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Vollständige Version anzeigen : Volksabstimmung über TODESSTRAFE



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Kenshin-Himura
18.07.2006, 14:09
Na dann hat sich ja diese Thematik erledigt.

Dass viele Leute vor Karlsruhe klagen würden, heißt ja noch nicht, dass die Klage auch durchkommt. Was ,,Menschenwürde" ist, ist, wie alles Andere Juristische auch, reine Auslegungssache nach dem Gutdünken von irgendwelchen korruppten Richtern und Staatsanwälten. Hat man ja schon oft genug bei Urteilen des ,,Bundesverfassungsgerichts" sowie weiterer Landgerichte und Amtsgerichte gesehen. Das ist nicht das Problem. Die Diskussion sollte sich eher darum drehen, ob eine Todesstrafe zu befürworten ist. Für mich ist sie ein Widerspruch zum Art.1 GG und auch moralisch abzulehnen, da ich auch moralisch dem Art.1 GG voll zustimme.

Virgo
18.07.2006, 23:43
Was haltet ihr von einer Volksabstimmung zum Thema TODESSTRAFE? Das wäre doch Demokratie von unten?
:gesetz:

Waer klasse und ich waer die Erste die darfuer stimmte

Waldgänger
19.07.2006, 01:35
Ich wäre für die Todesstrafe bei Mord, Vergewaltigung und Kindesmissbrauch. Der Artikel 1 des GG ist unter gewissen Umständen nicht gültig bzw. sollte es eigentlich nicht sein. Wenn eine Person einen anderen Menschen aus niederen Beweggründen tötet und kein Notwehrfall vorliegt, dann hat diese Person damit das Recht auf Würde verloren und ist nötigenfalls zu executieren.

KrascherHistory
19.07.2006, 08:07
Jein, im Gesetz des Bundeslandes steht es vielleicht noch drin, hat aber keine Auswirkungen, da die Nichtanwendung der Todesstrafe auf Bundesebene geregelt wird und somit das Landesrecht dahingehend belanglos ist.


Moin.

Mal zum Verständnis.

Föderative Strukturen, Länderverfassungen sehen Todesstrafe vor, Nichtanwendung derselben wird auf Bundesebene geregelt (Gibt es da eine Quelle ? - betrifft es "nur" die Todesstrafe oder noch weitere Dinge ?);

Gilt das für alle "Dinge" wo sich Landes- und Bundesrecht widersprechen ? Wenn ja, wozu überflüssigen Länderverfassungen behalten ?

MfG K

KrascherHistory
19.07.2006, 08:09
Hm, die Frage ist nur, wie sich eine Todesstrafe mit Artikel 1 vertragen würde.

Moin.

Noch ein.

Art. 5 GG sichert ja auch die Meinungsfreiheit, die in anderen Gesetzen wieder eingeschränkt wird.

Das GG ist kein Garant dafür, das Rechtsnormen in Dt. bestand haben.

MfG K

malnachdenken
19.07.2006, 10:38
Moin.

Mal zum Verständnis.

Föderative Strukturen, Länderverfassungen sehen Todesstrafe vor, Nichtanwendung derselben wird auf Bundesebene geregelt (Gibt es da eine Quelle ? - betrifft es "nur" die Todesstrafe oder noch weitere Dinge ?);


Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.


Artikel 102
[Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft.



Moin.

Noch ein.

Art. 5 GG sichert ja auch die Meinungsfreiheit, die in anderen Gesetzen wieder eingeschränkt wird.

Das GG ist kein Garant dafür, das Rechtsnormen in Dt. bestand haben.


Beispiel? Ich würde an Deiner Stelle aufpassen und Meinungsfreiheit nicht mit anderen Dingen verwechseln (Bspw Hetze, die den öffentlichen Frieden stören).

Nissen76
19.07.2006, 21:46
Zur Todesstrafe: Ich bin grundsätzlich eher negativ gegenüber Volksabstimmungen eingestellt, und zwar unter Anderem wegen der Todesstrafe. Ich lehne sie, abgesehen von Terroristen etc. ,die man nicht anders dingfest machen kann, entschieden ab.Wie bereits mitgeteilt, kann durch eine Volksabstimmung nie die Todesstrafe wieder eingeführt werden. Dies würde mehreren übergeordneten Rechten widersprechen. Aber ich mache mir diesbezüglich ohnehin keine Sorgen, da sich selbst in diesem Forum die meisten gegen die Todesstrafe aussprechen.

