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Vollständige Version anzeigen : "Gewaltschutzgesetz"



Dampflok
23.06.2006, 08:16
Mitte der 70er Jahre gab es in den USA etwa 1600 getötete Ehefrauen und ca. 1500 getötete Ehemänner. Diese Zahl zeigt schon einmal auf, daß männliche und weibliche Gewalt im häuslichen Bereich nicht allzu großartig voneinander abweichen.

Dann wurde die Möglichkeit geschaffen, Männer per Telefon zu enteignen ;was hier unter "Gewaltschutzgesetz" läuft; ein Anruf bei der Polizei und der Mann ist draußen.

1998 war die Zahl der getöteten Frauen schwach gesunken, auf ca. 1400 wenn ich mich recht erinnere. Die Zahl der getöteten Männer lag aber nur noch bei einigen Hundert (ca 5 - 600, IIRC).

Welche Rückschlüsse läßt das auf den Typus Frau zu, die zum Hörer greifen? Sind das wirklich die Frauen die Angst um ihr Leben haben oder gehören sie in der Tendenz eher zu jenen, die sich den Besitz des Mannes aneignen wollen, unter dem Vorwand der Gewalttätigkeit ihres Gatten?

Es sterben jetzt in den USA jährlich einige Hundert Männer weniger durch frauengewalt im häuslichen Bereich; dafür ist eine große Zahl von Männern ihres Besitzes verwiesen worden.

Schon die Geschlechterforscher Geddes/Straus/Steinmetz erfuhren von den Frauen, daß etwa jede zweite Frau in Frauenhäusern die Gewalt von sich aus ausgeübt hatte, was später von der britischen Begründerin der Frauenhäuser bestätigt wurde.

Durch das deutsche "Gewaltschutzgesetz" ist das Mittelalter wieder in Deutschland eingekehrt: Wieder können Menschen aufgrund einer unbestätigten Beschuldigung enteignet werden, ohne Möglichkeit eines fairen Prozesses, nur, wie vor 500 Jahren, "nach Augenschein" wie es im Polizeijargon heißt.


.

Luzifers Freund
23.06.2006, 08:43
§ 1

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.


die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2.


sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3.


zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4.


Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5.


Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.


eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

2.


eine Person widerrechtlich und vorsätzlich


a)


in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder


b)


eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 2

Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.


wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder

2.


wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder

3.


soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.






http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html


Finde ich gerecht und voll in Ordnung.



Durch das deutsche "Gewaltschutzgesetz" ist das Mittelalter wieder in Deutschland eingekehrt: Wieder können Menschen aufgrund einer unbestätigten Beschuldigung enteignet werden, ohne Möglichkeit eines fairen Prozesses, nur, wie vor 500 Jahren, "nach Augenschein" wie es im Polizeijargon heißt.

Wo steht das im Gesetz? Oder hast du recherchierbare Beispiele?

Freedy
23.06.2006, 08:49
Finde ich gerecht und voll in Ordnung.
Ich nicht.

Der Gesetzgeber hat keine Befugnis, in die Vertragsverhältnisse der Personen einzugreifen.

Wenn jemand Gewalt initiiert, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wer mit einem Menschen nicht zusammenleben will, kann gehen.

Luzifers Freund
23.06.2006, 08:51
Ich nicht.

Der Gesetzgeber hat keine Befugnis, in die Vertragsverhältnisse der Personen einzugreifen.

Wenn jemand Gewalt initiiert, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wer mit einem Menschen nicht zusammenleben will, kann gehen.

Wenn ich eine Frau wäre und mein Partner ist ein Schwein, dann ist doch die Frage: Ziehe ich aus oder er! Wenn der Typ genug Geld verdient sich eine eigene zu leisten muss er gehen.

siehe:
"Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.


Die Wohnung der verletzten Person zu betreten" und so weiter.

Finde ich in Ordnung. Wo ist da der Haken?

Freedy
23.06.2006, 08:54
Wenn ich eine Frau wäre und mein Partner ist ein Schwein, dann ist doch die Frage: Ziehe ich aus oder er! Wenn der Typ genug Geld verdient sich eine eigene zu leisten muss er gehen.
Offensichtlich sind die Gerechtigkeit und Anstand auch aberzogen worden?

