

Demnach dürfte auch keine Privatperson wegen Verstoß gegen §130 (Antidiskriminierungsgesetz) belangt werden ?! X(

Deutschmann
20.09.2008, 10:05
Ich hab damals noch in der Schule gelernt, dass man Medien wegen Falschdarstellung verklagen kann.

Also warum klagt also niemand, wenn die Journalie Pro-Köln als Rechtsradikal oder Rechtsextrem beschimpft (ohne Grundlage)?

Da gibts schon ein Urteil zu. Ergebnis: Die dürfen weiter so bezeichnet werden.

politisch Verfolgter
20.09.2008, 10:08
Tja, "die rechtliche Lage" hat grundrechtskonform zu sein.
Kein Gesetz, keine Institution und keine öffentl. Mittel dürfen sog. "Arbeitnehmer" konstituieren. Erst dann wird der Weg zu per Userdividende diversif und synergetisch frei vernetzbar nutzbaren und globalisierbaren high tech Clustern frei.

Gehirnnutzer
20.09.2008, 10:16
Das ist hinterfotzig ! X(

Das ist nicht hinterfotzig. Hinterfotzig ist die Sachlage wenn wir es mit einer Tatsachenbehauptung zu tun haben. Solange diese Tatsachenbehauptung nicht von strafrechtlicher Relevanz ist, also z.B. ein Verstoß gegen § 187 StGB darstellt, ist es unerheblich ob sie wahr oder falsch ist. Es gibt hier grundsätzlich das Recht auf Gegendarstellung (http://lexikon.meyers.de/meyers/Gegendarstellung).

Im übrigen Seekuh, wieso ist das hinterfotzig, du hast ja auch das Recht die Parteien deiner Meinung nach in das politische Spektrum einzuordnen. Das ist auch hier im Forum der Fall, einige meinen hier ja die CDU ist eine linke Partei.

Ihr habt hier meist vollkommen falsche Vorstellungen von der Pressefreiheit.
Ich greife ungerne auf die deutsche wikipedia zurück jedoch sagt diese Satz, das wesentliche und wichtige über die Pressefreiheit aus:

Pressefreiheit bezeichnet das Recht von Rundfunk, Presse und anderen (etwa Online-) Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen.

Gehirnnutzer
20.09.2008, 10:25
Tja, "die rechtliche Lage" hat grundrechtskonform zu sein.
Kein Gesetz, keine Institution und keine öffentl. Mittel dürfen sog. "Arbeitnehmer" konstituieren. Erst dann wird der Weg zu per Userdividende diversif und synergetisch frei vernetzbar nutzbaren und globalisierbaren high tech Clustern frei.

Es geht hier um eine Partei und nicht um die Arbeitsgesetzgebung, du Nervbolzen.




[B]
Demnach dürfte auch keine Privatperson wegen Verstoß gegen §130 (Antidiskriminierungsgesetz) belangt werden ?! X(

1. Meine liebe Seekuh, der § 130 StGB besteht nicht nur aus den Absätzen 3 und 4. Misch hier also nicht andauernd die Absätze.

2. Da du dich tatsächlich nur auf die Absätze 3. und 4. beziehst, empfehle ich dir die Lektüre dieses Urteils des BVerfG (90, 241) (http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv090241.html)

Der Rest ist in meinem vorigen Post gesagt.

Subcomandante Erhard
20.09.2008, 10:33
Weil die Gesetze zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterscheiden. Die Einordnung einer Partei in das politische Spektrum durch die Medien ist rechtlich gesehen eine subjektive Bewertung und fällt unter die Meinungsäußerung und damit unter die Meinungsfreiheit.

Das ist die rechtliche Lage.