Nissen76
19.07.2006, 21:52
Die Abschaffung der Todesstrafe gehört aber nicht zum unabänderlichen Teil des GG.
Mit entsprechenden Mehrheiten in Bundestag und -rat könnte sie jederzeit wieder eingeführt bzw ihre Abschaffung abgeschafft werden.
Hm, die Frage ist nur, wie sich eine Todesstrafe mit Artikel 1 vertragen würde.Nein. Dies würde der EU-Grundrechtecharta widersprechen. Das Volk ist also gegen die Wiedereinführung der Todesstrafe doppelt abgesichert: durch GG und EU-Recht.

Nissen76
19.07.2006, 21:54
Ich wäre für eine Todesstrafe für zb. Mehrfachmörder, Kindervergewaltiger + Mord, Serienmörder, Massenmörder, ... Taschendiebe, Ehebrecher, Raubkopierer...:rolleyes:

KrascherHistory
20.07.2006, 11:25
Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 102
[Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Beispiel? Ich würde an Deiner Stelle aufpassen und Meinungsfreiheit nicht mit anderen Dingen verwechseln (Bspw Hetze, die den öffentlichen Frieden stören).


Moin.

Seit 18.7.1990 existiert für Bundesrecht (GG) aber kein Geltungsbereich mehr. D.h. die Länderverfassungen MIT ihren Todesstrafen sind das Maß aller Dinge.

In der saarländischen Verfassung sind die Art.1-3 nach meinem Kenntnisstand gestrichen worden. Würde bedeuten, das keine Zugehörigkeit zum Bund, der sein GG ja auch "verloren" hat, mehr besteht.

Das ist keine "braune" Soße, sondern die nackte Anwendung der BRD-Rechtsnormen.
Anmerkung: die "Normative Kraft des Faktischen" ist keine Rechtsnorm und eine Erfindung von BRD-Juristen.

MfG K

KrascherHistory
20.07.2006, 11:29
Moin. Einen noch.

Beispiel? Ich würde an Deiner Stelle aufpassen und Meinungsfreiheit nicht mit anderen Dingen verwechseln (Bspw Hetze, die den öffentlichen Frieden stören).

Auf Basis der Rechtsnormen: der 130er hat keine Rechtsnorm. Damit ist jener Paragraph nichtig.
Klingt "braun" ist aber die Rechtsnorm und damit für jeden ganz einfach.

MfG K

Sauerländer
20.07.2006, 13:11
Nein. Dies würde der EU-Grundrechtecharta widersprechen. Das Volk ist also gegen die Wiedereinführung der Todesstrafe doppelt abgesichert: durch GG und EU-Recht.
Ob die Todesstrafe mit Artikel 1 unvereinbar ist, müsste im Zweifelsfall in Karlsruhe geklärt werden, das halte ich daher zunächstmal für micht eindeutig zu entscheiden.
Und aus der EU kann man austreten.

politi_m
20.07.2006, 13:15
Ich bin gegen die Todesstrafe. Eine Volksabstimmung über die Todesstrafe würde ich hingegen nicht schlecht finden. Immerhin wäre das ein Element einer direkteren Demokratie, was ich gut finde! :]

Nissen76
20.07.2006, 19:51
Ob die Todesstrafe mit Artikel 1 unvereinbar ist, müsste im Zweifelsfall in Karlsruhe geklärt werden, das halte ich daher zunächstmal für micht eindeutig zu entscheiden.
Und aus der EU kann man austreten.Im Grundgesetz steht, auch für Dich verständlich "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Man müsst also zuerst das Grundgesetz ändern. Dazu bräuchte man in einer Volkabstimmung nach den meisten Vorschlägen über 75 % Zustimmung. Die wird es sicherlich nicht geben. Doch selbst für den Fall, dass die Todesstrafe wieder eingeführt werden sollte, könnte sie nicht vollstreckt werden, denn dann widerspräche das GG dem EU-Recht. Ein Austritt aus der EU ist unrealistisch.