Wer ein Schwein heiratet, muss sich nicht wundern.
Aus dem Einkommen des Partners ergibt sich kein Gehenmüssen.

Zwischenmenschliche Beziehngen sind nicht durch Gesetz oder Gericht zu regeln. Es bedarf der Einigung der Parteien oder der einvernehmlichen Trennung beider.

Es ist hierfür kontraproduktiv, eine der Parteien per Gesetz zu privilegieren.


Entzündet sich einem Demokraten ein Finger, fällt ihm nur eines ein: Ein Gesetz zu fordern, das das Abschneiden aller Hände anordnet.
Nicolás Gómez Dávila

Dampflok
23.06.2006, 09:30
§ 1

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

der Täter

die verletzte Person (merkste was? Vorverurteilung schon im Gesetzestext!)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich
gedroht hat




Der nicht vor der Polizei nachweisbare, angeblich getätigte Spruch:
"Du kriegst gleich eine gescheuert!" reicht für eine Enteignung.

[quote]Finde ich gerecht und voll in Ordnung.

Das spricht nicht für dein Rechtsverständnis. Du solltest nicht allein von tatsächlichen, sondern auch von falsch angezeigten Taten ausgehen - und von deren Folgen.

Denn der einzige Unterschied zwischen Demokratie und Diktatur ist das Recht JEDES Beschuldigten uuf UNSCHULDSVERMUTUNG solange ihm eine Tat nicht NACHGEWIESEN werden kann.

Beim Gewaltschutzgesetz ist die Polizei IMMER angehalten, EINEN der Wohnung zu verweisen.

Ca. 50% der häuslichen Gewalt wird von Frauen verübt; siehe Eingangsbeitrag. Das ist weltweit in allen westlichen Gesellschaften so; durch über 100 Untersuchungen und Studien belegt, auch hierzulande. Aber 99% der der Wohnung verwiesenen Personen sind Männer.



Wo steht das im Gesetz? Oder hast du recherchierbare Beispiele?Habe ich.

http://www.novo-magazin.de/45/novo4522.htm


Auszüge:

"Tatsächlich aber geht körperliche Gewalt in der Partnerschaft zum überwiegenden Teil von Frauen aus, nicht von Männern.

Insgesamt 95 wissenschaftliche Forschungsberichte, 79 empirische Studien und 16 vergleichende Analysen in kriminologischen, soziologischen, psychologischen und medizinischen Fachzeitschriften aus den USA, Kanada, England, Dänemark, Neuseeland und Südafrika zeigen auf, dass in Beziehungen die Gewalt entweder überwiegend zu gleichen Teilen von beiden Partnern oder aber hauptsächlich von der Frau ausging.

Die Studien stimmen in ihren Erkenntnissen so deutlich überein, dass in der Fachwelt an diesen Verhältnissen nicht der geringste Zweifel mehr existiert. Dass weder Öffentlichkeit noch Politik diese wissenschaftlichen Ergebnisse bisher zur Kenntnis genommen haben, ist vermutlich einer der größten Skandale in der Geschlechterdebatte überhaupt."

"Gelten diese Zahlen auch für Deutschland? Vermutlich ja. So spricht eine vom kriminologischen Forschungsinstitut in Niedersachsen erstellte Studie von einer annähernd gleichen Zahl weiblicher und männlicher Gewalttäter bei Auseinandersetzungen in der Partnerschaft. Auftraggeber dieser Studie war das Frauenministerium der Bundesregierung - das deren Ergebnisse jedoch nur unter der Hand veröffentlichte. Sie waren ihm zu brisant, vermutet die Gewaltexpertin Luise Mandau, und passten ihm auch nicht ins politische Konzept. Zum selben Zeitpunkt, als die Ergebnisse der Studie vorlagen, wurde nämlich gerade wieder eine Kampagne "Gewalt gegen Frauen" gestartet, in deren Zusammenhang auf vielen hundert Broschürenseiten die "patriarchale Gewalt" der Männer gegeißelt wurde. Daraufhin ließ die Zeitschrift Focus ihre eigene Befragung durchführen und gelangte zu einem noch deutlicheren Resultat: In den alten wie in den neuen Bundesländern lag die Zahl der Männer bei den Opfern mittelschwerer bis schwerer Gewalt in der Partnerschaft um einige Prozent höher als die der Frauen."