Und was ist mit Einzelpersonen, wenn es zum Beispiel heißt "Rechtsextremist Max Mustermann ..."?

politisch Verfolgter
20.09.2008, 10:45
Gehirnnutzer, immer geht es um auf ihre Gegenstände angewandte rechtliche Lagen. Erst Gesetze qualifizieren ihre Rechtsgegenstände. Auch Parteien sind Rechtskonstrukte, die gesetzl. qualifiziert werden.
Das Übel ist ja, daß zwar kriminelle Vereinigungen verboten sind, was aber entfällt, so das Bundesverfassungsgericht sich darüber hinwegsetzt.

Dazu wieder mal des Übels Kern.
---
§ 129 StGB "Bildung krimineller Vereinigungen":
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,...
---
Wobei die Bundesverfassungsrichter Mitglieder und Zöglinge der politischen Feudalsekten sind.

D.h. also, politische Vereinigungen, die grundrechtswidrige Gesetze verankern, begehen damit keine Straftaten, so das BVG darin keine Straftaten sieht.

Hier liegt die Wurzel allen Übels.

Gehirnnutzer
20.09.2008, 11:24
Und was ist mit Einzelpersonen, wenn es zum Beispiel heißt "Rechtsextremist Max Mustermann ..."?

Kann man so einfach nicht sagen, da die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person anders gewichtet werden als die einer juristischen Person gewertet werden. Hinzukommt, das man unterscheidet zwischen realen Personen, die im öffentlichen Leben stehen, wie Politiker, Stars etc. und normalen Personen.
Hier kommt es viel mehr auf den Umfang der Äußerung, auf das wie der Äußerung und im welchen Zusammenhang die Äußerung gemacht wurde.
(Achtung alles sehr vereinfacht dargestellt)
1. Über Max Mustermann wird berichtet, weil er bestimmte Aussagen gemacht hat, die man subjektiv dem rechtsextremistischen Spektrum zuordnen kann, dann hätten wir es mit einer "Meinungsäußerung", weil er hier aufgrund seiner Äußerungen subjektiv politisch eingeordnet wird.

2. Über Max Mustermann wird berichtet, weil er eine öffentliche Veranstaltung einer Partei oder Organisation, die als rechtsradikal oder rechtsextrem bezeichnet wird. Das kann z.B. eine Art von öffentlichen zugänglichen Kongress oder Informationsveranstaltung sein. Hier hätten wir es jetzt mit einer Tatsachenbehauptung zu tun. den die Aussage beruht auf der Tatsache seines Besuches. Hier ist die Möglichkeit der Gegendarstellung gegeben.

3. Max Mustermann nimmt aktiv an einer Demonstration einer rechtsextremen Partei oder Organisation teil. Hier haben wir es sowohl mit einer Tatsachenbehauptung und als auch einer Meinungsäußerung zu tun.

Die Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind fließend, manche Aussagen können beides gleichzeitig beinhalten.
Deswegen muss man jeden Fall für sich betrachten.

Gehirnnutzer
20.09.2008, 12:03
Gehirnnutzer, immer geht es um auf ihre Gegenstände angewandte rechtliche Lagen. Erst Gesetze qualifizieren ihre Rechtsgegenstände. Auch Parteien sind Rechtskonstrukte, die gesetzl. qualifiziert werden.
Das Übel ist ja, daß zwar kriminelle Vereinigungen verboten sind, was aber entfällt, so das Bundesverfassungsgericht sich darüber hinwegsetzt.

Dazu wieder mal des Übels Kern.
---
§ 129 StGB "Bildung krimineller Vereinigungen":
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,...
---
Wobei die Bundesverfassungsrichter Mitglieder und Zöglinge der politischen Feudalsekten sind.

D.h. also, politische Vereinigungen, die grundrechtswidrige Gesetze verankern, begehen damit keine Straftaten, so das BVG darin keine Straftaten sieht.

Hier liegt die Wurzel allen Übels.