Sauerländer
20.07.2006, 22:39
Im Grundgesetz steht, auch für Dich verständlich "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Man müsst also zuerst das Grundgesetz ändern. Dazu bräuchte man in einer Volkabstimmung nach den meisten Vorschlägen über 75 % Zustimmung. Die wird es sicherlich nicht geben.
Da wäre ich mir je nach Kontext nicht so sicher - gegenwärtig träfe das allerdings wahrscheinlich zu.
Das Grundgesetz ist weder etwas Heiliges, noch etwas anzubetendes, noch sonstwie überirdisches. Es ist beschriebenes Papier, das anders beschrieben werden kann.

Doch selbst für den Fall, dass die Todesstrafe wieder eingeführt werden sollte, könnte sie nicht vollstreckt werden, denn dann widerspräche das GG dem EU-Recht.
Hier wäre es eigentlich mal Zeit für eine Verfassungsklage, denn es kann ja wohl kaum angehen, dass deutsche Rechtssprechung an Grundsätze gebunden wird, die dem Zugriff des politischen Souveräns dieses Landes entzogen sind.
Das ist undemokratisch.

Ein Austritt aus der EU ist unrealistisch.
Meinst Du? Wir sind auf dem besten Weg dahin, dass wir nichteinmal austreten müssen, da das ganze Projekt von selbst zusammenbricht. Überdehnung ist ja schon gar kein äquivalent beschreibender Ausdruck mehr.

Nissen76
21.07.2006, 16:17
Hier wäre es eigentlich mal Zeit für eine Verfassungsklage, denn es kann ja wohl kaum angehen, dass deutsche Rechtssprechung an Grundsätze gebunden wird, die dem Zugriff des politischen Souveräns dieses Landes entzogen sind. Das ist undemokratisch.Man muss aber gewährleisten, dass Deutschland sich nicht durch eine Abstimmung aus dem Kreis der Rechtsstaaten verabschiedet. Ich glaube, derzeit besteht diesbezüglich keine Gefahr. Aber wer weiß, was in 20 Jahren ist?

malnachdenken
21.07.2006, 17:45
Moin.

Seit 18.7.1990 existiert für Bundesrecht (GG) aber kein Geltungsbereich mehr. D.h. die Länderverfassungen MIT ihren Todesstrafen sind das Maß aller Dinge.



Könntest Du das bitte etwas näher erläutern und Quellen aufführen?
Danke.

Abseits
21.07.2006, 19:01
Taschendiebe, Ehebrecher, Raubkopierer...:rolleyes:
Taschendieb = Kindermörder?

Oder was möchtest du mir weiß machen?


PS: Bei Ehebruch würde ich dem Betrogenem Selbstjustiz erlauben. Damit er am Untreuen seine Ehre wieder herstellen kann. :top:

Würde es auch in einem Ehevertrag festhalten:

[x] Sollte ich Fremdgehen, darf mein Partner mit mir machen was er möchte, ohne juristische Einschränkungen. :cool:
[ ] Ich heirate lieber doch nicht, da ich von Natur aus Fremd gehe.

KrascherHistory
21.07.2006, 19:28
Könntest Du das bitte etwas näher erläutern und Quellen aufführen?
Danke.

Moin.

Ist ganz einfach: schaue in GG und sage mir WO es gilt, mit genauer Quellenangabe: Du wirst nix finden.

Nach "deutschem Recht" (div. Urteile bis BVerfG) benötigt ein Gesetz unabdingbar seinen terr. Geltungsbereich.

Haben "DIE" (nicht die gelben Engel) per 18.7.1990 mit Streichung des Art.23 a.F. aufgehoben.

Ganz einfach und besch.... zugleich.

