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Vollständige Version anzeigen : Kleine Rechtshilfe gewünscht!



Polemi
11.10.2007, 11:40
An die Hobbyjuristen hier im Forum und das sprechende Pferd hätte ich ne kurze Frage:

Ist es zulässig, mit meinen ultracoolen, neuen Notebook in eine fremdes WLAN Netzwerk einzuloggen, wenn dieses nicht geschützt ist?

Schwarzer Rabe
11.10.2007, 11:41
Nein, dies ist nicht zulässig!

Polemi
11.10.2007, 11:45
Warum? Ich meine es gibt doch öffentliche Netzwerke (Cafes, Unis, etc.), bzw. doch mittlerweile auch schon diese Hotspot-Geschichten (ich kenne mich, wie man vielleicht herausliest nicht die Bohne damit aus), die in einigen Städten quasi überall ein Surfen für lau ermöglichen - wie kann ich als normaler User also herausfinden, um was für ein Netzwerk es sich handelt, wenn es a) unbenannt und b) ungeschützt ist?

George Rico
11.10.2007, 11:55
Da gab's doch letztens mal ein Gerichtsurteil zu...Muss mal schauen, ob ich's wiederfinde.


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MorganLeFay
11.10.2007, 11:56
Vom Prinzip her wuerde ich sagen selbst schuld, wenn man sein Netzwerk nciht schuetzt. Aber ich vermute, das ist zu einfach.

Was fuer ein ultracooles Notebook hast Du denn?

Felidae
11.10.2007, 11:58
Ich würde mal sagen, dass es drauf ankommt. Wenn die ihr Netzwerk nicht im geringsten schützen, sind sie selbst schuld.

Polemi
11.10.2007, 11:58
Vom Prinzip her wuerde ich sagen selbst schuld, wenn man sein Netzwerk nciht schuetzt. Aber ich vermute, das ist zu einfach.

Was fuer ein ultracooles Notebook hast Du denn?
Ich glaube das ists (bin aber nicht ganz sicher):
http://www.comtech.de/product_info.php?ref=19&pID=208252&seo=Samsung-R60-Aura-T5250-Deeloy

MorganLeFay
11.10.2007, 11:59
Nicht schlecht. Bisschen sperrig vielleicht...

Polemi
11.10.2007, 12:00
Nicht schlecht. Bisschen sperrig vielleicht...
Naja, ich benutz das Ding v.a. als Desktop und nehms dann ab und an mit zum Heimatbesuch - tatsächlich mobil zu arbeiten hatte ich nicht vor!

George Rico
11.10.2007, 12:06
Hier ist's.



Das LG Hamburg (LG Hamburg v. 26.7.2006 Az. 308 O 407/06) hat jüngst in einem Urteil festgestellt, dass der Betreiber eines W-LANs für illegale Aktivitäten durch einen Fremdnutzer verantwortlich ist, solange das W-LAN unverschlüsselt betrieben wird.

Weiter: http://www.it-recht-kanzlei.de/ungeschuetztes-wlan-haftung.html

Misteredd
11.10.2007, 12:15
Strafrechtlich relevant ist die Nutzung eines offenen WLANs derzeit nicht. Der Betreiber kann allerdings die Erstattung zusätzlich aufgetretener Kosten verlangen. Anders sieht es bei geschützten WLANs aus: Wer mittels Crack-Tools die schwache WEP-Verschlüsselung aushebelt, um so den Zugang zu nutzen, kann nach § 265a StGB wegen Erschleichen von Leistungen angezeigt werden. Knackt man gar mittels eines Wörterbuch-Tools das Konfigurationspasswort des WLAN-Routers, um etwa ein Port Forwarding für Peer-to-Peer-Tauschprogramme einzurichten, dann macht man sich unter Umständen auch nach § 303a StGB der Veränderung von Daten oder nach § 303c StGB der Sabotage von Datenverarbeitungsgeräten strafbar.

Polemi
11.10.2007, 12:16
Hier ist's.
Danek erstmal, über ähnliches bin ich auch schon gestolpert. Interessant davon ist für mich ja nur die letzte Frage:

"Frage Nr.12: Darf ich mich in ein fremdes W-LAN einloggen?