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Luzifers Freund
23.06.2006, 10:03
[QUOTE=Luzifers Friend]§ 1

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

der Täter

die verletzte Person (merkste was? Vorverurteilung schon im Gesetzestext!)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich
gedroht hat




Der nicht vor der Polizei nachweisbare, angeblich getätigte Spruch:
"Du kriegst gleich eine gescheuert!" reicht für eine Enteignung.


Schutz vor Tätern ist doch in Ordnung.
In einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft sind nach meiner Auffassung Äußerungen wie dein "Du kriegst gleich eine gescheuert" anders zu bewerten als auf der Strasse zwischen unbekannten. In einer Ehe, die meistens aus Liebe zueinander geschlossen wird, ist selbst die Androhung von Gewalt ernster zu nehmen als auf der Strasse. Wenn dieser Satz fällt ist es längst Zeit entsprechend zu reagieren. Es muss auch wenn die Drohung gefallen ist bereits VORHER zu seelischen oder körperlichen Übergriffen gekommen sein, die nicht unbedingt mit einem Schlag ins Gesicht begannen.

Ich glaube nicht, dass jeder Partner sofort zur Polizei läuft und der andere sofort enteignet wird. Oder hast du dafür recherchiebare Beispiele? Oder schreibst du aus eigener Erfahrung?

Dampflok
23.06.2006, 11:59
[QUOTE=Dampflok]

Schutz vor Tätern ist doch in Ordnung.


Sicher.

Nur schade daß Du offenbar zu dumm bist zu begreifen, daß JEDER Mensch, auch ein beschuldigter Mensch, das RECHT auf Unschuldsvermutung hat solange seine Schuld nicht ERWIESEN ist, und daß ein Beschuldigter noch lange kein Täter ist.

"Schutz" vor BESCHULDIGTEN ist etwas ganz anderes, da Beschuldigte auch UNSCHULDIG sein können! Das geht über Deinen Horizont hinaus, aber andere Juser werden es begreifen.

Mit deiner Begründung "Schutz" rechtfertigst du z.B. Guantanamo. Geschieht ja angeblich aus "Schutz der Zivilbevölkerung in den USA". Dort sitzt z.B. ein Afghane, der nur seinem Freund, einem Taxifahrer, helfen wollte, indem er den US - Soldaten sagte, sie sollen ihn nicht verhaften, da er nichts böses getan habe. Daraufhin wurde auch er gleich mitgenommen und wird ebenso seit Jahren gefoltert. Toll, was?

Wenn das deine Auffassung von Recht ist, hast du hier nichts zu suchen.

Das Gewaltschutzgesetz hebelt Menschenrechte aus. Gegen Körperverletzung gibt es schließlich genug Handhabe; Mitnahme auf die Wache, Verhaftung etc.


Der UNTERSCHIED - den Du bisher nicht begreifst ist, daß hier aber zwei B....eamte vor Ort ENTSCHEIDEN wer SCHULD hat - denn eineR (mit dem "r" wirds bei der Polizei auch gelernt; Täter = männlich...) fliegt 2 Wochen raus!

Ohne daß DU eine Chance hast Deine Unschuld zu beweisen. Bedenke: Auch die Beamten die Dich mitnehmen sind später eventuell ZEUGEN. Und sie müssen ja auch ihr eigenes Handeln rechtfertigen. Also werden sie dementsprechend zu Lasten Deiner Person aussagen, ob Du etwas getan hast oder nicht.

Du hast keine Chance, gegen den "Platzverweis", wie es harmlos heißt, ein Rechtsmittel (einstweilige Verfügung etc) einzulegen; was die beiden Beamten entscheiden ist "Gesetz und Richterspruch". Das gibt es bei keinem anderen Gesetz. Überall sonst muß für die Bestrafung auch eine Täterschaft nachgewiesen werden - mit der Möglichkeit der fairen Verteidigung.

Du bekommst aber keinen Verteidiger; Du fliegst sofort raus.

