Vollständige Version anzeigen : Sollte brutale Körperverletzung höher bestraft werden?
Liegnitz
03.08.2006, 20:08
Häufig kommt es zu brutalen Überfällen von mehren Schlägern gegen einen einzelnen auf den dann noch am Boden liegend eintreten wird bis zu Schwerstverletzungen und daüerhaften Schaden. Krüppel.
ochmensch
03.08.2006, 20:18
Du hast die sofortige Ausweisung vergessen, über das Strafmaß können sich dann die zuständigen Instanzen einigen.
Liegnitz
03.08.2006, 20:18
Weiß wer hoch der Zeit die Strafe für derartige Verbrechen ist? Bestimmt nur 2-3 Jahre? mit Bewährung.
Liegnitz
03.08.2006, 20:19
Du hast die sofortige Ausweisung vergessen, über das Strafmaß können sich dann die zuständigen Instanzen einigen.
Richtig.
Bei Ausländergangs setzte ich das dann voraus. aber wo sitzen sie ihre Strafe ab? Und ist das Strafmaß im Heimatland auch angemessen?
1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Liegnitz
03.08.2006, 20:24
Danke.
1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Das ist ja sehr weit ausgelegt. sechs Monate bis zehn Jahren.
wird hoffentlich auch hart in der Realtität angewandt und nicht immer die am wenigsten belastende Strafe für den Täter, wie es hier so oft angewandt wird , es sei denn der Täter sei ein Rechtsradikaler.
Das ist ja sehr weit ausgelegt. sechs Monate bis zehn Jahren.
das ist bei den meisten vergehen so:
§ 307
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1.in den Fällen des Absatzes
1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Häufig kommt es zu brutalen Überfällen von mehren Schlägern gegen einen einzelnen auf den dann noch am Boden liegend eintreten wird bis zu Schwerstverletzungen und daüerhaften Schaden. Krüppel.
So ein Beitrag von einem SA-Mann. Warum der Sinneswandel?
ochmensch
03.08.2006, 20:32
Richtig.
Bei Ausländergangs setzte ich das dann voraus. aber wo sitzen sie ihre Strafe ab? Und ist das Strafmaß im Heimatland auch angemessen?
Wenn du die "abschreckende" Wirkung unseres Rechtssystemes auf unsere künftigen Rentenerwirtschafter betrachtest, kannst du davon ausgehen, dass den Knaben zuhause ganz anderes blühen würde. "Türkische Gefängnisse" haben nicht umsonst den Ruf, den sie haben.
Liegnitz
03.08.2006, 20:34
das ist bei den meisten vergehen so:
§ 307
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1.in den Fällen des Absatzes
1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2.in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dann liegt es auch immer sicher am Rechtsanwalt und Gutachter des Täters wie die Tat da hingedreht wird.
Ich finde die Sache mit dem Urteil der Geschworenen wie in den USA ganz gut.
Liegnitz
03.08.2006, 20:36
Wenn du die "abschreckende" Wirkung unseres Rechtssystemes auf unsere künftigen Rentenerwirtschafter betrachtest, kannst du davon ausgehen, dass den Knaben zuhause ganz anderes blühen würde. "Türkische Gefängnisse" haben nicht umsonst den Ruf, den sie haben.
Dann sofortige Abschiebung solcher Täter.:top:
Dazu muß aber dann das Land des Täters auch bereit sein.
zum einen sind gesetze nie perfekt, weil nicht alles vorher gedacht werden kann zum anderen leben anwälte von den auslegungsmöglichkeiten.
Dann sofortige Abschiebung solcher Täter.:top:
Dazu muß aber dann das Land auch bereit sein.
Auf jedenfall. Besonders Nazis sollten sofort erschossen werden. Die DDR hat's vorgemacht. Bitte nachmachen BRD.
zum einen sind gesetze nie perfekt, weil nicht alles vorher gedacht werden kann zum anderen leben anwälte von den auslegungsmöglichkeiten.
Auslegungsmöglichkeiten? Verharmlosung von Verbrechen bzw. Sympahtien für den Täter ist die bessere Umschreibung.
Liegnitz
03.08.2006, 20:40
Auf jedenfall. Besonders Nazis sollten sofort erschossen werden. Die DDR hat's vorgemacht. Bitte nachmachen BRD.
Ach zick doch hier nicht rum mit deinem Spam!X(
Kenshin-Himura
03.08.2006, 20:41
Ich wäre ja schon froh, wenn Schläger überhaupt mal bestraft werden würden, vom Maß der Strafe noch gar nicht zu reden.
Gruß,
Himura.
Ach zick doch hier nicht rum mit deinem Spam!X(
Du hast doch härtere Strafen gegen Gewalttäter gefordert. Gilt das für deine braunen Gesinnungsgenossen etwa nicht?
Liegnitz
03.08.2006, 20:47
Ich wäre ja schon froh, wenn Schläger überhaupt mal bestraft werden würden, vom Maß der Strafe noch gar nicht zu reden.
Gruß,
Himura.
Ja es gab genug ungerechtfertigte Freisprüche von ausländischen Gewalttätern.X(
Ja es gab genug ungerechtfertigte Freisprüche von ausländischen Gewalttätern.X(
Welche denn?
