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Vollständige Version anzeigen : Das Recht eines besetzen Staates zum Vertragsschluss



NimmerSatt
18.10.2007, 00:28
Auf diese beiden Texte bin ich im Internet gestoßen:

IV Genfer Konvention von 1949

Art.11: Sondervereinbarungen zwischen Mächten, deren eine infolge der Besetzung ihres Gebietes oder eines wichtigen Teiles ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt ist, sind verboten und nichtig.


Wiener Konvention über das Recht der Verträge, von 1969:

Art. 53: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes widerspricht.


Klingt recht eindeutig. Ich bin allerdings Laie in Sachen Völkerrecht und denke, dass es bestimmt noch tausend und eine Sache zu beachten gibt, darum eröffne ich diesen Thread zur Klärung der Frage, ob ein besetzer Staat Verträge abschließen darf.

Außerdem:
Was heißt "allgemeines Völkerrecht" genau?

EinDachs
18.10.2007, 13:28
Auf diese beiden Texte bin ich im Internet gestoßen:

IV Genfer Konvention von 1949

Art.11: Sondervereinbarungen zwischen Mächten, deren eine infolge der Besetzung ihres Gebietes oder eines wichtigen Teiles ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt ist, sind verboten und nichtig.


Wiener Konvention über das Recht der Verträge, von 1969:

Art. 53: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes widerspricht.


Klingt recht eindeutig. Ich bin allerdings Laie in Sachen Völkerrecht und denke, dass es bestimmt noch tausend und eine Sache zu beachten gibt, darum eröffne ich diesen Thread zur Klärung der Frage, ob ein besetzer Staat Verträge abschließen darf.

Außerdem:
Was heißt "allgemeines Völkerrecht" genau?

Völkerrecht ist in erster Linie Gewohnheitsrecht.
Dadurch, das es keinen zentralen Gesetzgeber gibt und es bis auf einige wenige wichtige Vereinbarungen kaum kodifiziert ist, darf man es nicht wirklich mit einem innerstaatlichen Gesetzeskodex vergleichen.

Der wichtigste Unterschied zu innerstaatlichem Recht ist, dass es kaum sanktioniert werden kann.