Übrigens, wer ständig wie ein Blöder nach Belegen fragt, dem geht es nicht um die Sache, und der ist auch gar nicht am Inhalt dieser Belege interessiert. Siehe deine ausbleibende Reaktion auf meine Information.

Wenn Du in der Lage bist, zu lesen, zu schreiben und den google - Knopf zu betätigen gib doch einfach mal "Gewaltschutzgesetz" und "Unrecht" ein, oder Ähnliches.

Meinen Link hast du beharrlich ignoriert und gehst nicht drauf ein, weil Dir die Tatsachen nicht passen. Macht nichts.

Ich setze beispielsweise diesen Link:

http://jura.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/orbus/Hoffmann22.htm


- oder diesen hier:

http://http://www.teleanwalt.org/stalking_berlin_zu_unrecht.htm


- auch nicht für dich, sondern für die intelligenteren Juser hier, die bereit sind über ihre Vorurteile (ewiges Mann Täter - Frau Opfer - Klischee) hinwegzusehen und zu lernen.


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Mauser98K
23.06.2006, 12:25
Ich habe fast täglich damit zu tun.
Es ist sicherlich richtig und auch sinnvoll, daß im Fall von häuslicher Gewalt der Schläger, und nicht der Geschlagene die gemeinsame Wohnung verlassen muß.

Das Gesetz ist juristisch aber nicht gerade sehr ausgereift, für die Polizei bedeutet es erheblichen Verwaltungsaufwand und Täter-Opfer gehören fast immer sozialen Schichten an, in den körperliche Gewalt normal ist, an.

Übrigens, geschaffen wurde dieses Gesetz von der matriarchalisch geprägten rot-grünen Koalition.

Mauser98K
23.06.2006, 12:26
Wünschenswert wäre ein Gesetz gegen "Stalking".

Es soll bald kommen.

wtf
23.06.2006, 12:31
Schlimm, in welchem Sumpf sich die Polizei gelegentlich bewegen muß. Da muß man ein stabiles privates Umfeld haben...

Dampflok
23.06.2006, 13:28
Ich habe fast täglich damit zu tun.
Es ist sicherlich richtig und auch sinnvoll, daß im Fall von häuslicher Gewalt der Schläger, und nicht der Geschlagene die gemeinsame Wohnung verlassen muß. Sicher - aber erst nach Klärung des Sachverhaltes. Zwei hergerufene Beamte als Standgericht sind nicht mit den Grundrechten zu vereinbaren, wonach eine Unschuldsvermutung bis zum BEWEIS gilt, und die Tatsache, daß meist (aber eben nicht immer) besoffene Asoziale zu der Zielgruppe gehören, rechtfertigt noch lange keine Aufweichung des Rechts nach dem Motto "War sicher der Mann, der fliegt erstmal 14 Tage auf die Straße, uns doch egal".


Übrigens, geschaffen wurde dieses Gesetz von der matriarchalisch geprägten rot-grünen Koalition.Interessanterweise wird es aber nicht zurückgenommen!


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Freedy
23.06.2006, 13:57
Wünschenswert wäre ein Gesetz gegen "Stalking".

Es soll bald kommen.
Nö.
Gesetze lösen keine Probleme.

lupus_maximus
23.06.2006, 14:05
Nö.
Gesetze lösen keine Probleme.Langsam komme ich zu der Überzeugung, daß man die Weiberbevorrechtigungen stutzen sollte!
Da die meisten Jungen inzwischen vorwiegend weibisch verzogen sind, also gar keine richtigen Männer mehr sind, werden wir von den Jungen keinerlei Unterstützung bekommen.
Dies heißt, man müßte sich den Islam teilweise, jedenfalls die Frauen betreffend, als Vorbild nehmen.
Freiwillig werden die Weiber nicht zu Kreuze kriechen!

Mauser98K
23.06.2006, 14:17
Sicher - aber erst nach Klärung des Sachverhaltes. Zwei hergerufene Beamte als Standgericht sind nicht mit den Grundrechten zu vereinbaren, wonach eine Unschuldsvermutung bis zum BEWEIS gilt, und die Tatsache, daß meist (aber eben nicht immer) besoffene Asoziale zu der Zielgruppe gehören, rechtfertigt noch lange keine Aufweichung des Rechts nach dem Motto "War sicher der Mann, der fliegt erstmal 14 Tage auf die Straße, uns doch egal".Interessanterweise wird es aber nicht zurückgenommen!


