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Vollständige Version anzeigen : Einführung des reines Verhältniswahlrecht nach Listen-Abschaffung des Direktkandidats



astra1x
19.09.2006, 22:55
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?

Der Patriot
19.09.2006, 23:02
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?

Was soll das bringen? Es sollten doch die Menschen aus der Region im Parlament vertretten werden. Diese Mischung aus Direktmandaten und und Verhältnismandaten ist doch gut.

Ich zB werde am 1. Oktober (NR-Wahlen) einen Direktkanidaten wählen, der einer anderen Partei angehört als die Partei, welche ich wähle.

Walter Hofer
19.09.2006, 23:03
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?

der total falsche Weg weiter in Richtung Versorgungs-Politiker und Parteien-Kungelei; nein der Systemwechsel heisst :

Einführung des Mehrheitswahlrechtes und keine Pensionen für Abgeordnete nach 4 bis 8 Jahren Parlamentszugehörigkeit, sondern Rückführung in den alten Beruf ohne Übergangsgelder.

danach : Abschaffung des Fraktionszwanges !

KrascherHistory
20.09.2006, 00:10
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?

Schon mal was von Grundrechten gehört ?

Der permanente Verstoß des Art. 38 GG durch das Bundeswahlgesetz seit 1956 reicht doch schon.

Warum überhaupt noch wählen.

Ist der Empfang bei astra1x gestört ?

Mfg K

maf2
20.09.2006, 00:16
[B]Schon mal was von Grundrechten gehört ?
Der permanente Verstoß des Art. 38 GG durch das Bundeswahlgesetz seit 1956 reicht doch schon.
Warum überhaupt noch wählen.


Nur zur Terminologie: Das Wahlrecht ist ein grundrechtsähnliches Recht. Wenn du Verstöße des geltenden Bundeswahlrechts gegen Art.38 GG behauptest, dann konsultiere bitte zuerst die Entscheidungen des BVerfG und die Literatur dazu, bevor du dich aus dem Fenster lehnst.

Mir ist es übrigens sehr recht, wenn Leute wie du nicht wählen.

Sauerländer
20.09.2006, 00:22
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?
Wenn wir als Prämisse den gegenwärtigen Parlamentarismus als solchen bejahen, halte ich das für die einzige Möglichkeit, sinnvoll den politischen Willen des Volkes abzubilden und somit auf legitimierter Grundlage zu arbeiten. Zusätzlich müsste die Prozenthürde gesenkt werden, etwa auf 1 Prozent.

KrascherHistory
20.09.2006, 00:24
Nur zur Terminologie: Das Wahlrecht ist ein grundrechtsähnliches Recht. Wenn du Verstöße des geltenden Bundeswahlrechts gegen Art.38 GG behauptest, dann konsultiere bitte zuerst die Entscheidungen des BVerfG und die Literatur dazu, bevor du dich aus dem Fenster lehnst.

Mir ist es übrigens sehr recht, wenn Leute wie du nicht wählen.

Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Über was glaubt ein BVerfG hier interpretieren zu können ?

Ist doch eindeutig. Von 2.Stimme steht da nix, auch nicht von ´ner Länderliste. Das ist aber doof.

maf2
20.09.2006, 00:37
Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Über was glaubt ein BVerfG hier interpretieren zu können ?
Ist doch eindeutig. Von 2.Stimme steht da nix, auch nicht von ´ner Länderliste.
Das ist eben das "Nähere". Das BVerfG hatte nur darüber zu entscheiden, ob sich die Ausgestaltungen des Wahlrechts im Rahmen des Art.38 GG bewegen. Bevor du jetzt weiterquengelst, lies bitte ersteinmal eine Kommentiereung zu Art.38 GG in einem der gängigen GG-Kommentare nach.

Gehirnnutzer
20.09.2006, 09:43
Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Über was glaubt ein BVerfG hier interpretieren zu können ?

Ist doch eindeutig. Von 2.Stimme steht da nix, auch nicht von ´ner Länderliste. Das ist aber doof.