Ja es gab genug ungerechtfertigte Freisprüche von ausländischen Gewalttätern.
wie wäre es mit quellen ?
Liegnitz
03.08.2006, 20:51
wie wäre es mit quellen ?
Na ich denke da z.b. an den Bahnschubser der die junge Frau fast so umgebracht hätte.
http://www.politikforen.de/showthread.php?t=27871
Hier ist sicher auch was zu finden. bei den vielen LInks.
Na ich denke da z.b. an den Bahnschubser der die junge Frau fast so umgebracht hätte.
Die Frau war doch selbst Ausländerin.
Na ich denke da z.b. an den Bahnschubser der die junge Frau fast so umgebracht hätte.
http://www.politikforen.de/showthread.php?t=27871
Hier ist sicher auch was zu finden. bei den vielen LInks.
bitte nicht grade " wir werden alle sterben horst ".
das thema wäre; wo wurden gewalttäter freigesprochen nicht, was so alles passiert.
wenn jemand lust und zeit hätte, könnte er hunderte berichte von straftaten auflisten
bei denen ausländer nicht in der nähe waren.
Liegnitz
03.08.2006, 21:16
bitte nicht grade " wir werden alle sterben horst ".
das thema wäre, wo wurden gewalttäter freigesrochen nicht, was so alles passiert.
wenn jemand lust und zeit hätte, könnte er hunderte berichte von straftaten aufzählen
bei denen ausländer nicht in der nähe waren.
Meine Umfrage schließt ja auch alle Gewalttäter ein, nicht nur Ausländer, obwohl jeder weiß das die leider die Überzahl im Verhältis zur Einwohnerzahl ausmachen.
nachtrag: der s bahn schubser wurde nicht freigesrochen sondern verurteilt, zu zweieinhalb jahren ohne bewährung,allerdings auf grund seines alters zu jugendstrafe.
dennoch steht deine behauptung über freisprüche von gewalttätern im raum.
wie steht es nun damit ?
nachtrag: der s bahn schubser wurde nicht freigesrochen sondern verurteilt, zu zweieinhalb jahren ohne bewährung,allerdings auf grund seines alters zu jugendstrafe.
dennoch steht deine behauptung über freisprüche von gewalttätern im raum.
wie steht es nun damit ?
Die rechten Dumpfbacken haben wie eh und je keene Arjumente, außer ihren rechten Terror gutzuheißen.
Liegnitz
03.08.2006, 21:29
nachtrag: der s bahn schubser wurde nicht freigesrochen sondern verurteilt, zu zweieinhalb jahren ohne bewährung,allerdings auf grund seines alters zu jugendstrafe.
dennoch steht deine behauptung über freisprüche von gewalttätern im raum.
wie steht es nun damit ?
Gebe zu ich finde so schnell keinen Link . Aber bei Jugendlichen Gewaltätern meist Ausländern kam es sehr oft vor, weil sie noch nicht strafmündig galten.
Da sollte das Alter der Mündigkeit auch herab gesenkt werden, damit diese brutalen Schläger auch die Strafe zu spüren bekommen.
In den USA gibt es da auch gute Vorbilder im Rechtswesen.
Gebe zu ich finde so schnell keinen Link . Aber bei Jugendlichen Gewaltätern meist Ausländern kam es sehr oft vor, weil sie unmündig galten.
Da sollte das Alter der Mündigkeit auch herab gesenkt werden, damit diese brutalen Schläger auch die Strafe zu spüren bekommen.
also meinst du eine senkung des strafmündigkeitsalters. das wäre ein anderes thema .
Liegnitz
03.08.2006, 21:32
also meinst du eine senkung des strafmündigkeitsalters. das wäre ein anderes thema .
Genau anderes Thema.
dank unserer BRD-Gutmenschengesetzte schreckt das auch keinen ab, brutale Köprlerverletzung muß mit mind. 5 Jahren - 10 Jahren geahndet werden nich mit 10 Sozialstunden...
Just Amy
26.11.2006, 22:01
Du hast die sofortige Ausweisung vergessen, über das Strafmaß können sich dann die zuständigen Instanzen einigen.
sofortige ausweisung wessen?
Rheinlaender
26.11.2006, 22:32
Dann liegt es auch immer sicher am Rechtsanwalt und Gutachter des Täters wie die Tat da hingedreht wird.
Ich finde die Sache mit dem Urteil der Geschworenen wie in den USA ganz gut.
Im britischen Recht z. B. entscheiden die Geschworenne nur ueber Schuld und Unschuld, der Richter setzt die Strafe fest. Die Berufungsinstanzen sind keine Geschworengerichte mehr, sondern bestehen aus Anwaelten und Berufsrichtern (die Grenze zwischen Anwalt, Anklaeger und Richter ist hier fliessend).
In den USA zeigt sich, dass ein rethorisch geschickter Anwalt Geschworene viel leichter beeinflussen kann, als einen Berufsrichter.
Mauser98K
27.11.2006, 17:10
1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Das erste ist eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB.
Das zweite ist eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB.
vBulletin v4.2.5 Alpha 3, Copyright ©2000-2025, Jelsoft Enterprises Ltd.