Mein lieber politischer Verfolgter, in diesem Thread geht es um Fragen der Anwendung des geltenden Rechtes. Es spielt keine Rolle für das Thema, das du die Gültigkeit diese Gesetze bestreitest, weil du das Rechtssystem als ganzes in Frage stellst, denn darum geht es nicht.
Hier geht es um die medienrechtliche Betrachtung eines Sachverhaltes auf Basis geltenden Rechtes.

Im Übrigen solltest dich um mehr Logik in deinem Spam bemühen. Die stellst die Gültigkeit der Gesetze in Frage, weil du die an der Legislative mitwirkenden Parteien auf Basis des § 129 StGB zur kriminellen Vereinigung deklarierst. Nun ist aber auch der § 129 StGB von eben dieser Legislative erlassen worden. Somit müsste Aufgrund deiner Argumentation auch der § 129 keine Geltung haben. Ohne den § 129 StGB kannst du aber die an der Legislative beteiligten Parteien nicht als kriminelle Vereinigung deklarieren, womit deine ganze Argumentation ad adsurdum geführt wäre.

Auch wenn du Narrenfreiheit bei den Moderatoren geniesst, solltest du, wenn uns schon mit Spam beehrst, wenigstens auf das Niveau deines Spams achten. Du schwächelst lieber PV.

politisch Verfolgter
20.09.2008, 12:40
Gehirnnutzer, des geltende Recht und Unrecht wird von öffentl. Bediensteten im Interesse des modernen Feudalismus angewandt.
Mit § 129 StGB wollen sich Gesetzgebungverbrecher absichern, für sich und für ihre Klientel grundrechtswidrige Gesetze als zulässig erklären lassen.
Ein Narr ist, wer nicht begreift, womit wir es also zu tun haben: mit einem mit grundrechtswidrigen Gesetzen rechtsräumlich verankerten Idiotenzwinger, der per Sozialstaatsbegriff scheingerechtfertigt wird.
Wers nicht kapiert, schwächelt mental.
Und so wird D wie die USA zum Vielvölkerstaat, wo damit nach fast 250 Jahren 80 % der Privathaushalte 2 % des Privatvermögens haben.
Genau das ist auch für D politisch gewollt. Wobei ich mich damit nicht gegen andere Völker wende, sondern gegen die verbrecherische Arbeitsgesetzgebung, die auch die Ursache für das Thema dieses threads hier darstellt.
Nochmal: Ein Narr ist, wer diese Zusammenhänge nicht begreift oder nicht verstehen will.

Subcomandante Erhard
20.09.2008, 15:55
Kann man so einfach nicht sagen, da die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person anders gewichtet werden als die einer juristischen Person gewertet werden. Hinzukommt, das man unterscheidet zwischen realen Personen, die im öffentlichen Leben stehen, wie Politiker, Stars etc. und normalen Personen.
Hier kommt es viel mehr auf den Umfang der Äußerung, auf das wie der Äußerung und im welchen Zusammenhang die Äußerung gemacht wurde.
(Achtung alles sehr vereinfacht dargestellt)
1. Über Max Mustermann wird berichtet, weil er bestimmte Aussagen gemacht hat, die man subjektiv dem rechtsextremistischen Spektrum zuordnen kann, dann hätten wir es mit einer "Meinungsäußerung", weil er hier aufgrund seiner Äußerungen subjektiv politisch eingeordnet wird.

2. Über Max Mustermann wird berichtet, weil er eine öffentliche Veranstaltung einer Partei oder Organisation, die als rechtsradikal oder rechtsextrem bezeichnet wird. Das kann z.B. eine Art von öffentlichen zugänglichen Kongress oder Informationsveranstaltung sein. Hier hätten wir es jetzt mit einer Tatsachenbehauptung zu tun. den die Aussage beruht auf der Tatsache seines Besuches. Hier ist die Möglichkeit der Gegendarstellung gegeben.

3. Max Mustermann nimmt aktiv an einer Demonstration einer rechtsextremen Partei oder Organisation teil. Hier haben wir es sowohl mit einer Tatsachenbehauptung und als auch einer Meinungsäußerung zu tun.