Resultat: Länderverfassungen mit der Todesstrafe sind "on top". MfG K

Sauerländer
21.07.2006, 22:55
Man muss aber gewährleisten, dass Deutschland sich nicht durch eine Abstimmung aus dem Kreis der Rechtsstaaten verabschiedet. Ich glaube, derzeit besteht diesbezüglich keine Gefahr. Aber wer weiß, was in 20 Jahren ist?
Das zu gewährleisten ist aber Sache des Souveräns, nicht eines ihm in irgendeiner Form von Aussen überzuordnenden Regulariums.

maf
05.08.2006, 17:17
Moin.
Ist ganz einfach: schaue in GG und sage mir WO es gilt, mit genauer Quellenangabe: Du wirst nix finden.
Nach "deutschem Recht" (div. Urteile bis BVerfG) benötigt ein Gesetz unabdingbar seinen terr. Geltungsbereich.
Haben "DIE" (nicht die gelben Engel) per 18.7.1990 mit Streichung des Art.23 a.F. aufgehoben.
Ganz einfach und besch.... zugleich.
Resultat: Länderverfassungen mit der Todesstrafe sind "on top". MfG K
Ach ja, schon schön, diesen alten Müll wieder auszugraben...

Das GG gilt in Deutschland, wie auch jede andere Verfassung auf dem Territorium des so verfaßten Staates. Dazu braucht's keinen Art.23 GG a.F., denn der hatte nur einschränkende, keine konstitutive Wirkung.

Eine Rechtsnorm "benötigt" nicht "unabdingbar seinen Geltungsbereich". Da hat jemand die Rspr. des BVerwG (nicht BVerfG) mißverstanden; im angesprochenen Fall ging es um Naturschutz- und Raumordnungsnormen, die am Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gemessen wurden.

Damit klärt sich auch dein Problem mit dem Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht: Solange ein Land ein Bundesland der Bundesrepublik ist (und das ist keine Frage des territorialen Geltungsbereichs, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Präambel), bricht Bundesrecht Landesrecht. Die hessische Todesstrafe und die bayerische Staatsangehörigkeit sind damit Makulatur.

KrascherHistory
05.08.2006, 19:44
Hui.

maf Ach ja, schon schön, diesen alten Müll wieder auszugraben...
Das GG gilt in Deutschland, wie auch jede andere Verfassung auf dem Territorium des so verfaßten Staates. Dazu braucht's keinen Art.23 GG a.F., denn der hatte nur einschränkende, keine konstitutive Wirkung.

Rechtsnorm dafür !! Art.23 GG a.F. gab den erforderlichen Geltungsbereich an. Per 18.7.1990 ist jener gestrichen.

Eine Rechtsnorm "benötigt" nicht "unabdingbar seinen Geltungsbereich". Da hat jemand die Rspr. des BVerwG (nicht BVerfG) mißverstanden; im angesprochenen Fall ging es um Naturschutz- und Raumordnungsnormen, die am Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gemessen wurden.

Doch braucht sie. Rechtsnorm ! Kein Mißverstehen. Eine Rechtsnorm ist ganz einfach. Nix zu interpretieren oder auslegen. Gibt dein Studiengeld zurück.


Damit klärt sich auch dein Problem mit dem Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht: Solange ein Land ein Bundesland der Bundesrepublik ist (und das ist keine Frage des territorialen Geltungsbereichs, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Präambel), bricht Bundesrecht Landesrecht. Die hessische Todesstrafe und die bayerische Staatsangehörigkeit sind damit Makulatur.

Die Präambel ist Micky Mouse. Unmittelbare Rechtserheblichkeit (Creifelds) wird ihr nicht beigemessen. Auch hier: Rechtsnorm und kein Taschenspieler-Richter-Urteil !

Rechtsnorm dafür das geschriebenes Gesetz obsolet oder Makulatur ist. Rechtsnorm dafür !!

Ganz einfach. Immer auf der Rechtsnorm, Rechtsverdreher VS-maf.

maf
06.08.2006, 20:04
Rechtsnorm dafür !! Art.23 GG a.F. gab den erforderlichen Geltungsbereich an. Per 18.7.1990 ist jener gestrichen.
Der Art.23 GG a.F. wurde mit Inkrafttreten der vereinigungsbedingten Änderungen des Grundgesetzes am 3.10.1990 geändert. Kein streichlüsterner James Baker, keine Nacht- und Nebel-Aktion, sondern ein verfassungsänderndes Ratifikationsgesetz zum EinigungsV gem. Art.59, 79 GG.

