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Vollständige Version anzeigen : Beamtenimmunität Dank EU-Vertrag



Asylbewerber
30.03.2008, 20:12
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:


a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verfassung über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;



Quelle (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004:310:0261:0266:DE:PDF)

Allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union – immerhin an die 40'000 – werden - vorbehaltlich ihres Dienstrechts - mit einer satten Immunität ausgestattet. Bewegt sich ein EU-Beamter während seiner Arbeit tatsächlich in einer derart rechtlichen Grauzone, dass diese Maßnahme notwendig ist? Und falls ja, in was unterscheidet den EU-Beamten und sonstige Bedienstete in seiner Arbeit von einem staatl. Beamten oder deren Bediensteten?

mW gibt es eine solche Regelung über eine Immunität für Beamte in keinen Mitgliedsstaat der Union.

Geronimo
30.03.2008, 20:20
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

* a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verfassung über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;



http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...61:0266:DE:PDF

DAS ist der eigentliche Hammer! Gilt wohl auf Lebenszeit.

Geronimo

Anthill_Inside
30.03.2008, 20:22
Das heißt Sie können im Grunde tun und lassen was Sie wollen und nicht dafür belangt werden. Das wäre ja noch schöner, das wäre ein weiterer großer Schritt in Richtung der Abschaffung der Demokratie.

Asylbewerber
30.03.2008, 20:24
Das heißt Sie können im Grunde tun und lassen was Sie wollen und nicht dafür belangt werden. Das wäre ja noch schöner, das wäre ein weiterer großer Schritt in Richtung der Abschaffung der Demokratie.
Ganz genau das gilt natürlich nicht! Nach wie vor müssen sie auf das Dienstrecht achten. Es darf also kein EU-Beamter korrupt sein, stehlen usw.

Aber es gibt anscheinend eine Grauzone zwischen Dienstrecht und Legalität welche warum auch immer geschützt wird.

Ich weiss nicht, für was das gut sein soll? ?(

Atze_vor dem_Mond
30.03.2008, 20:25
..mit der Lizenz zum Töten?

Asylbewerber
30.03.2008, 20:27
..mit der Lizenz zum Töten?
Das habe ich mich auch gefragt! Wird unter dem Deckmantel der Immunität aller Beamten und sonstigen Bediensteten eine spezielle Gruppe von Beamten gefördert oder gedeckt?

Skaramanga
30.03.2008, 22:47
Ich kann nicht erkennen, dass das für Straftaten und für privates deliktisches Tun gelten soll.

Rikimer
30.03.2008, 23:14
Wüßte ich nicht das ich in der besten aller Zeiten lebte, in der fortschrittlichsten Demokratie die es je gab in Europa, dann könnte ich auf den negativen Gedanken kommen das dies alles Vorstufen hin zu einer EUdssr mit einer totalitären Tendenz sein könnten...

Warum sonst sollte ein Beamter besser zu behandeln sein als ein Bürger eines Staats?


Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen,

Welchen Sinn hat das? ?(

Und weshalb soll diese Immunität bis auf dessen Lebensende gelten?

MfG

Rikimer

Gehirnnutzer
30.03.2008, 23:24
Allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union – immerhin an die 40'000 – werden - vorbehaltlich ihres Dienstrechts - mit einer satten Immunität ausgestattet. Bewegt sich ein EU-Beamter während seiner Arbeit tatsächlich in einer derart rechtlichen Grauzone, dass diese Maßnahme notwendig ist? Und falls ja, in was unterscheidet den EU-Beamten und sonstige Bedienstete in seiner Arbeit von einem staatl. Beamten oder deren Bediensteten?

mW gibt es eine solche Regelung über eine Immunität für Beamte in keinen Mitgliedsstaat der Union.

Ist ja typisch, sich nicht mit Verwaltungsrecht auskennen, aber eine absolut dämliche Behauptung aufstellen. Aber das ist hier so oder so üblich, denn für einige scheint die Abstraktheit des Rechts etwas zu hoch zu sein.