Krascher, du redest von einem permanenten Verstoß, ich sehe aber keinen Verstoß. Erkläre bitte mal, weswegen die 2 Stimmen ein Verstoß gegen das GG sind. Weswegen sind denn unsere Wahlen aufgrund dieser 2 Stimmen nicht mehr allgemein, frei, unmittelbar und gleich?
Wenn etwas nicht direkt in einer Rechtsnorm steht, heißt dies noch lange nicht, das es ein Verstoß gegen die Rechtsnorm ist.
Im übrigen möchte ich dich bitten, wenn du schon andere Rechtsansichten propagierst, diesen auch treu zu bleiben. Da nach deinen Aussagen und deiner Rechtsauffassung das GG seit 1990 nicht mehr gilt, kann gemäß deiner Rechtsauffassung kein permanenter Verstoß des Bundeswahlrechts gegen das GG mehr vorliegen, sondern nur bis zu diesem Datum vorgelegen haben.
Ein Vertsoß liegt ja immer nur dann vor, wenn etwas gegen geltendes Recht verstößt. Da ja gemäß deinen eigenen Aussagen das GG nicht mehr gültig ist, fehlt den erlassen Gesetzen, was auch das Bundeswahlgesetz einschließt, jedwede Grundlage, was du in einigen anderen Threads hervorgehoben hast, somit sind diese ja perse auch nicht gültig. Heißt im Endeffekt, keine geltendes Recht -> kein Verstoß! Somit ist deine Argumentation, die du hier im Thread dargelegt hast, unter Zugrundelegung deiner Rechtsauffassung wertlos.

GnomInc
20.09.2006, 10:30
Krascher stellt auf die Zweitstimme ab.

In der Tat " unmittelbar" wähle ich mit meiner Zweitstimme nicht .
Ich wähle eine Landesliste und nicht einen Kandidaten.
Sollte ich die Nr. 10 der Landesliste wählen wollen , kann ich das nicht direkt.

Ergo - die Hälfte der Bundestagsabgeordneten sind nicht direkt und unmittelbar
gewählt.
Man kann nur die Nasen wählen , welche die Parteien vermutlich als
Direktkandidaten nie durchbringen würden - was das für welche sind kann man
im Handbuch des Bundestages besichtigen.

Dazu sieht das BVerfG jedoch keinen Rechtsverstoss -
warum nicht ist schwer zu begreifen .

Gehirnnutzer
20.09.2006, 11:03
Krascher stellt auf die Zweitstimme ab.

In der Tat "unmittelbar" wähle ich mit meiner Zweitstimme nicht .
Ich wähle eine Landesliste und nicht einen Kandidaten.
Sollte ich die Nr. 10 der Landesliste wählen wollen , kann ich das nicht direkt.



GnomInc:

"unmittelbar" bezieht sich nicht darauf das du eine bestimmte Person direkt wählst, sondern darauf, das deine Stimme direkt bestimmt wen oder was du wählst und nicht irgendjemand der dann die eigentliche Wahl durchführt (siehe Electoral College bei der US-Präsidentenwahl).

-jmw-
20.09.2006, 13:35
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?
Ich würd's nicht tun.

Eher umgekehrt: Listen abschaffen und nur noch direkt wählen.
Das Problem der Marginalisierung von Stimmen (51 vs. 49) könnte gemildert werden dadurch, dass jeder Kandidat, der über 30 vH der Stimmen in einem Wahkreise bekommt, einen Sitz gewinnt.

So bestünde zumindest ansatzweise eine Möglichkeit, innerhalb des Systems der Partitokratie beizukommen.

mfg

Der Patriot
20.09.2006, 17:47
danach : Abschaffung des Fraktionszwanges !

Na toll, wer regiert dann?

Mcp
20.09.2006, 17:50
Mir ist es übrigens sehr recht, wenn Leute wie du nicht wählen.
Oh, ein Demokrat!