Natürlich nicht. Für den Fall, dass das WLAN nicht gegen den Zugriff durch unerwünschte Dritter geschützt ist, gibt es hier jedoch zumindest aus strafrechtlicher Sicht zur Zeit noch wenig zu befürchten. Jedoch kann hier an einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durch den WLAN-Betreiber gedacht werden. Ist das Netzwerk jedoch durch entsprechende Zugangssperren gesichert, kann man sich bei einem unberechtigten Einloggen durchaus strafbar machen. Hier käme etwa der Straftatbestand des „Erschleichens von Leistungen” in Betracht, vgl. dazu § 265a StGB. "

Gehen wir mal von der Richtigkeit dieser Antwort aus, bliebe ja nur noch die Frage offen, ob der Unterlassungsanspruch, so er gerichtlich durchgesetzt wird, bei mir mit finanziellen Folgen verknüpft sein kann!

Polemi
11.10.2007, 12:18
Strafrechtlich relevant ist die Nutzung eines offenen WLANs derzeit nicht. Der Betreiber kann allerdings die Erstattung zusätzlich aufgetretener Kosten verlangen. Anders sieht es bei geschützten WLANs aus: Wer mittels Crack-Tools die schwache WEP-Verschlüsselung aushebelt, um so den Zugang zu nutzen, kann nach § 265a StGB wegen Erschleichen von Leistungen angezeigt werden. Knackt man gar mittels eines Wörterbuch-Tools das Konfigurationspasswort des WLAN-Routers, um etwa ein Port Forwarding für Peer-to-Peer-Tauschprogramme einzurichten, dann macht man sich unter Umständen auch nach § 303a StGB der Veränderung von Daten oder nach § 303c StGB der Sabotage von Datenverarbeitungsgeräten strafbar.
Danke auch an dich - die Frage nach ungeschützten WLans stellte sich für mich nicht, weil da die Lage recht klar schien. Das mit den Zusatzkosten habe ich auch schon gelesen - das dürfte für den Fall, dass jemand ein Flatrate hat jedoch nicht von Relevanz sein, oder?

Misteredd
11.10.2007, 12:21
Danke auch an dich - die Frage nach ungeschützten WLans stellte sich für mich nicht, weil da die Lage recht klar schien. Das mit den Zusatzkosten habe ich auch schon gelesen - das dürfte für den Fall, dass jemand ein Flatrate hat jedoch nicht von Relevanz sein, oder?

Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen. Hier kannst Du eine Unterlassungsaufforderung bekommen, die über einen Rechtsanwalt verfasst und zugestellt für Dich auch teuer sein kann.

Mein Rat: Finger weg!

Krabat
11.10.2007, 12:22
An die Hobbyjuristen hier im Forum und das sprechende Pferd hätte ich ne kurze Frage:

Ist es zulässig, mit meinen ultracoolen, neuen Notebook in eine fremdes WLAN Netzwerk einzuloggen, wenn dieses nicht geschützt ist?

Natürlich nicht. Darfst Du ein fremdes Auto fahren, wenn es offen steht? Wer hat Dir denn Dein Rechtsbewußtsein beigebracht?

Biskra
11.10.2007, 12:24
An die Hobbyjuristen hier im Forum und das sprechende Pferd hätte ich ne kurze Frage:

Ist es zulässig, mit meinen ultracoolen, neuen Notebook in eine fremdes WLAN Netzwerk einzuloggen, wenn dieses nicht geschützt ist?

Bloß darf dir keiner hier Rechtsberatung geben, danke Adolf dafür.

Misteredd
11.10.2007, 12:25
Bloß darf dir keiner hier Rechtsberatung geben, danke Adolf dafür.

Das ist falsch!

Biskra
11.10.2007, 13:35
Das ist falsch!

Nur Anwälte und bestimmte andere mit entsprechender (beschränkter) Erlaubnis (z.B. Verbraucherschutzorganisationen) dürfen das. Das solltest du doch wissen?!

FranzKonz
11.10.2007, 13:53
Ich würde mal sagen, dass es drauf ankommt. Wenn die ihr Netzwerk nicht im geringsten schützen, sind sie selbst schuld.

Selbst schuld gibt es nicht.

Andererseits ist ein völlig offenes Funknetzwerk eine Einladung. Das wird ein Gericht wohl ähnlich sehen, wie es bei "befriedeten Grundstücken" gesehen wird.

Hier findest Du eine Diskussion und ein paar weiterführende Links:
http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article2055067.html

Rheinlaender
11.10.2007, 14:02
Da gab's doch letztens mal ein Gerichtsurteil zu...Muss mal schauen, ob ich's wiederfinde.

