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Vollständige Version anzeigen : Artikel 1.1.E: Das Recht, zu arbeiten



-jmw-
15.02.2007, 15:33
Es geht weiter mit der Folge.

Heute: Die Themen Arbeit (dieser Faden) und Religion (nächster Faden).

Anmerkungen wie immer in [].


E: Das Recht, zu arbeiten: Personen und Unternehmungen haben das Recht, einen Arbeitsvertrag zu schliessen. Eine Unternehmung darf nicht gezwungen werden, einem Tarifvertrag [Engl. unio contract. Ich nehme an, dass ist die sinnvollste Übersetzung.] zuzustimmen, es sei denn, sie hat sich vorher vertraglich dazu verpflichtet. Eine Person darf nicht gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten, es sei denn, diese Person hat sich vorher vertraglich verpflichtet, dieses Recht aufzugeben.

Das Recht auf Leben beinhaltet das Recht auf das gewönhliche Überlebensmittel, d.h. Arbeit. Der Staat darf keine Lizenz zum Arbeiten verlangen. [<- Schlecht übersetzt.] Das bedeutet, dass selbst Ärzte, Rechtsanwälte und Programmierer [Warum nun gerade die hier auftauchen, ist mir ein Rätsel.] keine Lizenz benötigen. Selbstverständlich dürfen Privatorganisationen Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufe lizensieren. Wir glauben, dass Privatorganisationen diese Tätigkeit besser ausführen können als der Staat. Ozeanier haben das Recht, die Dienste unlizensierter professionals [Es gibt wohl keine vernünftige Übersetzung dafür. "Fachkräfte" ist wohl das nächstbeste] in Anspruch zu nehmen, wie sie mögen.

politisch Verfolgter
15.02.2007, 20:33
Zwangsarbeit ist verboten, und niemand darf per Gesetz dazu verpflichtet werden, das Eigentum Anderer zu bewirtschaften.

Ein grundrechtskonformer Arbeitsbegriff bezweckt also immer die marktwirtschaftl. Nutzenoptimierung der damit Gemeinten.
Bzgl. Inhabern in deren Betrieben.
Betriebslose benötigen dazu betriebl. Vertragsgegenstände, die sie gegen Bezahlung ebenfalls profitmaximierend nutzen und weiter entwickeln können.

Immer handelt es sich dabei um betriebl. Privatorganisationen, die den damit Agierenden marktwirtschaftl. Nutzenmaximierung bezwecken.

Der Staat hingegen ist grundlegender Vertragsgegenstand des Rechtsraums.
Seine Einrichtungen sollen die Grundrechte im Rechtsraum gewährleisten.
Die können also nicht gegen Bezahlung profitmaximierend genutzt werden.

Das Eigentum Anderer hat tabu sein zu können.
Es ist das Grundrecht der Eigentümer und auch der jeweiligen Nichteigentümer.

Fremdes Privateigentum darf niemanden dazu verpflichten, es zu bewirtschaften.