Erstmal handelt es sich weder um Immunität noch um Indemität, denn hier wird weder die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung generell für die der Zeit der Beamtentätigkeit ausgesetzt noch aufgehoben.
Es sorgt nur dafür, das Beamte der EU im Rahmen ihrer Tätigkeit, Beamten der jeweiligen Mitgliedsländer juristisch gleichgestellt sind.
Wenn ein staatlicher Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit staatliche Handlungen gegen dich vornimmt, hast du diverse Rechtsbehelfe gegen diese Handlungen bzw. gegen ihn, z.B. die hoffentlich allen bekannte Dienstaufsichtsbeschwerde.
Basis hier für sind die rechtliche Bestimmungen des Staates, z.B. das Verwaltungsrecht. Da es zu aufwendig ist, in jedem Land einzelnd das Verwaltungsrecht um Bestimmungen für EU-Beamte und ihre Verwaltungsakte zu erweitern, aber juristisch gesehen ohne diese Bestimmungen jeder Verwaltungsakt eines EU-Beamten, ein gerichtliches Vorgehen gegen die Person des Beamten und nicht gegen die EU zur Folge hätte, sorgt man mit dem diesem Artikel für den Rechtsbehelfsweg über die EU-Behörden.

Rikimer
30.03.2008, 23:38
Ist ja typisch, sich nicht mit Verwaltungsrecht auskennen, aber eine absolut dämliche Behauptung aufstellen. Aber das ist hier so oder so üblich, denn für einige scheint die Abstraktheit des Rechts etwas zu hoch zu sein.

Erstmal handelt es sich weder um Immunität noch um Indemität, denn hier wird weder die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung generell für die der Zeit der Beamtentätigkeit ausgesetzt noch aufgehoben.
Es sorgt nur dafür, das Beamte der EU im Rahmen ihrer Tätigkeit, Beamten der jeweiligen Mitgliedsländer juristisch gleichgestellt sind.
Wenn ein staatlicher Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit staatliche Handlungen gegen dich vornimmt, hast du diverse Rechtsbehelfe gegen diese Handlungen bzw. gegen ihn, z.B. die hoffentlich allen bekannte Dienstaufsichtsbeschwerde.
Basis hier für sind die rechtliche Bestimmungen des Staates, z.B. das Verwaltungsrecht.Da es zu aufwendig ist, in jedem Land einzelnd das Verwaltungsrecht um Bestimmungen für EU-Beamte und ihre Verwaltungsakte zu erweitern, aber juristisch gesehen ohne diese Bestimmungen jeder Verwaltungsakt eines EU-Beamten, ein gerichtliches Vorgehen gegen die Person des Beamten und nicht gegen die EU zur Folge hätte, sorgt man mit dem diesem Artikel für den Rechtsbehelfsweg über die EU-Behörden.

Auf diesen Gedanken bin ich zwar auch schon gekommen, habe ihn aber sogleich wieder verworfen aufgrund meiner tendenziell etwas skeptischen Auffassung gegenüber der Obrigkeit im generellen.

Das alleine als Antwort reicht mir nicht aus. :]

MfG

Rikimer

Gehirnnutzer
31.03.2008, 03:11
Auf diesen Gedanken bin ich zwar auch schon gekommen, habe ihn aber sogleich wieder verworfen aufgrund meiner tendenziell etwas skeptischen Auffassung gegenüber der Obrigkeit im generellen.

Das alleine als Antwort reicht mir nicht aus. :]

MfG

Rikimer

Mir scheint, hier müssen ein paar Begriffe und Bedeutungen grundlegend erklärt werden, insbesondere der Begriff der Immunität. Immunität bedeutet, das für eine Person, die ein Amt inne hat, jegliche strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung temporär ausgesetzt ist, und zwar für die Dauer der Amtsinnhabe oder bis zur Aufhebung der Immunität. Die gänzliche Aufhebung der Verfolgung nennt man Indemität.
Beides liegt in dem Thread genannten Fall nicht vor, weil


Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen........................


nur die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Staates für den EU-Beamten für Handlungen im Rahmen seines Amtes ausschließt. Für alle Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, kann er von dem jeweiligen Staat rechtlich belangt werden.