Hiergibt es sogar ein Gesetz dazu - Das Statute of Marlborough aus dem Jahr 1267 von Henry III:

"It is Provided and granted, that if any from henceforth take such Revenges of his own Authority, without Award of the King’s Court as before is said, and be convict thereof, he shall be punished by Fine, and that according to the Trespass; and likewise if one Neighbour take a Distress of another without Award of the King’s Court, whereby he hath Damage, he shall be punished in the same wise, and that after the Quantity of the Trespass; and nevertheless sufficient and full Amends shall be made to them that have sustained Loss by such Distresses."

Nach hiesiger Rechtauffassung ist das Einloggen in fremdes Netzwerk "Distress" und damit illegal - das Gesetz ist immer noch inkraft. Wohbei es schon erstaunlich ist, dass man ein Gesetz, dass vor der Erfindung der Druckkunst im Westen erlassen wurde nun wie massgeschneidert fuer WAN passt.

http://www.statutelaw.gov.uk/content.aspx?LegType=All+Primary&PageNumber=110&NavFrom=2&parentActiveTextDocId=1517410&ActiveTextDocId=1517414&filesize=6082

http://www.historyforkids.org/learn/medieval/history/highmiddle/pictures/henry3.jpg

Hexenhammer
11.10.2007, 14:38
In erster Linie ist der, der ein ungesichertes WLAN betreibt, der eigentliche Idiot, denn er haftet für alle Schandtaten, die über seinen Netz getrieben werden.



Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet als adäquat handelnder Mitstörer auch dann auf Unterlassung des unkontrollierten Zugangs, wenn er das WLAN nur zu privaten Zwecken betreibt und Dritte sich unbemerkt über den ungesicherten Funk Zugang zum Internet verschaffen.


Auch dem technischen Laien, der sich mit der Sicherung eines Internetzugangs gegen unbefugte Nutzung nicht auskennt, ist zuzumuten, sich zur Durchführung der Sicherung entgeltlicher fachkundiger Hilfe zu bedienen.


LG Hamburg, 26.07.2006, Az.: - 308 O 407 / 06

Man könnte annehmen, das die unbefugte Nutzung eines ungesicherten WLAN, analog dazu, nicht strafbar ist.

Bei einem geschützen WLAN ist es eindeutig: Die Nutzung fremder Funkdatennetze, die gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, ist gemäß § 202a Strafgesetzbuch strafbar. Unabhängig davon, wie leicht die Sicherung auszuhebeln ist.

Im Mai 2007 hat die Bundesregierung ein Gesetz erlassen, nach dem das Überwinden von Sicherungen bereits strafbar ist, auch wenn keine Daten entwendet werden. Also ist auch das Aufspüren von Sicherheitslöchern bereits strafbar...

Für jeden, der sich in ein ungesichertes Netz einloggt, dürfte es schwer zu erkennen sein, ob es sich um ein öffentliches Netz handelt oder der Zugang für ihn unbefugt ist.

Ich würde es trotzdem bleiben lassen. Die Gerichte entscheiden abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Es kommen aber in Betracht § 202a StGB (Ausspähen von Daten) und § 265a StGB (Leistungserschleichung). Eventuell sogar Betrug.

Misteredd
11.10.2007, 15:42
Nur Anwälte und bestimmte andere mit entsprechender (beschränkter) Erlaubnis (z.B. Verbraucherschutzorganisationen) dürfen das. Das solltest du doch wissen?!


Das weiss ich, das macht Dein Statement nicht richtiger!

Wo habe ich nur meine Robe hingelegt? ?(

Biskra
11.10.2007, 16:40
Das weiss ich, das macht Dein Statement nicht richtiger!

Wo habe ich nur meine Robe hingelegt? ?(

Daß das Gesetz unter Adi eingeführt wurde, dem ist auch so. Was war also an meinem Statement falsch?

Mauser98K
11.10.2007, 16:56
Ich wüßte ad hoc keine Strafvorschrift, die das verbietet.
Natürlich nur so lange, wie der Inhaber des Internetanschlusses keinen Nachteil dadurch hat.

Misteredd
11.10.2007, 17:03
Daß das Gesetz unter Adi eingeführt wurde, dem ist auch so. Was war also an meinem Statement falsch?

Das hier:


Bloß darf dir keiner hier Rechtsberatung geben, danke Adolf dafür.

Ich darf das!