Eine Rechtsnorm "benötigt" nicht "unabdingbar seinen Geltungsbereich". Da hat jemand die Rspr. des BVerwG (nicht BVerfG) mißverstanden; im angesprochenen Fall ging es um Naturschutz- und Raumordnungsnormen, die am Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gemessen wurden.
Doch braucht sie. Rechtsnorm ! Kein Mißverstehen. Eine Rechtsnorm ist ganz einfach. Nix zu interpretieren oder auslegen. Gibt dein Studiengeld zurück.
Du kannst dich gern noch öfters wörtlich wiederholen, es bleibt aber mißverstandener Unsinn. Du solltest vielleicht deine Kenntnisse in Richtung Normenhierarchie und Allgemeine Staatslehre vertiefen.

Damit klärt sich auch dein Problem mit dem Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht: Solange ein Land ein Bundesland der Bundesrepublik ist (und das ist keine Frage des territorialen Geltungsbereichs, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Präambel), bricht Bundesrecht Landesrecht. Die hessische Todesstrafe und die bayerische Staatsangehörigkeit sind damit Makulatur.
Die Präambel ist Micky Mouse. Unmittelbare Rechtserheblichkeit (Creifelds) wird ihr nicht beigemessen. Auch hier: Rechtsnorm und kein Taschenspieler-Richter-Urteil !
Mit den beitrittsbedingten Änderungen des GG ist der Geltungsbereich des GG neu bestimmt worden. Verfassungesurkunden enthalten normalerweise keine Bestimmungen über ihren Geltungsbereich, nur dann, wenn Abweichungen von der Regel, daß die im ganzen Staatsgebiet gelten sollen, zu normieren sind. Man lernt sowas in der Erstsemestervorlesung zum Staatsorganisationsrecht.

[Rechtsnorm dafür das geschriebenes Gesetz obsolet oder Makulatur ist. Rechtsnorm dafür !!
Ganz einfach. Immer auf der Rechtsnorm, Rechtsverdreher VS-maf.
Leider ohne Verständnis. Deshalb nehmen Putzfrauen i.d.R. keine Organtransplantationen vor - man muß dazu nämlich vorher ein paar Kenntnisse erwerben.

KrascherHistory
06.08.2006, 20:28
Die Balken biegen sich.....

maf]Der Art.23 GG a.F. wurde mit Inkrafttreten der vereinigungsbedingten Änderungen des Grundgesetzes am 3.10.1990 geändert. Kein streichlüsterner James Baker, keine Nacht- und Nebel-Aktion, sondern ein verfassungsänderndes Ratifikationsgesetz zum EinigungsV gem. Art.59, 79 GG.

Falsch. Noch 1998 gab es weder Präambel noch irgendein Art. 23 GG

Du kannst dich gern noch öfters wörtlich wiederholen, es bleibt aber mißverstandener Unsinn. Du solltest vielleicht deine Kenntnisse in Richtung Normenhierarchie und Allgemeine Staatslehre vertiefen.

Rechtsnorm. Ich sags dir so oft, bis es dir aus den Ohren wieder rauskommt. Brauchst es dir ja nicht antun. Zwingt dich keiner, oder doch ? Rechtsnorm, Spitzbube, RECHTSNORM !!!!


Mit den beitrittsbedingten Änderungen des GG ist der Geltungsbereich des GG neu bestimmt worden. Verfassungesurkunden enthalten normalerweise keine Bestimmungen über ihren Geltungsbereich, nur dann, wenn Abweichungen von der Regel, daß die im ganzen Staatsgebiet gelten sollen, zu normieren sind. Man lernt sowas in der Erstsemestervorlesung zum Staatsorganisationsrecht.

Die Streichungen erfolgten VOR Beitritt der "neuen" Länder. Das Ländereinführungsgesetz der DDR trat per 14.10.90 in Kraft. Welcher Beitritt. Juristische Unmöglichkeit, VS-maf !! "Normalerweise ?" Doch. In unserem Rechtsraum immer. Ich wiederhole f.dich nicht die ganzen Urteile. Alle schon zitiert: Geltungsbereich unabdingbar notwendig.
Deine Falscherläuterung ist die eines Rechtsverdrehers würdig. Aber: keine Gratulation.