Kaiser
20.09.2006, 18:03
Was denkt ihr über die Einführung des reinen Verhältniswahlrechts nach Listen und die Abschaffung der Direktkandidaten bei der Bundestagswahl ?

Finde ich auch. Wer kennt schon die kommunalen Vertreter?

KrascherHistory
21.09.2006, 14:19
Das ist eben das "Nähere". Das BVerfG hatte nur darüber zu entscheiden, ob sich die Ausgestaltungen des Wahlrechts im Rahmen des Art.38 GG bewegen. Bevor du jetzt weiterquengelst, lies bitte ersteinmal eine Kommentiereung zu Art.38 GG in einem der gängigen GG-Kommentare nach.

Nähere heißt: wann wird wie gewählt. Sonntags von 8-18 Uhr, o.ä.

In welcher Rechtsnorm steht, das eine Rechtsnorm durch ein Gesetz, welches eine Rechtsnorm für den "Alltag" konkretisieren soll, der Rechtsnorm widesprechen darf ? Nirgens. Hast bisher jedenfalls nix gebracht.

Jedes GEsetz, was einer Rechtsnorm - gewachsenes Recht über Jahrhunderte in "Deutschland" - widerspricht, ist nichtig.

Bundeswahlgesetz von 1956 ist nichtig.

Wo steht das Entscheidungen vom BVerfG eine Rechtsnorm begründen ?
Gibt es nicht.

KrascherHistory
21.09.2006, 14:21
GnomInc:

"unmittelbar" bezieht sich nicht darauf das du eine bestimmte Person direkt wählst, sondern darauf, das deine Stimme direkt bestimmt wen oder was du wählst und nicht irgendjemand der dann die eigentliche Wahl durchführt (siehe Electoral College bei der US-Präsidentenwahl).

Dann erkläre der interessierten Forengemeinde doch bitte mal den Art. 38 GG und wie tatsächlich gewählt wird.

Viel Spaß, Gehirnnutzer.

MfG K

maf2
21.09.2006, 14:29
Nähere heißt: wann wird wie gewählt. Sonntags von 8-18 Uhr, o.ä.
In welcher Rechtsnorm steht, das eine Rechtsnorm durch ein Gesetz, welches eine Rechtsnorm für den "Alltag" konkretisieren soll, der Rechtsnorm widesprechen darf ? Nirgens. Hast bisher jedenfalls nix gebracht.
Jedes GEsetz, was einer Rechtsnorm - gewachsenes Recht über Jahrhunderte in "Deutschland" - widerspricht, ist nichtig.
Bundeswahlgesetz von 1956 ist nichtig.
Wo steht das Entscheidungen vom BVerfG eine Rechtsnorm begründen ?
Gibt es nicht.
"Näheres" ist alles, was sich nicht unmittelbar umsetzbar aus dem Verfassungstext ergibt. Art.38 Abs.1+2 GG enthalten nur die Rahmenbedingungen, an die sich der Gesetzgeber bei seienr Ausgestaltung gem. Abs.3 halten muß. Ob er das getan hat, überprüft das BVerfG - hat es schon mehrfach getan, wie man nachlesen kann.
Dein Begriff einer "Rechtsnorm" ist offenbar nicht kommunikationsfähig, widerspricht jedenfalls der Vorstellung davon, die gemeinhin verwendet wird.

KrascherHistory
21.09.2006, 14:48
"Näheres" ist alles, was sich nicht unmittelbar umsetzbar aus dem Verfassungstext ergibt. Art.38 Abs.1+2 GG enthalten nur die Rahmenbedingungen, an die sich der Gesetzgeber bei seienr Ausgestaltung gem. Abs.3 halten muß. Ob er das getan hat, überprüft das BVerfG - hat es schon mehrfach getan, wie man nachlesen kann.
Dein Begriff einer "Rechtsnorm" ist offenbar nicht kommunikationsfähig, widerspricht jedenfalls der Vorstellung davon, die gemeinhin verwendet wird.