Amtliche Erlaubnis liegt vor!

Biskra
11.10.2007, 17:24
Das hier:


Bloß darf dir keiner hier Rechtsberatung geben, danke Adolf dafür.

Ich darf das!

Amtliche Erlaubnis liegt vor!


Du darfst also anonym Rechtsberatung geben? ?( Wie sieht das mit dem Vertrauensverhältnis bei Rechtsberatung zwischen anonymen Personen in einem öffentlichen Forum aus?

Misteredd
11.10.2007, 17:32
Du darfst also anonym Rechtsberatung geben? ?( Wie sieht das mit dem Vertrauensverhältnis bei Rechtsberatung zwischen anonymen Personen in einem öffentlichen Forum aus?

Tja, da muss er eben "bona fide" mitbringen! Dafür bekommt er jetzt ja auch nicht die übliche Erstberatungskostennote!

FranzKonz
11.10.2007, 17:34
...
Man könnte annehmen, das die unbefugte Nutzung eines ungesicherten WLAN, analog dazu, nicht strafbar ist.

Bei einem geschützen WLAN ist es eindeutig: Die Nutzung fremder Funkdatennetze, die gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, ist gemäß § 202a Strafgesetzbuch strafbar. Unabhängig davon, wie leicht die Sicherung auszuhebeln ist.

Im Mai 2007 hat die Bundesregierung ein Gesetz erlassen, nach dem das Überwinden von Sicherungen bereits strafbar ist, auch wenn keine Daten entwendet werden. Also ist auch das Aufspüren von Sicherheitslöchern bereits strafbar...

Für jeden, der sich in ein ungesichertes Netz einloggt, dürfte es schwer zu erkennen sein, ob es sich um ein öffentliches Netz handelt oder der Zugang für ihn unbefugt ist.
...

Das wäre die logische Weiterentwicklung zur Betrachtung des "befriedeten Grundstücks".

Egal wie hoch der Zaun ist, man darf nicht drüberhopsen. Ist aber gar nichts vorhanden, darf man über das Grundstück gehen.

Peaches
11.10.2007, 17:40
Du darfst also anonym Rechtsberatung geben? ?( Wie sieht das mit dem Vertrauensverhältnis bei Rechtsberatung zwischen anonymen Personen in einem öffentlichen Forum aus?

Ich bin Neurochirurgin mit Schwerpunkt Lobotomie.
Beratungen nur per PN. :))

Biskra
11.10.2007, 18:08
Ich bin Neurochirurgin mit Schwerpunkt Lobotomie.
Beratungen nur per PN. :))

:)) Vorsicht, ich bin Verbraucherschützer mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht. :D

Odin
11.10.2007, 18:19
Ich bin Odin und Völkische Beratung gibt es ohne Zins mit Nasen dran.

Polemi
12.10.2007, 12:33
Natürlich nicht. Darfst Du ein fremdes Auto fahren, wenn es offen steht? Wer hat Dir denn Dein Rechtsbewußtsein beigebracht?
Was hat das denn mit Rechtsbewusstsein zu tun, mein berufsempörter Freund? Im Übrigen hinkt der Vergleich ohne Ende, da ich bei jemanden, der eine WLan-Flat hat in der Regel keinen Schaden verursache, der bei der Fahrt mit einem fremden Auto mit Sicherheit entsteht (Abnutzung, Spritverbrauch etc.). Im Übrigen bezweifle ich, dass man Rechtsbewusstsein beibringen kann.

Was die völlige Negierung angeht, scheinen im Übrigen auch andere Meinungen vorzuherrschen, weswegen mich deine Konsequenz doch ein wenig wundert!

Polemi
12.10.2007, 12:49
Bloß darf dir keiner hier Rechtsberatung geben, danke Adolf dafür.
Nunja, will ich eine verbindliche Rechtsberatung wende ich mich an meinen Onkel, der wohnt auch Rechts am Wald - aber mit so nem Kram mag ich den nicht nerven.

Ich denke im Übrigen sind die Hinweise, die hier gefallen sind so weit so gut, dass ich mich entschlossen habe, des Nachbars Anschluss zu verschohnen. (Wie gesagt, mit nem Anwalt in der Familie weiß man, wie schnell solche Post wirklich teuer werden kann)

Peaches
12.10.2007, 13:36
:)) Vorsicht, ich bin Verbraucherschützer mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht. :D

Manchmal machst du mir wirklich Angst.