Leider ohne Verständnis. Deshalb nehmen Putzfrauen i.d.R. keine Organtransplantationen vor - man muß dazu nämlich vorher ein paar Kenntnisse erwerben.[/QUOTE]

Zustimmung für die Organtransplantation.
Rechtsnorm ist ganz einfach. Das kann auch die Putzfrau. Wäre aber echt doof für euch Rechtsverdreher, wenn die sich vor Gericht keinen Anwalt nehmen möchte. Da verdienen die Schwarzkittel ja nix mehr dran.....

maf
06.08.2006, 20:51
maf]Der Art.23 GG a.F. wurde mit Inkrafttreten der vereinigungsbedingten Änderungen des Grundgesetzes am 3.10.1990 geändert. Kein streichlüsterner James Baker, keine Nacht- und Nebel-Aktion, sondern ein verfassungsänderndes Ratifikationsgesetz zum EinigungsV gem. Art.59, 79 GG.

Falsch. Noch 1998 gab es weder Präambel noch irgendein Art. 23 GG
Sicher gab es eine Präambel, die nämlich in der Gestalt der beitrittsbedingten GG-Änderungen vom 3.10.1990. Ein Art.23 wurde erst später wieder neu eingefügt, aber mit gänzlich anderem Regelungsgehalt.

Du kannst dich gern noch öfters wörtlich wiederholen, es bleibt aber mißverstandener Unsinn. Du solltest vielleicht deine Kenntnisse in Richtung Normenhierarchie und Allgemeine Staatslehre vertiefen.
Rechtsnorm. Ich sags dir so oft, bis es dir aus den Ohren wieder rauskommt. Brauchst es dir ja nicht antun. Zwingt dich keiner, oder doch ? Rechtsnorm, Spitzbube, RECHTSNORM !!!!
Ich habe den Eindruck, daß du deine Kenntnisse überschätzt, was diesen Gegenstand angeht. Ich beschäftige mich täglich damit, für eine inhaltlich fundierte Auseinandersetzung bin ich immer gern zu haben. Papageienhafte Sinnloswiederholungen sind aber jetzt nicht so richtig unterhaltsam. Also: Was genau möchtest du an bahnbrechenden Einsichten loswerden?

Mit den beitrittsbedingten Änderungen des GG ist der Geltungsbereich des GG neu bestimmt worden. Verfassungesurkunden enthalten normalerweise keine Bestimmungen über ihren Geltungsbereich, nur dann, wenn Abweichungen von der Regel, daß die im ganzen Staatsgebiet gelten sollen, zu normieren sind. Man lernt sowas in der Erstsemestervorlesung zum Staatsorganisationsrecht.
Die Streichungen erfolgten VOR Beitritt der "neuen" Länder. Das Ländereinführungsgesetz der DDR trat per 14.10.90 in Kraft. Welcher Beitritt. Juristische Unmöglichkeit, VS-maf !! "Normalerweise ?" Doch. In unserem Rechtsraum immer. Ich wiederhole f.dich nicht die ganzen Urteile. Alle schon zitiert: Geltungsbereich unabdingbar notwendig.
Deine Falscherläuterung ist die eines Rechtsverdrehers würdig. Aber: keine Gratulation.
Das LändereinführungsG der DDR wurde mit dem EinigungsV geändert. Dazu mal ein kleines Zitat aus der krr-faq (mit eitlem Eigeninteresse ;-):

"Doch es geht deutlich einfacher, worauf der aufmerksame Leser maf dankenswerterweise hinwies. Denn "ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", in diesem Fall ein Blick in den Einigungsvertrag, speziell in Anlage II "Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik". Dort heißt es in Kapitel II, Abschnitt II:

"Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)

mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990."

Die Anlagen I bis III des Einigungsvertrags sind Bestandteil desselben, wie sich z.B. im vorliegenden Fall aus Artikel 9 ("Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik") des Einigungsvertrags ergibt. In seinem zweiten Absatz bestimmt Artikel 9:

"Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft (...)."

Dies bedeutet im Ergebnis: zwar findet sich im Text des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 als Datum des Beitritts der 14. Oktober 1990. Doch wurde dieses Datum durch Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel II, Abschnitt II (vom 31. August 1990) geändert in den 3. Oktober 1990. Somit konnten - je nachdem, welche Ansicht man im Detail vertritt - entweder die "neuen Länder" oder die DDR wirksam am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland beitreten.