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Das polizeiliche und rechtliche Ziel ist, den Täter oder die Täterin (obwohl er rechtlich Tatverdächtiger ist) aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen, ein zehntägiges Rückkehrverbot aus zu sprechen und dessen Einhaltung sicher zu stellen und im Bedarfsfalle durch zu setzen.

Das ist im § 34a des Polizeigesetzes NRW geregelt.

§ 34a PolG NRW
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

Luzifers Freund
23.06.2006, 17:47
Das polizeiliche und rechtliche Ziel ist, den Täter oder die Täterin (obwohl er rechtlich Tatverdächtiger ist) aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen, ein zehntägiges Rückkehrverbot aus zu sprechen und dessen Einhaltung sicher zu stellen und im Bedarfsfalle durch zu setzen.

Das ist im § 34a des Polizeigesetzes NRW geregelt.

§ 34a PolG NRW
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

Hört sich gut an. Finde ich OK.

Dampflok
23.06.2006, 17:53
Das polizeiliche und rechtliche Ziel ist, den Täter oder die Täterin (obwohl er rechtlich Tatverdächtiger ist) aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen, ein zehntägiges Rückkehrverbot aus zu sprechen und dessen Einhaltung sicher zu stellen und im Bedarfsfalle durch zu setzen.

Das ist im § 34a des Polizeigesetzes NRW geregelt.Die gesamten Paragraphen können hier noch zwei,- zehn - oder zwanzigmal hineinkopiert werden - es ändert nichts daran, daß hier das Grundrecht gebrochen wird - Du sagst es ja selber, es ist nur ein VERDÄCHTIGER - , und daß hier der Schutz des Wohnraumes aufgehoben wird, obwohl es schon immer andere Möglichkeiten gab, gewalttätige Menschen von ihren Opfern zu trennen.

Nochmals, ab jetzt reicht eine unbelegte Behauptung aus, um die Enteignungs - Maschinerie in Gang zu setzen.

Das Witzige dabei ist, daß oft diejenigen, die ganz laut "Hurra" schreien, am Ende zu den Betroffenen gehören können oder werden . Ist beim Feminismus so, war bei einigen anderen - Ismen auch schon so.

Wie viele Männer haben früher gedröhnt: "Pah, passiert MIR doch nicht" - und nun liegen sie rechtlos auf der Straße....ich kenne da persönlich auch einige Polizisten denen es so ergangen ist. Eine teure Scheidung mit ein paar falschen Beschuldigungen - der Mann ist als Beamter ja eine sichere Zahle - Bank...

Die Schwachpunkte dieses Gesetzes sind vor allem der unzureichende Schutz der Rechts des Beschuldigten, die Beweislastumkehr und der Bruch des Grundgesetzes. Eine unbewiesene Behauptung reicht, und hergelaufene Polizisten sind NICHT in der Lage wirklich zu entscheiden ob der pöhse Mann nun tatsächlich mit einer Ohrfeige gedroht hat oder nicht (sonst könnte man ja alle Gerichte abschaffen, wenn die Uniformierten das könnten).

Die hergelaufenen Beamten sind andererseits aber gezwungen zu handeln; d.h. es geschieht in J-E-D-E-M angezeigten Falle ein Platzverweis! Das weiß Mauser auch.


**Hintergrund** dieses Gesetzes ist es im Wesentlichen, Beziehungen zwischen Mann und Frau nachhaltig zu zerstören, denn:

es findet KEINE Mediation zwischen den Partnern statt,

Ein Partner wird kriminalisiert und wird stigmatisiert, sodaß es für den anderen Partner nicht mehr ohne weiteres möglich sein wird. mit "so einem" weiter zusammenzuleben.

Der andere Partner bekommt frauenspezifische Beratung für Trennungsfragen, von Fraueneinrichtungen.

Und das alles schon nach einem lauten Streit bzw. aufgrund falscher Beschuldigungen. Wer lesen konnte und sich informieren wollte, hat ja meine Links gelesen, nicht wahr?


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