Jedoch stehen die Tätigkeiten und Handlungen, die er im Rahmen seines Amtes ausübt, nicht im rechtsfreien Raum, denn


......,jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verfassung über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten.


stellt ihn unter EU-Recht und bestimmt, das für rechtliche Fragen, Rechtsbehelfe und rechtliches Vorgehen wegen Handlungen aufgrund der Amtstätigkeit des EU-Beamten, ausschließlich EU-Behörden verantwortlich sind.

Der Satz, den du monierst Rikimer,


Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

hat wie auch der Rest des Artikels nur Bedeutung für die Handlungen im Rahmen der Amtstätigkeit des Beamten. Er dient dazu, die Person des Beamten auch nach seiner Dienstzeit vor etwaigen Retourkutschen zu schützen, wenn sein amtstätlichen Handlungen EU-rechtskonform waren, aber im Widerspruch zum Verwaltungsrecht des jeweiligen Landes standen.

Das ganze betrifft nur rein die Amtshandlungen des Beamten, nicht aber seine sonstigen Handlungen.

McDuff
31.03.2008, 05:40
Diktatur "light" oder auch EU genannt...

-jmw-
31.03.2008, 10:48
@ Gehirnnutzer

Danke für die juristische Aufklärung!

Asylbewerber
31.03.2008, 16:03
Mir scheint, hier müssen ein paar Begriffe und Bedeutungen grundlegend erklärt werden, insbesondere der Begriff der Immunität. Immunität bedeutet, das für eine Person, die ein Amt inne hat, jegliche

Das ganze betrifft nur rein die Amtshandlungen des Beamten, nicht aber seine sonstigen Handlungen.
Dass diese Beamtenimmunität für den Rahmen ihrer Tätigkeit gilt, stimmt. Nichts anderes habe ich behauptet.

Aber Deine Schlusserklärung kann nicht ganz stimmen.

hat wie auch der Rest des Artikels nur Bedeutung für die Handlungen im Rahmen der Amtstätigkeit des Beamten. Er dient dazu, die Person des Beamten auch nach seiner Dienstzeit vor etwaigen Retourkutschen zu schützen, wenn sein amtstätlichen Handlungen EU-rechtskonform waren, aber im Widerspruch zum Verwaltungsrecht des jeweiligen Landes standen.

Weil im Falle einer Gesetzeskollision, EU-Recht immer Vorrang hat.


Artikel I-6
Das Unionsrecht
Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Quelle (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004:310:0011:0040:DE:PDF)

Warum sollte man Beamte vor etwas schützen, wovor sie nicht geschützt werden müssen? EU-Recht geht vor!

Rheinlaender
31.03.2008, 16:10
Warum sollte man Beamte vor etwas schützen, wovor sie nicht geschützt werden müssen? EU-Recht geht vor!

Weil EU-Recht nur da Vorrang hat, wo die EU Gesetzgebungskompetenz hat. Im Strafrecht ist diese aber minimiert. Um also einen EU-Beamten zu schuetzen ist dies eine sinnvolle Regelung.

Asylbewerber
31.03.2008, 16:13
Weil EU-Recht nur da Vorrang hat, wo die EU Gesetzgebungskompetenz hat. Im Strafrecht ist diese aber minimiert. Um also einen EU-Beamten zu schuetzen ist dies eine sinnvolle Regelung.
Werden von der EU auch Gesetze gemacht obwohl sie keine Kompetenz dazu hätte bzw. dazu nicht befugt wäre? ?(

Rheinlaender
31.03.2008, 16:18
Werden von der EU auch Gesetze gemacht obwohl sie keine Kompetenz dazu hätte bzw. dazu nicht befugt wäre? ?(

Es sind keine "Gesetze", sondern Empfehlungen. Ich habe mich schlampig ausgedrueckt. Die EU hat aber nur dort Gesetzgebungskompetenz wo dieVertraeg ihr diese ausdruecklich zugestehen (die Liste ist mittlerweile ziemlich kang). Es koennte aber dennoch der Fall eintreten, dass die Eu eine Richtlinie oder Direktive erlaesst und der Gerichtshof in Luxemburg stellt dann fest, dass diese nicht durch die Vertraege gedeckt sei.