Damit wäre diese Frage kurz und knapp beantwortet."



Leider ohne Verständnis. Deshalb nehmen Putzfrauen i.d.R. keine Organtransplantationen vor - man muß dazu nämlich vorher ein paar Kenntnisse erwerben.
Zustimmung für die Organtransplantation.
Rechtsnorm ist ganz einfach. Das kann auch die Putzfrau. Wäre aber echt doof für euch Rechtsverdreher, wenn die sich vor Gericht keinen Anwalt nehmen möchte. Da verdienen die Schwarzkittel ja nix mehr dran
Sie wird wollen. Was dabei herauskommt, wenn man das nicht tut, kann man am Ausgang der Verfahren gegen den einen oder anderen "Reichsanhänger" bestaunen.

KrascherHistory
07.08.2006, 14:34
Wie wischi-waschi vom OMF-BRD VS-maf Dr.jur. ??
=maf]Sicher gab es eine Präambel, die nämlich in der Gestalt der beitrittsbedingten GG-Änderungen vom 3.10.1990. Ein Art.23 wurde erst später wieder neu eingefügt, aber mit gänzlich anderem Regelungsgehalt.

Konkret ! Datum ! Art.23a.F. GG wann ersetzt ? Wann Präambel ersetzt ? Richterl. Urteile bestätigen das Fehlen des 23er. Beschwere dich bei deinesgleichen...

Ich habe den Eindruck, daß du deine Kenntnisse überschätzt, was diesen Gegenstand angeht. Ich beschäftige mich täglich damit, für eine inhaltlich fundierte Auseinandersetzung bin ich immer gern zu haben. Papageienhafte Sinnloswiederholungen sind aber jetzt nicht so richtig unterhaltsam. Also: Was genau möchtest du an bahnbrechenden Einsichten loswerden?

Ich habe den Eindruck, dass du die Nachhaltigkeit deines Lügengebäudes überschätzt. Wenn es dich langweilt, klinke dich aus. Kein Zwang, ist ja nicht wie vor Gericht.

Das LändereinführungsG der DDR wurde mit dem EinigungsV geändert. Dazu mal ein kleines Zitat aus der krr-faq (mit eitlem Eigeninteresse ;-):
"Doch es geht deutlich einfacher, worauf der aufmerksame Leser maf dankenswerterweise hinwies. Denn "ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", in diesem Fall ein Blick in den Einigungsvertrag, speziell in Anlage II "Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik". Dort heißt es in Kapitel II, Abschnitt II:
"Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990."
Die Anlagen I bis III des Einigungsvertrags sind Bestandteil desselben, wie sich z.B. im vorliegenden Fall aus Artikel 9 ("Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik") des Einigungsvertrags ergibt. In seinem zweiten Absatz bestimmt Artikel 9:
"Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft (...)."
Dies bedeutet im Ergebnis: zwar findet sich im Text des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 als Datum des Beitritts der 14. Oktober 1990. Doch wurde dieses Datum durch Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel II, Abschnitt II (vom 31. August 1990) geändert in den 3. Oktober 1990. Somit konnten - je nachdem, welche Ansicht man im Detail vertritt - entweder die "neuen Länder" oder die DDR wirksam am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland beitreten.
Damit wäre diese Frage kurz und knapp beantwortet."#

Krr-faq ??? Was für Spinner-Quellen zitierst du denn ? Bitte vernünftige Quelle: per wann ist die "Vorverlegung" beschlossen worden ?

Sie wird wollen. Was dabei herauskommt, wenn man das nicht tut, kann man am Ausgang der Verfahren gegen den einen oder anderen "Reichsanhänger" bestaunen.