Nö. Es ist nicht "mein" Begriff. Das ist ja genau deine Form der Darstellung. JEDER könne sich die Rechtsnorm nach Gutdünken auslegen lassen.

Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Was gibt es da auszulegen ?

Was ist nicht alltagstauglich ?

maf2
21.09.2006, 15:02
Nö. Es ist nicht "mein" Begriff. Das ist ja genau deine Form der Darstellung. JEDER könne sich die Rechtsnorm nach Gutdünken auslegen lassen.

Artikel 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Was gibt es da auszulegen ?
Was ist nicht alltagstauglich ?

So ziemlich alles. Art.38 Abs.1+2 normieren nur Wahlrechtsgrundsätze, der Gesetzgeber ist zur Ausgestaltung berufen. Auch wenn du zu faul zum nachlesen bist, zur Wahlrechtsjudikatur des BVerfG gibt es einen Haufen Literatur, in der die verschiedensten Argumente längst ausgetauscht wurden. Komm wieder, wenn du dir da einen Überblick verschafft hast.

KrascherHistory
21.09.2006, 15:06
So ziemlich alles. Art.38 Abs.1+2 normieren nur Wahlrechtsgrundsätze, der Gesetzgeber ist zur Ausgestaltung berufen. Auch wenn du zu faul zum nachlesen bist, zur Wahlrechtsjudikatur des BVerfG gibt es einen Haufen Literatur, in der die verschiedensten Argumente längst ausgetauscht wurden. Komm wieder, wenn du dir da einen Überblick verschafft hast.

Wo liest du was von Zweitstimme, Länderliste, Überhangmandat etc. ?

unmittelbar, direkt, geheim, gleich, frei.....

Da hat sich das "GG" doch was bei gedacht.

Widerspruch zum GG, damit nichtig.

Bei dir: ALLES ist möglich ! Geil ! :))

maf2
21.09.2006, 15:08
Wo liest du was von Zweitstimme, Länderliste, Überhangmandat etc. ?
unmittelbar, direkt, geheim, gleich, frei.....
Da hat sich das "GG" doch was bei gedacht.
Widerspruch zum GG, damit nichtig.
Bei dir: ALLES ist möglich ! Geil !

Im BundeswahlG. Der Gesetzgeber ist gem. Art.38 Abs.3 GG zur Ausgestaltung des Wahlrechts berufen, die Abs.1+2 geben dafür den Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der z.B. auch das Föderalismusprinzip berücksichtigen muß (Landeslisten). Ob in der jeweiligen Ausgestaltung ein Widerspruch zum GG vorliegt, ist schon öfters diskutiert worden, lies das einfach nach.

KrascherHistory
21.09.2006, 15:12
Im BundeswahlG. Der Gesetzgeber ist gem. Art.38 Abs.3 GG zur Ausgestaltung des Wahlrechts berufen, die Abs.1+2 geben dafür den Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der z.B. auch das Föderalismusprinzip berücksichtigen muß (Landeslisten). Ob in der jeweiligen Ausgestaltung ein Widerspruch zum GG vorliegt, ist schon öfters diskutiert worden, lies das einfach nach.

Was heißt denn Länderliste ?

Die Partei beschließt im Vorwege nach Parteiräson wer wann wo stehen darf und im Nachherein soll der dumme Wähler die vorangegangene Entscheidung durch Wahlkreuz bestätigen. Lächerlich.

Kannst dich drehen und wenden wie du willst, Schwarzkittel.

Der VERSTOSS GEGEN ART 38 GG IST GANZ OFFEN UND EINDEUTIG !

maf2
21.09.2006, 15:15
Was heißt denn Länderliste ?
Die Partei beschließt im Vorwege nach Parteiräson wer wann wo stehen darf und im Nachherein soll der dumme Wähler die vorangegangene Entscheidung durch Wahlkreuz bestätigen. Lächerlich.
Kannst dich drehen und wenden wie du willst, Schwarzkittel.
Der VERSTOSS GEGEN ART 38 GG IST GANZ OFFEN UND EINDEUTIG !
Erstaunlich, daß das Generationen von intelligenten Menschen vor dir nicht gemerkt haben...
Wie schon gesagt: Ein handliches Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht hilft dir da weiter.