Asylbewerber
31.03.2008, 16:48
Es sind keine "Gesetze", sondern Empfehlungen. Ich habe mich schlampig ausgedrueckt. Die EU hat aber nur dort Gesetzgebungskompetenz wo dieVertraeg ihr diese ausdruecklich zugestehen (die Liste ist mittlerweile ziemlich kang). Es koennte aber dennoch der Fall eintreten, dass die Eu eine Richtlinie oder Direktive erlaesst und der Gerichtshof in Luxemburg stellt dann fest, dass diese nicht durch die Vertraege gedeckt sei.
Das wäre aber auch schon der einzig theoretische Fall, der mir dazu einfällt. Eine Verfassung - in diesem Falle der Vertrag - gibt natürlich immer nur einen gewissen Rahmen vor, welchem es vom Gesetzgeber auszuloten gilt. Das ist in Deutschland nicht anders!

Arbeiten nun aber in Deutschland mehrere Beamte ein Gesetz aus - bspw. zur Onlineüberwachung - welches nachher zu Teilen vom Bundesverfassunggericht gekippt wird, kommt aber auch in Deutschland deswegen kein daran beteiligter Beamter in den Knast.

Rheinlaender
31.03.2008, 17:42
Das wäre aber auch schon der einzig theoretische Fall, der mir dazu einfällt. Eine Verfassung - in diesem Falle der Vertrag - gibt natürlich immer nur einen gewissen Rahmen vor, welchem es vom Gesetzgeber auszuloten gilt. Das ist in Deutschland nicht anders!

Es gaebe noch einen anderen nocht theoretischeren Fall: Ein Mitgliedsstaat der EU bricht seine Verpflichtungen aus den Vertragswerken in so eklatanter und massiver Weise, dass Massnahmen nach Art. 7 EU-Vertrag ergriffen. Ein Beamter der EU, der Buerger dieses Mitgliedesstaates waere, wuerde sich nun moeglicherweiser nach nationalen Recht strafbar machen ("Noetigung eine Verfassungsorganes" oder aehnliches), wenn diese Massnahmen gegen seinen Heimatstaat anwendet. Hier griffe dann wiederum die Straffreiheit.

Asylbewerber
31.03.2008, 18:01
Es gaebe noch einen anderen nocht theoretischeren Fall: Ein Mitgliedsstaat der EU bricht seine Verpflichtungen aus den Vertragswerken in so eklatanter und massiver Weise, dass Massnahmen nach Art. 7 EU-Vertrag ergriffen. Ein Beamter der EU, der Buerger dieses Mitgliedesstaates waere, wuerde sich nun moeglicherweiser nach nationalen Recht strafbar machen ("Noetigung eine Verfassungsorganes" oder aehnliches), wenn diese Massnahmen gegen seinen Heimatstaat anwendet. Hier griffe dann wiederum die Straffreiheit.
Sollte sich allerdings ein Staat nach Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag wirklich "strafbar" machen, wäre diesem Staat die Immunität wahrscheinlich auch egal.

Gehirnnutzer
31.03.2008, 18:48
Warum sollte man Beamte vor etwas schützen, wovor sie nicht geschützt werden müssen? EU-Recht geht vor!

Jein, Asylbewerber, vielleicht habe ich mich ungenau ausgedrückt. Wenn der Beamte aus dem EU-Dienst ausscheidet, unterliegt er theoretisch nicht mehr dem EU-Recht (in diesem Fall z.B. die Haftungsbestimmungen etc.).
Da er durch sein Ausscheiden nicht mehr dem EU-Recht unterliegt, könnte theoretisch gegen seine Person vorgegangen werden, da zum Beispiel die eben erwähnten Haftungsbestimmungen nicht mehr gelten.
Wann das der Fall wäre, kann ich dir nicht sagen, jedoch versucht man Rechtsnormen möglichst abstrakt zu halten, damit sie allgemeingültig sind und Eventualitäten abdecken, an die man beim Entwurf noch nicht gedacht hat.