Wir wollen doch nicht die dummen Mahler-Anhänger als Maßstab nehmen ? Die haben doch gar nicht begriffen, wer sie geschickt hat.

maf
07.08.2006, 18:52
Wie wischi-waschi vom OMF-BRD VS-maf Dr.jur. ??
=maf]Sicher gab es eine Präambel, die nämlich in der Gestalt der beitrittsbedingten GG-Änderungen vom 3.10.1990. Ein Art.23 wurde erst später wieder neu eingefügt, aber mit gänzlich anderem Regelungsgehalt.
Konkret ! Datum ! Art.23a.F. GG wann ersetzt ? Wann Präambel ersetzt ? Richterl. Urteile bestätigen das Fehlen des 23er. Beschwere dich bei deinesgleichen...
Die Präambel wurde mit Inkrafttreten des EinigungsV geändert; was die Fundstelle angeht, ist dir Google gern behilflich. Gerichtsurteile zum "Fehlen des 23er" (was ein dummes Geschwätz...) gibt es nicht. Soweit die Reichsbettnässer sich damit beschäftigen, geht es dabei um Art.144 Abs.2 GG, der in seinem Tatbestand auf Art.23 GG a.F. verweist. Juristen ist allerdings unmittelbar einsichtig, daß das keinerlei Folgen hat, denn wenn der Tatbestand einer Norm nicht mehr erfüllt werden kann, können auch deren Rechtsfolgen nicht mehr eintreten; sie ist also einfach nur noch - Müll.

Ich habe den Eindruck, daß du deine Kenntnisse überschätzt, was diesen Gegenstand angeht. Ich beschäftige mich täglich damit, für eine inhaltlich fundierte Auseinandersetzung bin ich immer gern zu haben. Papageienhafte Sinnloswiederholungen sind aber jetzt nicht so richtig unterhaltsam. Also: Was genau möchtest du an bahnbrechenden Einsichten loswerden?
Ich habe den Eindruck, dass du die Nachhaltigkeit deines Lügengebäudes überschätzt. Wenn es dich langweilt, klinke dich aus. Kein Zwang, ist ja nicht wie vor Gericht.
Lügengebäude? Du möchtest gern erläutern, welche "Lügen" du meinst.

Das LändereinführungsG der DDR wurde mit dem EinigungsV geändert. Dazu mal ein kleines Zitat aus der krr-faq (mit eitlem Eigeninteresse ;-):
"Doch es geht deutlich einfacher, worauf der aufmerksame Leser maf dankenswerterweise hinwies. Denn "ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", in diesem Fall ein Blick in den Einigungsvertrag, speziell in Anlage II "Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik". Dort heißt es in Kapitel II, Abschnitt II:
"Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990."
Die Anlagen I bis III des Einigungsvertrags sind Bestandteil desselben, wie sich z.B. im vorliegenden Fall aus Artikel 9 ("Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik") des Einigungsvertrags ergibt. In seinem zweiten Absatz bestimmt Artikel 9:
"Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft (...)."
Dies bedeutet im Ergebnis: zwar findet sich im Text des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 als Datum des Beitritts der 14. Oktober 1990. Doch wurde dieses Datum durch Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel II, Abschnitt II (vom 31. August 1990) geändert in den 3. Oktober 1990. Somit konnten - je nachdem, welche Ansicht man im Detail vertritt - entweder die "neuen Länder" oder die DDR wirksam am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland beitreten.
Damit wäre diese Frage kurz und knapp beantwortet."
Krr-faq ??? Was für Spinner-Quellen zitierst du denn ? Bitte vernünftige Quelle: per wann ist die "Vorverlegung" beschlossen worden ?
BGBl. II 1990, S. 885ff., die entsprechende Anlage mußt du dann durch ein wenig Blättern finden.
"Spinner-Quellen" würde ich das übrigens nicht nennen, denn im Unterschied zu deinem Gesabbel ist deren Inhalt überprüf- und nachvollziehbar.

Sie wird wollen. Was dabei herauskommt, wenn man das nicht tut, kann man am Ausgang der Verfahren gegen den einen oder anderen "Reichsanhänger" bestaunen.
Wir wollen doch nicht die dummen Mahler-Anhänger als Maßstab nehmen ? Die haben doch gar nicht begriffen, wer sie geschickt hat.
Was interessiert mich Mahler? Wenn du den als unter deiner Würde klassifizierst, dann kann mit dir selbst auch nicht viel los sein, denn immerhin hat Mahler noch Gelegenheit zur juristischen Ausbildung gehabt.