Die Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind fließend, manche Aussagen können beides gleichzeitig beinhalten.
Deswegen muss man jeden Fall für sich betrachten.

Ja aber wo hört Presse und Meinungsfreiheit auf und beginnt Beleidigung und Verhetzung? Man kann doch nicht einfach irgendwas behaupten das jemand anderem nur schaden soll.

Gehirnnutzer
20.09.2008, 21:02
Ja aber wo hört Presse und Meinungsfreiheit auf und beginnt Beleidigung und Verhetzung? Man kann doch nicht einfach irgendwas behaupten das jemand anderem nur schaden soll.

Das kann man leider so allgemein nicht bestimmen, das ist immer Fall abhängig. Es gibt zwar Merkmale die erfüllt werden müssen, damit etwas eine Beleidigung oder Verleumdung darstellt. Verhetzung ist ein ganz eigene Sache, das werde ich zum Schluss erklären.

Fangen wir mit der Beleidigung an. Zu den Merkmalen der Beleidigung gehört die Ehrverletzung. Dies Ehrverletzung muss aufgrund eines Werturteils geschehen, das die Person nicht- bzw. missachtet.
Die politische Einordnung ist zwar ein Werturteil, jedoch kein Urteil das generell eine Nichtachtung oder Missachtung darstellt, das nicht jeder rechtsextrem oder rechtsradikal negativ assoziiert.
Jedoch sind die bisher genannten Merkmale solange unbedeutend, solange der Beleidigte die beleidigende Aussage nicht als kränkend empfindet.
Erhard, du kannst persönlich etwas für eine Beleidigung halten, entscheidend ist aber das Empfinden der beleidigten Person.
Kann eine Partei, also rechtlich eine juristische Person etwas als kränkend empfinden?

Merkmal der Verleumdung ist die Behauptung einer unwahren Tatsache über eine Person wider besseres Wissen gegenüber Dritten.
Da die politische Einordnung eine Meinungäußerung ist liegt keine Tatsachenbehauptung vor.
Wenn jemand jetzt behaupten würde Pro Köln hätte sich widerrechtlich für die letzte Bundestagswahl Wahlkampfkostenerstattung geholt.

Verhetzung bzw. Volksverhetzung ist wie gesagt eine Sache für sich, denn wir kennen strafrechtlich zwei Arten der Volksverhetzung, einmal die Volksverhetzung auf Grund gewisse inhaltlicher konkretisierter Aussagen (§ 130 Absätze 3 und 4). In diesem Fall ist rein der Inhalt der Aussage schon das volksverhetzende Merkmal. Um welche Inhalte es sich handelt brauch ich ja nicht erklären.

Bei der zweiten Art ist der Inhalt der Aussage zwar von Bedeutung, jedoch ergibt sich aus der Aussage alleine keine Volksverhetzung, sondern es kommt auf die Art und Weise an wie die Aussage getroffen wird an.
Hier (http://www.politikforen.net/showpost.php?p=2261709&postcount=47) habe ich das zu einem anderen Thema mal verdeutlicht.

Eine juristische Person ist kein konkreter Bestandteil der Bevölkerung, das sind nur die einzelnen Parteimitglieder, die Aussage muss sich deswegen sich auf die Parteimitglieder konkretisieren. Das geschieht hier nicht. Es wird nur eine politische Einordnung gemacht. Es wird auch nicht zur Willkürmaßnahmen aufgerufen, das wäre der Fall, wenn gesagt würde "Pro Köln ist eine rechtsextreme Partei, ihre Mitglieder müssen aus Deutschland rausgeprügelt werden". Die bloße politische Einordnung ist kein solcher Aufruf.
Absatz 2 kann hier auch nicht zu treffen, denn dann müsste dies jede politische Einordnung egal welcher Richtung erfüllen.