Rikimer
01.04.2008, 00:43
Mir scheint, hier müssen ein paar Begriffe und Bedeutungen grundlegend erklärt werden, insbesondere der Begriff der Immunität. Immunität bedeutet, das für eine Person, die ein Amt inne hat, jegliche strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung temporär ausgesetzt ist, und zwar für die Dauer der Amtsinnhabe oder bis zur Aufhebung der Immunität. Die gänzliche Aufhebung der Verfolgung nennt man Indemität.
Beides liegt in dem Thread genannten Fall nicht vor, weil



nur die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Staates für den EU-Beamten für Handlungen im Rahmen seines Amtes ausschließt. Für alle Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, kann er von dem jeweiligen Staat rechtlich belangt werden.

Jedoch stehen die Tätigkeiten und Handlungen, die er im Rahmen seines Amtes ausübt, nicht im rechtsfreien Raum, denn



stellt ihn unter EU-Recht und bestimmt, das für rechtliche Fragen, Rechtsbehelfe und rechtliches Vorgehen wegen Handlungen aufgrund der Amtstätigkeit des EU-Beamten, ausschließlich EU-Behörden verantwortlich sind.

Der Satz, den du monierst Rikimer,



hat wie auch der Rest des Artikels nur Bedeutung für die Handlungen im Rahmen der Amtstätigkeit des Beamten. Er dient dazu, die Person des Beamten auch nach seiner Dienstzeit vor etwaigen Retourkutschen zu schützen, wenn sein amtstätlichen Handlungen EU-rechtskonform waren, aber im Widerspruch zum Verwaltungsrecht des jeweiligen Landes standen.

Das ganze betrifft nur rein die Amtshandlungen des Beamten, nicht aber seine sonstigen Handlungen.

Ich danke dir für die Erklärung, allerdings geht meine Befürchtung mehr in die Richtung, auf welcher Grundlage von welchem Recht die EU der Zukunft aufgebaut sein wird. Wem wird der EU-Beamte gegenüber verantwortlich sein? Bestimmt nicht dem europäischen Volk bzw. den europäischen Völkern, da die EU-Verfassung bzw. der EU-Reformvertrag, den europäischen Völkern nicht zur Abstimmung vorgelegt werden wird.

Es ist also eine Skepsis gegenüber einer Kaste, welche sich mehr und mehr vom Volk bzw. den Völkern entfernt.

MfG

Rikimer

Gehirnnutzer
01.04.2008, 10:47
Ich danke dir für die Erklärung, allerdings geht meine Befürchtung mehr in die Richtung, auf welcher Grundlage von welchem Recht die EU der Zukunft aufgebaut sein wird. Wem wird der EU-Beamte gegenüber verantwortlich sein? Bestimmt nicht dem europäischen Volk bzw. den europäischen Völkern, da die EU-Verfassung bzw. der EU-Reformvertrag, den europäischen Völkern nicht zur Abstimmung vorgelegt werden wird.

Es ist also eine Skepsis gegenüber einer Kaste, welche sich mehr und mehr vom Volk bzw. den Völkern entfernt.

MfG

Rikimer

Da sind wir mal wieder bei der bei den Problematiken der repräsentativen bzw. indirekten Demokratie. Rikimer, zwar stehen Rechtsgebung, Rechtsauslegung und Rechtsprechung immer in einem Bezug zueinander, jedoch wenn man die Rechtsgebung in Frage stellt, dann stellt man eine Rechtsnorm als ganzes in Frage und nicht seine Auslegung, bzw. Teile seiner Auslegung.

Unabhängig von ihrem Zustandekommen, dient eine Rechtsnorm immer einem bestimmten Sinn, Zweck und Ziel, der über die Auslegung konkretisiert wird.
Nun Verwaltungsrecht ist kompliziert und Sinn,Zweck und Ziel einer Rechtsnorm daraus ist nicht immer einfach zu erkennen, wie man hier ja sieht.
Nehmen wir ein ganz einfache Beispiel § 5 Gaststättengesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__5.html), Sinn,Zweck und Ziel dieses Gesetzes dürften klar sein.

Ändert sich was an dem Sinn,Zweck und Ziel dieser Rechtsnorm, wenn diese Rechtsnorm nicht Ergebnis einer parlamentarischen Absimmung wäre, sondern einer Volksabstimmung.

