Misteredd
09.02.2008, 13:25
Ein Mieter kann wegen seines Glaubens nicht die Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne verlangen, wenn bereits vorhandene Fernsehanschlüsse Sender aus seinem Heimatland empfangen.
Hintergrund
Die Beklagten sind Mieter in einer Wohnanlage. Sie sind türkische Staatsbürger alevitischen Glaubens. Über den vorhandenen Kabel- und Satellitenanschluss konnten sechs türkische Sender empfangen werden. Berichte über den alevitischen Glauben konnten jedoch nur mittels einer Parabolantenne von zwei Sendern empfangen werden, die aber nur teilweise religiöse Inhalte sendeten. Im Mietvertrag war geregelt, dass neben den bereits vorhandenen Anlagen ohne vorherige Zustimmung keine Antenne errichtet werden dürfe. Trotzdem stellten die Beklagten ohne Genehmigung eine solche auf ihrem Balkon auf. Der Eigentümer begehrte mit seiner Klage den Abbau sowie das Unterlassen eines weiteren Aufstellens ohne Zustimmung. Die Beklagten beriefen sich neben dem Informationsrecht (Art. 5 I GG) auf die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.
Die Revision der Beklagten richtete sich erfolglos gegen das stattgebende Urteil der Berufung.
Entscheidung
Der BGH weist die Revision aufgrund des Anspruchs aus § 541 BGB zurück. Das Aufstellen einer Parabolantenne stellt – unabhängig der vertraglichen Regelungen – einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Es sind keine Rechtsfehler in der Abwägung der Grundrechte der Beklagten mit dem Eigentumsrecht des Klägers (Art. 14. Abs. 1 Satz 1 GG) ersichtlich. Die Antenne stellt aufgrund Größe und Lage als ästhetische Beeinträchtigung eine Eigentumsbeschränkung dar. Das Informationsrecht der Beklagten überwiegt hier nicht, da sie aufgrund des Kabelanschlusses sechs türkische Sender empfangen können. Letztlich kann es offen bleiben, ob der Schutzbereich der Religionsfreiheit dadurch berührt ist, dass den Beklagten Zugang zu bestimmten Informationsquellen hinsichtlich ihrer Religion verweigert wird. Die beiden Sender berichten nur zum Teil über alevitische Glaubensinhalte, sie bedienen nicht speziell ein religiöses Interesse. Zudem stehen den Beklagten hierfür weitere Informationsquellen wie Internet etc. zur Verfügung. Im Rahmen der Abwägung tritt dieses Recht hinter der gravierenden Eigentumsbeschränkung zurück.
(BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06)
Das ist eine deutliche Abfuhr sich nicht alles unter dem Hinweis "Religionsfreiheit" erstreiten zu können. Die Grenzen werden jetzt abgesteckt.
Hintergrund
Die Beklagten sind Mieter in einer Wohnanlage. Sie sind türkische Staatsbürger alevitischen Glaubens. Über den vorhandenen Kabel- und Satellitenanschluss konnten sechs türkische Sender empfangen werden. Berichte über den alevitischen Glauben konnten jedoch nur mittels einer Parabolantenne von zwei Sendern empfangen werden, die aber nur teilweise religiöse Inhalte sendeten. Im Mietvertrag war geregelt, dass neben den bereits vorhandenen Anlagen ohne vorherige Zustimmung keine Antenne errichtet werden dürfe. Trotzdem stellten die Beklagten ohne Genehmigung eine solche auf ihrem Balkon auf. Der Eigentümer begehrte mit seiner Klage den Abbau sowie das Unterlassen eines weiteren Aufstellens ohne Zustimmung. Die Beklagten beriefen sich neben dem Informationsrecht (Art. 5 I GG) auf die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.
Die Revision der Beklagten richtete sich erfolglos gegen das stattgebende Urteil der Berufung.
Entscheidung
Der BGH weist die Revision aufgrund des Anspruchs aus § 541 BGB zurück. Das Aufstellen einer Parabolantenne stellt – unabhängig der vertraglichen Regelungen – einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Es sind keine Rechtsfehler in der Abwägung der Grundrechte der Beklagten mit dem Eigentumsrecht des Klägers (Art. 14. Abs. 1 Satz 1 GG) ersichtlich. Die Antenne stellt aufgrund Größe und Lage als ästhetische Beeinträchtigung eine Eigentumsbeschränkung dar. Das Informationsrecht der Beklagten überwiegt hier nicht, da sie aufgrund des Kabelanschlusses sechs türkische Sender empfangen können. Letztlich kann es offen bleiben, ob der Schutzbereich der Religionsfreiheit dadurch berührt ist, dass den Beklagten Zugang zu bestimmten Informationsquellen hinsichtlich ihrer Religion verweigert wird. Die beiden Sender berichten nur zum Teil über alevitische Glaubensinhalte, sie bedienen nicht speziell ein religiöses Interesse. Zudem stehen den Beklagten hierfür weitere Informationsquellen wie Internet etc. zur Verfügung. Im Rahmen der Abwägung tritt dieses Recht hinter der gravierenden Eigentumsbeschränkung zurück.
(BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06)
Das ist eine deutliche Abfuhr sich nicht alles unter dem Hinweis "Religionsfreiheit" erstreiten zu können. Die Grenzen werden jetzt abgesteckt.