KrascherHistory
21.09.2006, 15:18
Erstaunlich, daß das Generationen von intelligenten Menschen vor dir nicht gemerkt haben...
Wie schon gesagt: Ein handliches Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht hilft dir da weiter.

Haben sie. Tagtäglich. Tausende von Beschwerden beim BVerfG werden abgewiesen, nicht zur Kenntnis genommen.

Von rd. 20.000 Eingängen beim BVerfG werden ca. 1 % bearbeitet. Mehr "schaffen" die ja auch nicht.

Über was wollen wir reden Schwarzkittel ?

Recht ? Ihr habt es pervertiert. Damit ist Schluß !

maf2
21.09.2006, 15:20
Da hat sich das "GG" doch was bei gedacht.


Deine argumentativen Volten sind doch immer wieder zum Brüllen: Erst hat das GG keinen "Geltungsbereich" mehr, ist deshalb "erloschen" - und jetzt kann es plötzlich sogar noch selbst denken! Wenn das kein Fall von wunderbarer Wiederauferstehung ist...

KrascherHistory
21.09.2006, 15:23
Deine argumentativen Volten sind doch immer wieder zum Brüllen: Erst hat das GG keinen "Geltungsbereich" mehr, ist deshalb "erloschen" - und jetzt kann es plötzlich sogar noch selbst denken! Wenn das kein Fall von wunderbarer Wiederauferstehung ist...

Da du dem GG eine Existenz einräumst kann ich mich jederzeit auf Basis des GG mit dir unterhalten. Unabhängig davon, das ihr euch selbst nicht mehr an das nicht mehr bestehende GG haltet.

maf2
21.09.2006, 15:23
Haben sie. Tagtäglich. Tausende von Beschwerden beim BVerfG werden abgewiesen, nicht zur Kenntnis genommen.
Von rd. 20.000 Eingängen beim BVerfG werden ca. 1 % bearbeitet. Mehr "schaffen" die ja auch nicht.
Über was wollen wir reden Schwarzkittel ?
Recht ? Ihr habt es pervertiert. Damit ist Schluß !
Auch damit irrst du, wie ich dir schon anderswo geschrieben habe. Natürlich werden die eingehenden Anträge zur Kenntnis genommen und bearbeitet. Die allermeisten davon sind allerdings Müll, deshalb wurde das Vorprüfungsverfahren eingeführt.

Wie schon an anderer Stelle geschrieben, ein Zustand, der in seinem Standards des Schutzes der Menschenrechte über das hinausgeht, was andere Rechtsstaaten bieten.

maf2
21.09.2006, 15:26
]Da du dem GG eine Existenz einräumst kann ich mich jederzeit auf Basis des GG mit dir unterhalten. Unabhängig davon, das ihr euch selbst nicht mehr an das nicht mehr bestehende GG haltet.
Eines geht nur: Entweder berufst du dich darauf, das GG gelte nicht mehr, dann ist dir jeder Rückgriff darauf abgeschnitten. Oder du akzeptierst es, dann können wir uns auf dieser Basis unterhalten. Du mußt dich entscheiden, Krascherlein.

KrascherHistory
21.09.2006, 15:28
Auch damit irrst du, wie ich dir schon anderswo geschrieben habe. Natürlich werden die eingehenden Anträge zur Kenntnis genommen und bearbeitet. Die allermeisten davon sind allerdings Müll, deshalb wurde das Vorprüfungsverfahren eingeführt.

Wie schon an anderer Stelle geschrieben, ein Zustand, der in seinem Standards des Schutzes der Menschenrechte über das hinausgeht, was andere Rechtsstaaten bieten.

