walfiler
21.08.2004, 18:13
Typ
VfGH Beschluß
Datum
20040621
Geschäftszahl
G48/04
Index
10 Verfassungsrecht10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Norm
VerbotsG; ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit;
Leitsatz
Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabemangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos
Spruch Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung Begründung:
1. Mit Eingabe vom 19. April 2004 stellte der Einschreiter folgende Anträge: "Gemäß Art1 des Bundesverfassungs-Gesetzes, der eindeutig besagt, dass Alles Recht vom Volke auszugehen hat, beantrage ich eine verfassungsmäßige Überprüfung des sogenannten NS-Verbotsgesetzes und zwar eine Überprüfung auf das rechtmäßige Zustandekommen im Jahre 1945. ... Ich beantrage daher mit sofortiger Wirkung eine Aufhebung und ersatzlose Streichung des verfassungswidrigen Verbotsgesetzes §3 und beantrage gleichzeitig als direkt Betroffener auf Grund meines geringen Einkommens von weniger als 500 € monatlich die Beigabe eines kostenlosen Rechtsbeistand." Der Einschreiter führt in seiner Eingabe aus, dass sich die Widersinnigkeit dieses Gesetzes bereits aus der rechtsunwirksamen und verfassungswidrigen NS-Verbotsgesetzesnovelle 1992 ergebe.
2. Die Eingabe ist unzulässig: Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen VfSlg 13.116/1992, 15.334/1998 und VfGH 24.2.1997,G28/97 verwiesen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag aufBewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw §63 Abs1 ZPO iVm§35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
DokumentnummerJFT/09959379/04G00048
Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/vfgh/
Tja, was soll man dazu noch sagen. Das demokratische System ist immernoch nicht fähig freie Meinungsäußerungen zu erlauben ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Ich finde es traurig. Sehr traurig.
VfGH Beschluß
Datum
20040621
Geschäftszahl
G48/04
Index
10 Verfassungsrecht10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Norm
VerbotsG; ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit;
Leitsatz
Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabemangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos
Spruch Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung Begründung:
1. Mit Eingabe vom 19. April 2004 stellte der Einschreiter folgende Anträge: "Gemäß Art1 des Bundesverfassungs-Gesetzes, der eindeutig besagt, dass Alles Recht vom Volke auszugehen hat, beantrage ich eine verfassungsmäßige Überprüfung des sogenannten NS-Verbotsgesetzes und zwar eine Überprüfung auf das rechtmäßige Zustandekommen im Jahre 1945. ... Ich beantrage daher mit sofortiger Wirkung eine Aufhebung und ersatzlose Streichung des verfassungswidrigen Verbotsgesetzes §3 und beantrage gleichzeitig als direkt Betroffener auf Grund meines geringen Einkommens von weniger als 500 € monatlich die Beigabe eines kostenlosen Rechtsbeistand." Der Einschreiter führt in seiner Eingabe aus, dass sich die Widersinnigkeit dieses Gesetzes bereits aus der rechtsunwirksamen und verfassungswidrigen NS-Verbotsgesetzesnovelle 1992 ergebe.
2. Die Eingabe ist unzulässig: Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen VfSlg 13.116/1992, 15.334/1998 und VfGH 24.2.1997,G28/97 verwiesen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag aufBewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw §63 Abs1 ZPO iVm§35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
DokumentnummerJFT/09959379/04G00048
Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/vfgh/
Tja, was soll man dazu noch sagen. Das demokratische System ist immernoch nicht fähig freie Meinungsäußerungen zu erlauben ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Ich finde es traurig. Sehr traurig.