Wir haben einfach zwei Diskussionsgebiete, eins das sich mit der direkten Fragestellung in diesem Thread beschäftigt und eins mi einem indirekten Bezug darauf. Wenn man beide direkt mischt, kommt es zu Missverständnissen und Fehlern.

Asylbewerber
01.04.2008, 18:28
Jein, Asylbewerber, vielleicht habe ich mich ungenau ausgedrückt. Wenn der Beamte aus dem EU-Dienst ausscheidet, unterliegt er theoretisch nicht mehr dem EU-Recht (in diesem Fall z.B. die Haftungsbestimmungen etc.).
Da er durch sein Ausscheiden nicht mehr dem EU-Recht unterliegt, könnte theoretisch gegen seine Person vorgegangen werden, da zum Beispiel die eben erwähnten Haftungsbestimmungen nicht mehr gelten.
Wann das der Fall wäre, kann ich dir nicht sagen, jedoch versucht man Rechtsnormen möglichst abstrakt zu halten, damit sie allgemeingültig sind und Eventualitäten abdecken, an die man beim Entwurf noch nicht gedacht hat.

Abstrakt trifft es ausgezeichnet und werde am Schluss noch gerne darauf zurückkommen!

Mag man zur Beamtenschaft stehen wie man will, mag man ihren rechtlichen Status begrüßen oder nicht, Fakt ist, Beamte sind in Gewerkschaften gut organisiert, sie sitzen in allen Ämtern, sie arbeiten Gesetze/Verordnungen aus, und haben somit Zugang zur Macht. Ich komme aus einem typischen Beamtenstaat und jeder Politiker/Minister welcher versuchte, am rechtlichen Status der Beamten lediglich etwas zu kratzen, erlebte sein politisches Armageddon. Verheugen kann euch davon ebenfalls ein Lied singen!

Unbestritten ist, dass die Arbeit der Beamten wichtig ist, man kann sagen, sie sind das tragende Gestell des öffentlichen Lebens. Doch es entstehen oftmals nur deswegen so viele neue Gesetze/Verordnungen, weil es eben so viele Beamte gibt. Beamte wären doch dumm, wenn sie selbst dafür sorgen würden, dass ihnen die Arbeit ausginge. Also werden wir weiterhin mit immer neuen Verordnungen erzogen, nicht weil die Zukunft dies verlangt, sondern weil die Zukunft so gestaltet wird.

In Österreich - in Deutschland wird es wohl nicht viel anders sein -, darf ein Beamter bei einer dienstlichen Verfehlung nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Beweis erbracht wird, dass dieser gegen bestes Wissen und Gewissen handelte. Diesen Schutz erachte ich als ausreichend! Kein Beamter wurde bis Dato in irgendeinem Staat der Union vor Gericht gezerrt, weil er an einem Gesetz/Verordnung mitarbeitete und dieses später vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Alle irgendwelche Eventualitäten mittels Immunität - für alle Beamte und sonstige Bedienstete - abdecken zu wollen, lässt mich mehr denn je an der Union zweifeln. Dass ein EU-Mitgliedsstaat einen Beamten – für einen noch nicht definierten Fall – strafrechtlich verfolgen wird, wirft bei mir die Frage auf, mit welchen Mitgliedsländern man noch rechnet, oder welche Befürchtungen man hat wie sich mancher Staat im Schoße der EU entfaltet.

Doch angenommen, dass wirklich solch ein Fall eintritt und ein Beamter aufgrund einer in Brüssel gemachten Verordnung - oder der Teilnahme an einer solchen - in einem anderen EU-Staat strafrechtlich verfolgt werden würde, so bin ich mir sicher, dass ein Beamter über diesen Beamten befinden wird. Und ich hab's in einem vorherigen Posting bereits bemerkt, wenn sich ein Staat wirklich auf ein solches Niveau begibt und einen Beamten deswegen anklagen will, so wird diesem Staat dessen Beamtenimmunität auch nicht mehr interessieren!

Ein Typ aus meiner Nachbarschaft arbeitet als "sonstiger Bediensteter" in der Kantine des EU-Parlaments, es ist in der Tat sehr abstrakt, für diesen eine Immunität zu verlangen.