Unbedingt, Schwarzkittel, unbedingt !:hihi: :))

Walter Hofer
21.09.2006, 15:28
Zitat von Walter Hofer
danach : Abschaffung des Fraktionszwanges !


Na toll, wer regiert dann?

Fraktionszwang betrifft die Parteien, die Legislative im Parlament,
aber doch nicht die Exekutive, da gilt die Richtlinienkompetenz des Kanzlers/der Kanzlerin, und für Gesetze müssen Regierungen im Parlament Mehrheiten suchen.

KrascherHistory
21.09.2006, 15:42
Zitat von Walter Hofer
danach : Abschaffung des Fraktionszwanges !



Fraktionszwang betrifft die Parteien, die Legislative im Parlament,
aber doch nicht die Exekutive, da gilt die Richtlinienkompetenz des Kanzlers/der Kanzlerin, und für Gesetze müssen Regierungen im Parlament Mehrheiten suchen.

Sorry, das ist aber eine niedlich-naive Sicht der Realitäten. MfG K

maf2
21.09.2006, 16:11
Unbedingt, Schwarzkittel, unbedingt !
Belege für das Gegenteil? In der Schweiz und in Großbritannien gibt es so etwas wie eine "Verfassungsbeschwerde" nicht, in Frankreich nur sehr eingeschränkt, in den USA entscheidet der Supreme Court frei nach eigenem Gutdünken darüber, welchem Fall er sich zuwendet, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann mit ähnlichen Zahlen wie das BVerfG aufwarten...

Also?

Gehirnnutzer
21.09.2006, 18:13
Krascher History, du sprichst andauernd von einem Verstoß und sagst was angeblich gegen Artikel 38 verstößt.
Deine einzige Begründung ist aber nur, das es nicht im Artikel steht, das ist aber solange kein Verstoß, solange die Grundsätze des Artikels nicht berührt werden.

Wo genau verstößt das Bundeswahlgesetz gegen den Wahlgrundsätze,

Wo verstößt das Bundeswahlgesetz gegen die Allgmeinheit der Wahl, welche Staatsbürger werden denn von Wahl ausgeschlossen? Komm mir aber bitte jetzt nicht mit dem Mindeswahlalter, das ist nicht nur nach einer Entscheidung des BVerfG kein Verstoß, sondern dies hat sich auch in der allgemeinen Rechtsauffassung durchgesetzt.

Wo verstößt das Bundeswahlgesetz gegen die Unmittelbarkeit der Wahl?
Selbst Überhangmandate sind Folge der direkten Entscheidung des Wählers und resultieren aus der Wahlform der personalisierten Verhältniswahl.

Wo verstößt das Bundeswahlgesetz gegen die Freiheit der Wahl? Es besteht keine Wahlpflicht noch ein Zwang von seiten des Staates, die den Wähler zur einer bestimmten inhaltlichen Wahlentscheidung verpflichtet.

Einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis liegt nicht vor.

Kommen wir nun zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl und das ist der Grundsatz, der bekannter Maßen in keiner demokratischen Wahl vollständig erfüllt wird und es ist nicht erfüllt werden kann. Ihn kann man nur ihn Grundzügen erfüllen und man ist mehr oder weniger auf Kompromisse angewiesen und diesen kann der Gesetzgeber auch nicht ausweichen.
Sicherstellen kann man, das die Stimme eines Wählers unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Rasse, seiner Herkunft, seines Berufes, seines Vermögens, etc. gleich gewertet wird. Ansonsten unterliegt die Wertigkeit der Stimme so vielen anderen Faktoren, wie Wahlart und Form, Wahlbeteiligung, strukturelle Durchführung der Wahl, funktionelle Folgen der Wahl etc., das man dem Gleichheitgrundsatz nicht gerecht werden kann.
Die Wahlbeteiligung beeinflußt schon die Wertigkeit der Wählerstimme, dem könnte man nur durch Einführung der Wahlpflicht entgegenwirken, was ein Verstoß gegen den Freiheitsgrundsatz darstellen würde.
Die Mehrheitswahl ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das die Stimmen der Minderheit für das Ergebnis bedeutungslos sind.
So gesehen wäre die reine Verhältniswahl, die Wahlart, die dem Gleichheitsgrundsatz am gerechtesten wird, nur kommt hier die Probleme der Wahlbeteilung etc. wieder von Bedeutung.
Natürlich gibt es einen Punkt den man als Kritikpunkt, den man als bewußten Verstoß gegen diesen Grundsatz werten kann, das ist die 5% Hürde. Über die Gründe der 5% Hürde über ihren Sinn oder Unsinn kann man sehr viel diskutieren, aber es dürfte jeden offentsichlich sein, warum man der Meinung ist hier gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Hinzukommt das diese Hürde auch ohne erreichen zu nehmen ist, womit man einen Kompromiß hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes geschaffen hat. Durch ein Direktmandat ereicht eine Partei trotz Hürde den Bundestag und bei drei Direktmandaten wird auch das Verhältnis ihrer Zweitstimmen für die Sitzverteilung gewertet.
Außer diesem einem Punkt mit der 5% Hürde, sehe ich nichts, was man als Verstoß werten könnte und die Eigenheiten des Gleichheitsgrundsatzes machen es unmöglich ihm vollständig folge zu leisten, somit kann man Verstöße gegen ihn nicht umbedingt als solche werten.
Also wo verstößt das Bundeswahlgesetz gegen die anderen Grundsätze?

Zum Franktionszwang
Den Fraktionszwang gibt es bei uns nicht, da die Mandate im Bundestag sogenannte Freie Mandate sind und keine imperativen Mandate.
Wenn ein Abgeordnete sein Mandat antritt, ungeachtet ob er es als Direktmandat erhalten hat oder über die Liste einer Partei, so gibt es nur drei Möglichkeiten, wie er dies verlieren kann,

- er verzichtet aus eigene Entscheidung darauf
- es wird ihm juristisch entzogen, was nur in bestimmten Fällen möglich ist.
- er verliert es automatisch am Ende der Legislaturperiode

Hat ein Abgeordneter einmal sein Mandat angetreten kann die Partei, der er angehört, ihm dieses Mandat nicht mehr entziehen, selbst wenn er aus dieser Partei austritt. Fraktionszwang könnte die Partei nur ausführen bei imperativen Mandaten, die wären linien- und parteigebunden.
Parteiaustritte oder -Wechsel von Mandatsträgern sind eher selten und erregen wenig Aufsehen, da sie kaum Einfluss auf die bestehenden Regierungen haben. Nur einmal in der Geschichte sorgte der übertritt von einigen SPD und FDP-Abgeordneten zu CDU/CSU für den Verlust der Regierungsmehrheit und Neuwahlen, das war 1972.
Das was hier weitläufig als Fraktionszwang bezeichnet wird, sind eigentlich Maßnahmen der Fraktionsdiziplin und damit verstoßen die Parteien nicht gegen des Grundgesetz. Diese möglichen Maßnahmen haben nur indirekte Auswirkungen auf das momentane ausgeübte Mandat des Abgeordneten, wirken hauptsächlich mehr im Hinblick der nächsten Wahl (siehe Veränderung der Listenposition, nicht mehr Kandidat eine Wahlkreises, Nichtwiederaufstellung). Die einzige Maßnahmen die Auswirkung auf die Ausübung des Mandates haben sind Fraktionsausschluß oder der Parteiausschluß der diesen automatisch zu Folge hat. Ohne Faktionszugehörigkeit hat der Abgeordnete kein Anrecht mehr auf Ausschußteilnahme und gewisse Privilegien, an den Abstimmungen des Parlaments nimmt er trotzdem uneingeschränkt teil. Seine Entscheidungen unterliegen immer noch seinem Gewissen und es liegt am Abgeordneten selber ob er gewisse Privilegien höher stellt als die freie Gewissensentscheidung.
Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt seitens der Parteien nicht vor.